Das Grundgesetz zeichnet sich vor allem durch Klarheit, Kürze und Verbindlichkeit aus
Anlässlich des 60. Jahrestages des bundesdeutschen Grundgesetzes wurde der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes Papier wie folgt zitiert:
”Das Grundgesetz zeichnet sich vor allem durch Klarheit, Kürze und Verbindlichkeit aus. Es gibt dem Bürger einklagbare Rechte. Das Grundgesetz ist keine Verfassung, die in wohlklingenden Worten Verheißungen beinhaltet, die letztlich nur auf dem Papier stehen.”
Quelle: bild.de
Das Grundgesetz ist die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland:
Artikel 1 Abs. 3 GG bindet als Leitnorm den Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt sowie die Gerichte an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 5.3.1 GG erklärt die Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre vorbehaltlos für frei.
Artikel 19 Abs. 1 GG schreibt als zwingende Gültigkeitsvorschrift dem einfachen Gesetzgeber vor, dass wenn einfachgesetzlich Grundrechte zulässigerweise eingeschränkt werden sollen, die einzuschränkenden Grundrechte namentlich unter Angabe des Artikels im einfachen Gesetz genannt werden müssen.
Einfache Gesetze, die bis heute noch in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten Werk- und Wirkbereich z.B. eines freischaffenden Künstlers eingreifen, sind wegen ihrer Kollisionswirkung mit dem nicht einfachgesetzlich einschränkbaren Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG nichtig.
Einfache Gesetze, die gegen die zwingende Zitierpflicht gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG verstoßen, sind ungültig, die Verwaltungsakte sämtlich nichtig. Eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich.