Richter und Rechtspfleger des Amtsgerichtes Otterndorf negieren den Vorrang des Grundgesetzes
Seit 2003 haben die Tätigen des Finanzamtes Cuxhaven Richter und Rechtspfleger des Amtsgerichtes Otterndorf für ihre völkerrechts- und grundgesetzwidrigen Zwecke, die sich gegen das Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger richten, instrumentalisiert. Trotz dezidierter Intervention der Betroffenen und in Kenntnis der Rechtsexpertise des Richters i.R. Günter Plath zur Frage
„Hat der anerkannte freischaffende Künstler Anspruch auf Steuerfreiheit wegen seiner aus künstlerischer Tätigkeit erzielten Einnahmen ( hier: ESt / USt ) ?“
missachten die Richter und Rechtspfleger des AG Otterndorf inzwischen nach eigenem Bekunden wissentlich den Vorrang des Völkerrechtes sowie des Grundgesetzes ( Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen, siehe Lüth-Urteil des BverfG ) und gewähren auf diese Weise den Tätigen des Finanzamtes Cuxhaven freie Hand bei deren völker- und grundrechtswidrigen Eingriffen mittels des einfachen Steuerrechtes in den gemäß Art. 5.3.1 GG ( Kunst … ist frei ) i.V.m. mit der “Mephisto-Entscheidung” des BverfG aus dem Jahr 1971 gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten “Werk- und Wirkbereich” des freischaffenden Künstlers Burkhard Lenniger. ( Kunstfreiheitsgarantie )
Richter und Rechtspfleger des AG Otterndorf beachten nicht nur die absolute Vorrangstellung des Völkerrechts und des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nicht, sie unterlaufen auch die zwingende Bindewirkung aller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes gemäß Art. 31. 1 BverfGG, in der es heißt:
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Das Bundesverfassungsgericht hat selbst in seiner Entscheidung BVerfGE 19, 377 vom 20. Januar 1966 zu Bindewirkung seiner Entscheidungen ausgeführt:
“Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Gesetzesbestimmung für nichtig oder für gültig erklärt hat, hat seine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft.
Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung, insofern die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen.“
In Kenntnis dieser die Richter und Rechtspfleger des AG Otterndorf gemäß Art. 1.3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht bindende grundgesetzliche Verpflichtung, die einhergeht mit der Verpflichtung aus Art. 20.3 GG i.V.m. Art. 19.4 GG ( Justizgewährleistungsanspruch ) i.V.m. Art. 25 GG ( Völkerrecht erlangt nach Transformation in nationales Recht den Rang von Bundesgesetzen und geht diesen vor ) ist das gegen das Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger gerichtete fortdauernde Handeln in Gestalt des durchsetzen wollens “nichtiger Verwaltungsakte” zugunsten des Finanzamtes Cuxhaven sowie des NLBV sowie des Bundesamtes der Justiz als nur noch völker- und grundgesetzwidrige Akte zu titulieren.