Zitiergebot gilt ausnahmslos

Die Quellen belegen es, das Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist eine den Gesetzgeber zwingende Gültigkeitsvoraussetzung während des Gesetzgebungsverfahrens, an der er nicht vorbei kommt. Das Grundgesetz verbietet hier jede Art von Ermessen. Erfüllt das Gesetz die Kritierien des Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 GG, in dem es heißt:

“Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.”

muss der Gesetzgeber zwingend auch das Gesetz gemäß Satz 2 ausstatten und dieser lautet:

Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

Sowohl der Satz 1 als auch der Satz 2 im Abs. 1 des Artikel 19 GG sind unabdingbare Gültigkeitsvoraussetzungen, die der Verfassungsgesetzgeber in das Grundgesetz hineingeschrieben hat und dem einfachen Gesetzgeber ( Bundestag u. Bundesrat ) keine Abweichungsmöglichkeiten gestattet.

Das Zitiergebot gilt dem zwingenden Wortlaut des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG nach ausnahmslos für alle Grundrechte. Es haben sich in den Protokollen des parlamentarischen Rates als auch im Herrenchiemseeentwurf zum Grundgesetz keine anderslautenden verfassungsgesetzgeberischen Formulierungen und Anmerkungen bis heute finden lassen.

Das Bundesverfassungsgericht hat erstmalig 1953 sich zum Zitiergebot geäußert und dazu in seiner Entscheidung BVerfGE 2, 121ff vom 10.02.1953 -1 BvR 787/52 wie folgt ausgeführt:

„Allerdings ist in § 81 StPO das Grundrecht der persönlichen Freiheit - Art. 2 GG - nicht ausdrücklich bezeichnet, während nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 ein Grundrecht, wenn es durch Gesetz eingeschränkt wird, unter Angabe des Artikels genannt werden muss. Dieses formelle Erfordernis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, hat jedoch nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur für die künftige Gesetzgebung Geltung (vgl. hierzu Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 f ß zu Art. 19).“

Im Bonner Kommentar zum GG heißt es dann unter der vom BverfG zitierten Fundstelle auszugsweise:

Der 1. Halbsatz von Abs. 1 behandelt einen bestimmten, tatbestandmäßig abgegrenzten Kreis von Fällen, in denen für Gesetze zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit die durch Halbs. 2 sowie durch Abs. 1 Satz 2 genau bezeichneten Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei handelt es sich einmal um sachliche, zum anderen um formelle Erfordernisse.
 
Gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz GG ist die Legislative gehalten, Gesetze, die - nach dem Grundgesetz zulässige - Einschränkungen von Grundrechten selbst festlegen ( durch Gesetz ) oder solche Einschränkungen von Grundrechten durch die beiden anderen öffentlichen Gewalten, nämlich Verwaltung und Rechtsprechung für zulässig erklären ( auf Grund eines Gesetzes ) nur mit allgemeiner Geltungskraft zu erlassen.
 
Als weitere Gültigkeitsvoraussetzung ist in Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, “Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen”. Bei diesem formellen Erfordernis stellt das Wort “außerdem” klar, dass es sich nicht um eine Alternativ-Voraussetzung, sondern um eine weitere, zu der des Abs. 1 Satz 1 hinzutretende Gültigkeitsvoraussetzung handelt. ( vgl. HaptA. 47. Sitz. StenBer S. 620 lks., Abg. Dr. Dehler, FDP: Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers…)
 
Das neuartige Erfordernis des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG enthält die Wertung, dass der Schutz des Individuums - nach heutiger Auffassung - wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlass der Gesetzgeber sich im Augenblick nicht des Eingriffs bewusst geworden ist und daher die Anführung von Artikel und Grundrecht unterlassen hat. Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die Grundrechte unbewusst eingreifen dürfen. Er darf es sich jedenfalls nicht mehr bequem machen, wenn Grundrechte angetastet werden. Unter der Herrschaft des GG sollen Eingriffe in Grundrechte etwas so außergewöhnliches sein, dass sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflicher Überlegung und in einer für jedermann von vornherein erkennbaren Wiese entschließen darf. In der Kette der Maßnahmen zu Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der Grundrechte in wirkungsvollstem Umfange von vornherein zu begegnen bildet Abs. 1 Satz 2 GG somit ein nicht unwesentliches Glied. Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden. ( Quelle: Bonner Kommentar zum GG 1950, Erstfassung zu Artikel 19 von 1949 von Wernicke )

Damit ist der Beweis angetreten, dass weder der einfache Gesetzgeber noch das BverfG eine irgendwie geartete grundgesetzliche Ermächtigung besitzen, über die Anwendung des Zitiergebot nach eigenem Ermessen im Einzelfall befinden zu dürfen. Ohne die Erfüllung der im Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG zwingend dem einfachen Gesetzgeber vorgeschriebenen Gültigkeitsvoraussetzungen sind die Gesetze ungültig. Wenn ein solches ungültiges Gesetz dann gemäß Artikel 82 Abs. 1 GG dem Bundespräsidenten zum Unterzeichnen vorgelegt wird, hat dieser seine Unterschrift zwingend zu verweigern, denn ein solches Gesetz ist erkennbar nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen. Trotz Unterschrift bleibt das Gesetz wegen des Nichterfüllens der zwingenden Gültigkeitsvoraussetzungen gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG ungültig, ein solches Gesetz ist nichtig. Die Feststellung durch das BverfG hat nur deklaratorischen Charakter.

Selbst hat sich das BverfG in seiner Entscheidung BverfG 1,14ff unter Rdn. 74 zum Ermessen des einfachen Gesetzgebers wie folgt bis heute den Gesetzgeber zwingend gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG bindend, geäußert:

Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Rechtmäßigkeit einer angegriffenen Norm, nicht auch ihre Zweckmäßigkeit nachzuprüfen. Insbesondere ist es nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob der Gesetzgeber von dem ihm eingeräumten Ermessen den “richtigen” Gebrauch gemacht hat. Wie weit das freie Ermessen des Gesetzgebers reicht, ist aber eine Rechtsfrage und unterliegt deshalb der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wenn das Grundgesetz die Grenzen des Ermessens gezogen hat.

Der Verfassungsgesetzgeber hat beim Ausformulieren des sog. Zitiergebotes dem einfachen Gesetzgeber kein Ermessen eingeräumt, dieses hat er durch das mehrfache Benutzen des Wortes “muss” ausgedrückt.

Damit sind alle Zweifel hinsichtlich der seit 7 Jahren andauernden Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes seit dem 01.10.2002 völlig ausgeräumt. Bis über den heutigen Tag hinaus besitzt das UStG nicht die zwingend hätten erfüllt sein müssenden Gültigkeitsvoraussetzungen des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG, die der einfache Gesetzgeber hätte aber mit dem Moment der Aufnahme der die Grundrechte gemäß Artikel 2.2 GG ( Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Person ) und Artikel 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung )  einschränkenden §§ 26c und 27b in das UStG zwingend erfüllen müssen.

Fazit:

Alle Veraltungsakte sind nichtig. Alle bisherigen finanzgerichtlichen Entscheiduungen erfüllen den Tatbestand der Rechtsbeugung, die Entscheidungen selbst sind ebenfalls nichtig.

Zur Nichtigkeit hat der als der bedeutendste Rechtswissenschaftler des 20. Jahrhunderts bezeichnete Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen  folgendes in seinem Buch “Wer soll Hüter der Verfassung sein” schon Jahrzehnte vor dem Inkrafttreten desn bundesdeutschen Grundgesetzes ausgeführt:

“Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.”
 
“Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.”

Es macht übrigens Sinn, sich intensiv mit den Entscheidungen des BverfG in der frühen Vergangenheit auseinander zu setzen, denn da wurde scheinbar noch sehr großer Wert auf die stringende Anwendung des Grundgesetzes gelegt, Zitat:

Zur Aufgabe der Gerichte gehöre es, dem Wortlaut eines Gesetzes - auch der Verfassung - nach dem ihm innewohnenden Sinn gerecht zu werden.

In gleicher Entscheidung hat das BverfG dann den Stellenwert des einfachen Gesetzes in der Normenhierarchie klargestellt:

“Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben.”

Beide Rechtssätze aus der BverfGE 38, 175ff. binden zwingend gemäß § 31. Abs. 1 BverfGG alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte.

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