gesetzgeberischer Formalverstoß gegen das Zitiergebot führt zwingend zur Nichtigkeit des somit verfassungswidrigen Gesetzes, automatisch

Artikel 19 Abs. 1 Grundgesetz lautet:

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

Nach 60 Jahren Gültigkeit des Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsquelle der Bundesrepublik Deutschland ist bisher nur wenigen Bürgern dieses Landes die Bedeutung dieses Absatzes 1 im Artikel 19 GG bekannt, geschweige denn bewusst. Schaut man jedoch in die Protokolle des parlamentarischen Rates von 1948, dann ist sehr schnell feststellbar, dass gerade der Artikel 19 Abs. 1 GG eine den einfachen Gesetzgeber absolut zwingende Formvorschrift darstellt. Zweimal hat der Verfassungsgesetzgeber in diesen Absatz das Wort “muß” geschrieben und damit zweimal einen verfassungsgesetzgeberischen Befehl konkretisiert. Weder der einfache Gesetzgeber noch das Bundesverfassungsgericht kommen an diesem grundgesetzlichen Befehl in Form des Wortes “muß” vorbei.

Der parlamentarische Rat hat gewusst was er tat, hatte er noch lebhaft vor Augen, wie einfach es sowohl in der Weimarer Zeit als auch gerade im Dritten Reich war, einfachgesetzlich in die damals nur als Staatsziele in den Reichsverfassungen ausformulierten Grundrechte der Menschen einzugreifen. Das sollte mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland für immer ein Ende haben, garantiert es doch die Unverletzlichkeit der Grundrechte und bindet Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und die Gerichte an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht.

Im Satz 1 des Abs. 1 im Artikel 19 GG schreibt der Verfassungsgesetzgeber in Befehlsform unter Verwendung des Wortes “muß” zwingend dem einfachen Gesetzgeber vor, dass es das Grundgesetz  selbst  für jedes einzelne im Grundgesetz niedergeschriebene Grundrecht gestatten muss, es durch Gesetz oder mit einem Gesetz einzuschränken. So weit, so gut. Der zweite Satz hat es jedoch dann um so mehr in sich. In dem Moment nämlich, in dem sich der einfache Gesetzgeber zu einer einfachgesetzlichen Einschränkung zum Beispiel des Grundrechtes in Artikel 13 GG, der Unverletzlichkeit der Wohnung, entschlossen hat, muss er, der einfache Gesetzgeber, dieses in das neue Gesetz hineinschreiben. Satz 2 des Artikel 19 GG lautet dann:

“Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

Jeder einzelne Bürger soll in jedem einfachen Gesetz, dessen Inhalt sich eventuell gegen ihn persönlich richten kann, heute oder später, auf einen Blick erkennen, dass der einfache Gesetzgeber der vollziehenden Gewalt gestattet hat, z.B. der Polizei oder dem Zoll oder der Finanzverwaltung unter ganz bestimmten Umständen zu einem ganz bestimmten Zweck auch gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen z.B. dessen grundgesetzlich verbürgtes Recht auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung ( Artikel 13 Abs. 1 GG ) vorübergehend zur Erfüllung einer konkreten Aufgabe außer Acht lassen zu dürfen.

Damit der Einzelne diese einfachgesetzliche Grundrechteeinschränkung im Gesetz auch zweifelsfrei erkennen kann, muss der einfache Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren bereits in dem jeweiligen Gesetz jedes einzelne Grundrecht, dass mit diesem Einzelgesetz eingeschränkt werden kann unter Angabe des Grundrechtsartikels namentlich nennen. Um es leichter zu verstehen, hier ein Beispiel aus dem Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg. Der § 4 PolG BW trägt die Überschrift ( Einschränkung von Grundrechten ). Weiter heißt es dann wörtlich:

Durch polizeiliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden

1. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
2. die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
3. das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes),
4. die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes),
5. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes),
6. das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes).

Damit hat der einfache Gesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Zitierpflicht gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügt, das PolG BW ist nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen und rechtswirksam in Kraft getreten.

Was aber bedeutet es, wenn ein Gesetz zwar zulässigerweise das eine oder andere Grundrecht im gesetzlich vorgesehenen Bedarfsfall einschränkt, der einfache Gesetzgeber aber sich nicht an die zwingende Anweisung des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG gehalten hat, im Gesetz also nicht ausdrücklich das oder die mit diesem Gesetz einschränkbaren Grundrechte unter Nennung des Artikels namentlich zitiert?

Die Mitglieder des parlamentarischen Rates haben sich 1948 genau über dieses Problem sehr ausführlich unterhalten ( siehe Protokolle ), denn dieser verfassungsrechtliche Formalverstoß des Gesetzgebers führt zwingend zu der Feststellung, dass das Gesetz nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist, es somit bereits mit dem Tage seines Verkündens verfassungswidrig ist und somit keine Gesetzeskraft erlangt. Das gegen die Formvorschrift des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende Gesetz ist nichtig.

Alle auf diesem nichtigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig und erzeugen gegenüber ihren Adressaten keinerlei Bindewirkung und brauchen von niemandem beachtet werden.

Der als der bedeutendste Rechtswissenschaftler des 20. Jahrhunderts bezeichnete Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen hat zur Nichtigkeit folgendes in seinem Buch “Wer soll Hüter der Verfassung sein” ausgeführt:

“Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.”
 
“Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.”

Es gab kontroverse Diskussionen hinsichtlich der Nichtigkeit eines gegen das Zitiergebot verstoßenden Gesetzes, denn der parlamentarische Rat hat gewollt, dass im Fall eines Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG der einfache Gesetzgeber ein vollständig neues Gesetz auf den parlamentarischen Gesetzgebungsweg bringen muss, eine Heilung durch nachträgliches Zitieren ( der Aufnahme einer solchen Zitierformel im Gesetz dann, wenn dessen Fehlen bemerkt wird ) ist verfassungsrechtlich nicht vorgesehen, denn dann wäre der verfassungsgesetzgeberischen Befehl “muss” ohne jede Bedeutung.

Das Bundesverfassungsgericht musste sich zum ersten Mal 1953 zur Frage des Zitiergebotes gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG mit einer Entscheidung äußern und hat dann wie folgt für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG zwingend verbindlich entschieden:

“Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG - das Grundrecht muß im Fall der Einschränkung unter Angabe des Artikels genannt werden - bezieht sich nur auf künftige Rechtssetzung. Allerdings ist in § 81 StPO das Grundrecht der persönlichen Freiheit - Art. 2 GG - nicht ausdrücklich bezeichnet, während nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 ein Grundrecht, wenn es durch Gesetz eingeschränkt wird, unter Angabe des Artikels genannt werden muß. Dieses formelle Erfordernis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, hat jedoch nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur für die künftige Gesetzgebung Geltung (vgl. hierzu Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 ff zu Art. 19).” ( BVerfGE 2, 121ff. )

Die Frage, wie ein verfassungswidriges Gesetz zu behandeln ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 8, 1, Rdn. 50, mit Rechtssatz wiederum gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte zwingend bindend erklärt:

“Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.”

Obwohl Artikel 123 Abs. 1 GG den einfachen Gesetzgeber seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 bereits in die Pflicht nahm, denn dort heißt es: 

“Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.”

äußerte sich das Bundesverfassungsgericht zur Frage des sog. vorkonstitutionellen Rechtes erst 1957 in seiner “Splitting-Entscheidung” ( BVerfGE 6, 55 ) wie folgt:

“Die unverändert gebliebene Norm eines nach Verkündung des Grundgesetzes im übrigen geänderten Gesetzes kann dann nicht als vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]) angesehen werden, wenn ein an das Grundgesetz gebundener Gesetzgeber auch jene Bestimmung in seinen Willen aufgenommen hat.”

Damit ist verbindlich seit mehr als 50 Jahren verfassungsgesetzgeberisch und verfassungsgerichtlich festgestellt, dass spätestens seit dem ergangenen “Splitting-Urteil” alle Gesetze in der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt dem zwingenden grundgesetzlichen Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterworfen sind wenn sie gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein Grundrecht einschränken.

Und trotzdem gibt es noch heute Gesetze aus vergangenen Tagen sowie erst jüngst erlassene Gesetze, die zwar Grundrechtseinschränkungen im Sinne von Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 GG beinhalten, jedoch mit keiner Silbe der zwingenden Formalvorschrift des Satz 2 des Artikels 19 Abs. 1 GG genügen. Jedes dieser Gesetze ist verfassungswidrig und seit dem Tag seines Inkrafttretens wegen dieses unheilbaren Formalverstoßes nichtig. 

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