Es mangelt an der steuergesetzlichen und finanzgerichtlichen sachlichen Zuständigkeit
Im Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG heißt es seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 wörtlich:
“Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.”
Dieses Grundrecht ist vorbehaltlos, d.h., dieses Grundrecht ist ein absolutes Freiheitsgrundrecht, dessen Grenzen nur die Grundrechte Dritter bilden können.
Dieses absolute Freiheitsgrundrecht ist garantiert und es müssen die Grundrechtsverpflichteten gemäß Artikel 1 Abs. 3 GG in jeder Hinsicht demjenigen, der Anspruch darauf hat, weil er die Voraussetzungen erfüllt, um Träger dieses Grundrechtes zu sein, dieses Freiheitsgrundrecht nicht nur gewähren, es ist auch dafür Sorge zutragen, dass niemand der Grundrechtsverpflichteten einen Grundrechtsträger in seinen Grundrechten verletzt. Gemäß Artikel 1 Abs. 2 GG sind die Grundrechts nämlich unverletztlich sowie unveräußerlich.
Durchforstet man die Steuergesetze, so findet sich der § 18.1.1 EStG, in dem es heißt:
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende (…) Tätigkeit…
Recherchiert man die Herkunft dieses § 18.1.1 EStG, stößt man auf das Reichs-EStG, in dem es den gleichnamigen § 18.1.1 gab und in dem es wortgleich hieß:
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende (…) Tätigkeit…
Wenn man weiß, dass Steuergesetze Eingriffsermächtigungen darstellen und man darüber hinaus weiß, dass Artikel 5.3.1 GG keine Staatszielbestimmung seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes mehr ist, sondern ein subjektives Grundrecht, dann stellt man fest, dass die Anwendung des § 18.1.1 GG in den Formulierungen “wissenschaftliche und künstlerische” Tätigkeit unweigerlich zur unzulässigen Kollision mit der höchstrangigen Rechtsquelle der Bundesrepublik Deutschland, nämlich dem Grundgesetz im Allgemeinen und dem absoluten weil vorbehaltlos, Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG führt.
Der Verfassungsgesetzgeber hat mit der Ausformulierung des Artikel 123 Abs. 1 GG dem einfachen Gesetzgeber keinen Ermessensspielraum hinsichtlich des Fortbestehens von mit dem Grundgesetz unvereinbaren Normen eingeräumt. Der § 18.1.1 EStG in den Formulierungen “wissenschaftliche und künstlerische” Tätigkeit, vormals wortgleich mit § 18.1.1 Reichs-EStG, ist aufgrund dieser Kollisionswirkung mit dem Aritkel 5.3.1 GG bereits mit dem Zusammentritt des Ersten Deutschen Bundestages nach dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG wegen der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz erloschen und hätte ersatzlos aus dem nachkonstitutionellen EStG gestrichen werden müssen.
Dazu heißt es im Bonner Kommentar zum GG, Ausgabe 2009:
„Im Widerspruch zum GG stehen alle zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigenden Normen früheren Rechts, die nicht formelles Gesetzesrecht sind ( Artikel 19 I 1 GG ), aber auch alle eingriffsermächtigenden Gesetze der nationalsozialistischen Zeit, da in dem Verfassungskonglomerat des sog. Dritten Reiches - nachdem im neuen Reich … Gesetzgebung und Exekutive in der Hand des Führers vereint worden sind, hat der Begriff des formellen Gesetzes seinen Sinn verloren - für formelle, d.h. vom Volke oder einer nach anerkannt demokratischen Grundsätzen gewählten Volksvertretung beschlossenen Gesetze kein Raum war; schließlich auch alle - formellgesetzlichen - Eingriffsermächtigungen, soweit auf Grund derselben Einzeleingriffe in die verschiedensten Grundrechte durchgeführt werden können. ( a.A.. Friesenhahn, Recht, Staat, Wirtschaft, Bd. II, 1950, S. 254/55 )“
Weder die Finanzämter noch die Finanzgerichte können eine einfachgesetzliche Zuständigkeit begründen, weil ein einfachgesetzlicher Eingriff in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten “Werk- und Wirkbereich” des anerkannten freischaffenden Künstlers aufgrund der Normenhierarchie und dem Rechtsstaatsprinzip absolut unzulässig ist. Sowohl die Abgabenordnung ( § 1 AO 1977 ) als auch die Finanzgerichtsordnung ( § 33 FGO ) kennen keine Vorschrift, die es ihrem Anwender gestattet, die Grundrechte gemäß Artikel 5.3.1 GG einfachgesetzlich einzuschränken. Dieses käme einer Verletzung gleich, die ausdrücklich dem Grundrechtsgaranten gemäß Artikel 1.3. GG i.V.m. Art. 1.2 GG verboten ist.