Abgabenordnung seit 1977 ungültig wegen Verletzung des Zitiergebotes
Nicht nur das Umsatzsteuergesetz ist seit dem 01.01.2002 ein ungültiges Gesetz, dass wenn auch im Bundesgesetzblatt veröffentlich, nur ein “stummes” Gesetz ist, da es die zwingenden grundgesetzlich im Artikel 19 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorgeschriebenen Gültigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt. Obwohl es ein grundrechteeinschränkendes Gesetz ist, die §§ 26c und 27b UStG schränken die Grundrechte Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Person sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung ein, wird die den Gesetzgeber zwingende Gültigkeitsvorschrift gemäß Artikel Abs. 1 Satz 2 GG “Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen” nicht vollzogen.
Inzwischen hat sich Abgabenordnung 1977 als ebenfalls ungültiges Gesetz herausgestellt, es mangelt auch diesem Gesetz an der zwingend durch den Gesetzgeber hätte umgesetzt werden müssenden Zitierpflicht gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
Betrachtet der interessierte Laie die AO 1977, fällt ihm sicherlich der § 413 AO ins Auge, denn der steht unter der Überschrift “Einschränkung von Grundrechten” und damit sollte doch das Gesetz den Gültigkeitsvorschriften des Artikels 19 Abs. 1 GG vollständig genügen. Tut es aber nicht, denn nach den Buchstaben des Grundgesetzes ist dem einfachen Gesetzgeber hinsichtlich des sog. Zitiergebotes gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG keinerlei Ermessen eingeräumt worden. Schränkt ein Gesetz ein Grundrecht ein, muss es dieses unter Angabe des Artikels im Gesetz nennen.
Verletzt ein Gesetz das zwingende Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG, ist es automatisch ungültig, es ist nicht nur verfassungswidrig, sondern vom Tage seiner Verkündung an nichtig. Alle auf diesem Gesetz basierenden Verwaltungsakte der vollziehende Gewalt sowie alle auf diesem Gesetz basierenden Gerichtsentscheidungen sind nichtig. Die Nichtigkeit eines solches Gesetzes kann und darf das BverfG nur noch deklaratorisch feststellen.
Ein vertiefender Blick in die Abgabenordnung 1977 zeigt, wie ausnahmslos dieses Gesetz in die Grundrechte eingreifen lässt, die Grundrechte also einschränkt und nicht nur die Freiheit und Unverletzlichkeit der Person gemäß Artikel 2 Abs. 2 GG, sondern auch das Post- und Fernmeldegeheimnis gemäß Artikel 10 und die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 GG und selbstverständlich auch laut Abschnitt 6 der AO 1977 das im Artikel 14 GG garantierte Recht auf Eigentum.
Während im § 413 AO ( Einschränkung von Grundrechten ) die Artikel 2.2 GG, 10 GG und 13 GG genannt werden, herrscht mit Blick auf das Recht auf Eigentum gemäß Artikel 14 Abs. 1 GG -Fehlanzeige-.
Der Verfassunggeber hat und das steht in den Protokollen des parlamentarischen Rates von 1948 / 49 klar und unmissverständlich geschrieben, dieses sog. Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG mit keinerlei Einschränkungen versehen, also es gibt keine einzige Ausnahme von dieser Gültigkeitsvorschrift abzuwichen, es sei denn, dass das Gesetz keine Grundrechteeinschränkung gestattet.
Das Bundesverfassungsgericht hat erstmalig 1953 sich zum Zitiergebot geäußert und dazu in seiner Entscheidung BVerfGE 2, 121ff vom 10.02.1953 -1 BvR 787/52 wie folgt ausgeführt:
„Allerdings ist in § 81 StPO das Grundrecht der persönlichen Freiheit - Art. 2 GG - nicht ausdrücklich bezeichnet, während nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 ein Grundrecht, wenn es durch Gesetz eingeschränkt wird, unter Angabe des Artikels genannt werden muss. Dieses formelle Erfordernis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, hat jedoch nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur für die künftige Gesetzgebung Geltung (vgl. hierzu Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 f ß zu Art. 19).“
Selbst hat sich das BverfG in seiner Entscheidung BverfG 1,14ff unter Rdn. 74 zum Ermessen des einfachen Gesetzgebers wie folgt bis heute den Gesetzgeber zwingend gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG bindend, geäußert:
Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Rechtmäßigkeit einer angegriffenen Norm, nicht auch ihre Zweckmäßigkeit nachzuprüfen. Insbesondere ist es nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob der Gesetzgeber von dem ihm eingeräumten Ermessen den “richtigen” Gebrauch gemacht hat. Wie weit das freie Ermessen des Gesetzgebers reicht, ist aber eine Rechtsfrage und unterliegt deshalb der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wenn das Grundgesetz die Grenzen des Ermessens gezogen hat.
Sollte der einfache Gesetzgeber oder die vollziehende Gewalt in Gestalt der Finanzverwal-tung oder die Gerichte auf die Idee kommen, das Eigentum durch den Begriff „Vermögen“ ersetzen zu wollen, um auf diese Weise der Zitierpflicht gemäß Artikel 19 I 2 GG entkommen zu können, steht z.B. im Kommentar „Tröndle“:
„Vermögen ist grds. die Gesamtheit aller geldwerten Güter einer natürlichen oder ju-ristischen Person, abzüglich der Verbindlichkeiten (§ 263 Rn.55). Beispielhaft aufgeführt sind: Eigentum, Besitz, dingliche Rechte, Forderungen….“
Fazit:
Auch die Abgabenordnung 1977 ist seit ihrem Inkrafttreten zum 01.01.1977 wegen ihrer Ungültigkeit aufgrund der ungenügend erfüllten zwingenden Zitierpflicht gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig.
Auch das Bundesverfassungsgericht ist als Verfassungsorgan an das Grundgesetz und seine Buchstaben zwingend gebunden. Das BverfG hat keine gesetzgeberischen Kompetenzen und kann und darf sich diese auch nicht anmaßen. Somit sind alle Entscheidungen des BverfG zur Einschränkbarkeit des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dem sog. Zitiergebot, auf nur bestimmte Grundrechte verfassungswidrig und somit ebenfalls nichtig.