Tatzeit: seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949
Täter: deutsche Finanzbeamte, Finanzrichter und andere öffentlich Bedienstete
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Am 16.03.2009 wurde Strafanzeige wegen Anstiftung zum schweren Betrug, Beihilfe zum schweren Betrug und schweren Betruges gegen den Finanzbeamten Saathoff ( Vollstreckungsstelle im Finanzamt Cuxhaven ) gegen den RDir. Klug, Leiter des Finanzamtes Cuxhaven und gegen die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Otterndorf Holz bei der Staatsanwaltschaft Stade zum Nachteil des Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger erstattet.
Seit nun mehr 20 Jahren verweigern nds. Finanzbeamte aus dem Finanzamt Cuxhaven sowie Finanzrichter des nds. Finanzgerichtes in Hannover und Finanzrichter des BFH dem anerkannten freischaffenden filmschaffenden Künstler Burkhard Lenniger das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie in seinem gegen jede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten Werk- und Wirkbereich ). Stattdessen wird eine systematische persönliche und wirtschaftliche Vernichtung des Künstlerehepaares betrieben.
Neben dem hier gezeigten Schaubild gibt die Rechtsexpertise des Richters im Ruhestand Günter Plath anschaulich Auskunft zur seit 60 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland durch den Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Gerichte systematisch ignorierten Sach- und Rechtslage. Weitere Strafanzeigen gegen bisher tätig gewordene Amtsträger ( Grundrechtsverpflichtete gemäß Art. 1 Abs. 3 GG ) werden derzeit vorbereitet.
Nach der massiven Verfolgung von Künstlern im Nationalsozialismus war die Übernahme der Kunstfreiheit als selbständiges Grundrecht in das Grundgesetz völlig unstreitig (vgl. Matz, in: Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, JöR n.F., Band 1 <1951>, S. 89 ff.).
Noch 60 Jahre nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949, in dem es in Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 wörtlich heißt:
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei
weigern sich sowohl die deutsche Finanzverwaltung und die deutschen Finanzgerichte einschließlich des BFH, sich der Vorrangstellung von Völkerrecht und Grundgesetz bezüglich der Tatsache, dass die Einkünfte des Künstlers aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit gemäß Artikel 5 Abs. 3 GG steuerfrei zu sein haben, bedingungslos zu unterwerfen.
Das hier veröffentlichte Schaubild sowie die jüngste Rechtsexpertise des Richters im Ruhestand Günter Plath vom 09.03.2009 geben dazu unwiderlegbar Aufschluss. ( als pdf-Datei hier )
Schaubild und Expertise machen deutlich, wie zerstörerisch jeder einzelne fiskalische Eingriff der Finanzverwaltung in den ausdrücklich gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt geschützten “Werk- und Wirkbereich” wirkt, nämlich hin bis zur totalen wirtschaftlichen und persönlichen Vernichtung des einzelnen Künstlers und dessen Familie. ( Details dazu finden sich hier im blog )
Nicht ohne Grund wiederholt das BverfG seit seiner sog. “Mephisto-Entscheidung” im Jahr 1971 die folgenden Rechtssätze gebetsmühlenartig:
Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich“ und den „Wirkbereich“ künstlerischen Schaffens. Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorgangs. Dieser „Wirkbereich“ ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 <189>; 36, 321 <331>; 67, 213 <224>; 81, 278 <292>).
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend.
Die Kunstfreiheit ist nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen. Sie ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfGE 30, 173 <193>; 67, 213 <228>).
Kein Eingriff in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt völkerrechtlich und grundgesetzlich tabuisierten “Werk- und Wirkbereich” ist schwerwiegender, als der Eingriff der Finanzverwaltung und daher spätestens seit der ergangenen “Mephisto-Entscheidung” des BverfG 1971 unzulässig, weil sowohl völkerrechtswidrig als auch verfassungswidrig und somit nichtig.
Ausdrücklich verstärkt hat das Bundesverfassungsgericht die Wirkung des absoluten Freiheitsgrundrechts gemäß Art. 5.3.1 GG schon 1972 in seiner sog. “Hochschul-Entscheidung“.
“Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Damit ist nach Wortlaut und Sinngehalt eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm aufgestellt, die neben die in derselben Norm enthaltene Freiheitsverbürgung für den Bereich der Kunst tritt. Zugleich gewährt die Verfassungsbestimmung für jeden, der in diesen Bereichen tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (vgl. BVerfGE 30, 173 [188] - Mephisto - für den Künstler).
1. Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 15, 256 [263]). Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt, wie die Freiheit künstlerischer Betätigung gewährleistet ist. In ihm herrscht absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt.
Der Staat hat die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern.”
Noch weigern sich die deutsche Finanzverwaltung, die Finanzgerichte sowie die nds. Landesregierung, respektive der nds. Finanzminister Möllring ( CDU ), sich dem einschlägigen Völkerrecht, dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie den ebenso einschlägigen Entscheidungen des BverfG gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG i.V.m. Art. 1.3 GG und Art. 25 GG vorbehaltlos zu unterwerfen.
Zum Inhalt des § 31 Abs. 1 BverfGG und dessen Wirkung hat sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BverfGE 19, 377 am 20.01.1966 für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden rechtswirksam wie folgt geäußert:
Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung, insofern die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen.
Während sich am 23.05.2009 das Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zum 60. Mal jährt, herrscht in Niedersachsen ein Verfassungsskandal der besonderen Art.
Seit 1989 ( seit 20 Jahren ) wird dem in Niedersachsen ansässigen anerkannten freischaffenden filmschaffenden Künstler Burkhard Lenniger in seinem “Werk- und Wirkbereich” vorsätzlich das absolute Kunstfreiheitsgrundrecht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ( Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) von der niedersächsischen Finanzverwaltung ebenso wie durch das nds. Finanzgericht verweigert. ( Details finden sich hier im blog )
Anstatt die völkerrechtlich sowie grundgesetzlich ausnahmslos garantierte absolute Kunstfreiheit zu gewähren, haben die Tätigen in der nds. Finanzverwaltung mit aktiver Unterstützung des nds. Finanzgerichtes sowie des BFH sich erdreistet, sich des Eigentums ( einschließlich der für die Ausübung der Kunst zwingend notwendigen Mittel wie Studio und Arbeits- und Forschungsschiff ) durch willkürliches Pfänden ( Eintragen von sog. Sicherungshypotheken zugunsten des Landes Niedersachsen ) zu bemächtigen. ( analog dazu die Geschichte ”Legalisierter Raub“ )
Des Weiteren drohen die Grundrechtsverpflichteten ( nds. Landesamt für Besoldung und Versorgung / Bundesamt der Justiz / Amtsgericht Otterndorf auf Betreiben der nds. Finanzverwaltung sowie des nds. FG und des Bundesfinanzhof ) beiden Grundrechtsträgern verfassungswidrig inzwischen mit deren Inhaftierung, um deren Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gewaltsam zu erzwingen, um auf diese Weise den endgültigen wirtschaftlichen Exitus herbeiführen zu können.
Aus dem in erster Linie tätigen Finanzamt Cuxhaven ist über Dritte zu hören, dass sich das dortige Personal in Sachen “Lenniger” mit der Ausrede, man würde nur auf Anordnung in Sachen “Lenniger” handeln, zu rechtfertigen sucht. Anordnungen dürfen jedoch nur befolgt werden, wenn diese völkerrechtlich sowie verfassungsrechtlich legitimiertes Handeln bedeuten, nicht jedoch wenn schwere Straftaten angeordnet werden.
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Bereits die Regierung ”Gabriel” mit ihrem Finanzminister Aller ( SPD ) war über den Vorgang genauestens informiert. Gleiches gilt für den damaligen Landtag. ( Details dazu werden demnächst hier zur Verfügung gestellt )
Nach dem Regierungswechsel erhielten sowohl der heutige Ministerpräsident des Landes Niedersachsen Christian Wulff ( CDU ) als auch der nds. Finanzminister Hartmut Möllring ( CDU ) sowie der inzwischen zurückgetretene Wirtschaftsminister Walter Hirche ( FDP ), gleichzeitig stellv. Ministerpräsident umfassend schriftlich Kenntnis von der Sache.
“Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.”
und die gegen den anerkannten Künstler Burkhard Lenniger und dessen Ehefrau Angelika ”Tätigen” in der nds. Finanzverwaltung sofort bindend anzuweisen, Lennigers völkerrechtlich und grundgesetzlich garantierte absolute Kunstfreiheit in seinem gegen jede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten ”Werk- und Wirkbereich” bedingungslos zu respektieren, blieben der MP Wulff sowie sein Stellvertreter Hirche stumm, während der Finanzminister Möllring sowohl in der Öffentlichkeit ( vor laufender Kamera des NDR ) als auch im Innenverhältnis der Ministerialbürokratie schriftlich das offenkundig völkerrechtswidrige und verfassungswidrige Tun der nds. Finanzveraltung rechtfertigte bzw. für rechtmäßig erklärte. ( die Details zum brieflichen Inhalt findet sich hier )
Der nds. Ministerpräsident Wulff, der Finanzminister Möllring, der Wisschaftsminister Stratmann sowie der neue Wirtschaftsminister Dr. Rößler ( FDP ) und gleichzeitige stellv. Ministerpräsident wurden zum wiederholten Male mit Schreiben vom 02.03.2009 auf die seit dem 23.05.1949 in der Bundesrepublik herrschende tatsächliche völkerrechtliche sowie verfassungsrechtliche Sach- und Rechtslage hingewiesen. ( Details hier im blog )
Zuletzt wurde demselben Personenkreis am 09.03.2009 die Expertise ( hier als pdf Datei hinterlegt ) des Richters i.R. Günter Plath zur Rechtsfrage
Hat der anerkannte freischaffende Künstler Anspruch auf Steuerfreiheit wegen seiner aus künstlerischer Tätigkeit erzielten Einnahmen (hier: ESt / USt)?
zur Kenntnisnahme übersandt. Neben dem einschlägigen Völkerrecht und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland spricht auch die nds. Landesverfassung in Sachen Grundrechte und der vorbehaltlos zu gewährleistenden Kunstfreiheitsgarantie des anerkannten freischaffenden Künstlers eine unmissverständliche Sprache, Zitat:
Artikel 3.Grundrechte.
(1) Das Volk von Niedersachsen bekennt sich zu den Menschenrechten als Grundlage der staatlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit.
(2) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung. Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Landesrecht. Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise.
“(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.”
Artikel 6. Kunst und Kultur.
Das Land, die Gemeinden und die Landkreise schützen und fördern Kunst und Kultur.
Sowohl alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden sind gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes gebunden.
Die Freiheitsgrundrechte sind mithin in erster Linie Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen. Zitat aus der sog. Lüth-Entscheidung des BverfG, Az.: 1 BvR 400/51 v. 15. Januar 1958:
“Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.”
Welche Freiheiten insbesondere der Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG für dessen Grundrechtsträger beinhaltet, hat das BverfG seit 1971 sowohl dem Gesetzgeber als auch der vollziehenden Gewalt sowie allen Gerichten bindend in einer Fülle von Entscheidungen zugunsten von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre immer wieder vorgeschrieben. ( die diesbezüglichen Details finden sich hier im blog )