Zwölf Richter am nds. Finanzgericht in Hannover wegen Rechtsbeugung, Beihilfe zum schweren Betrug, Nötigung und Folter angezeigt
Am 23.03.2009 wurde bei der Staatsanwaltschaft Hannover Strafanzeige gegen die Richter des 2., 5. und 15. Senats am nds. Finanzgericht in Hannover wegen des Verbrechens der Rechtsbeugung, der Beihilfe zum schweren Betrug, der Nötigung sowie der Körperverletzung durch Folter erstattet.
Opfer ist das Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger. Seit 1999 sind Richter des 2., des 5. und des 15. Senates des nds. Finanzgerichtes in wechselnder Besetzung nicht rechtsprechend im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, sondern systematisch vorsätzlich das Recht beugend zugunsten des Finanzamtes Cuxhaven tätig. Einhergehen die einzelnen Rechtsbeugungen mit der Tatsache, dass inzwischen seit 60 Jahren fortgesetzt der vorkonstitutionelle § 18.1.1 EStG, der wegen seiner negativen Eingriffswirkung in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten “Werk- und Wirkbereich” des freischaffenden Künstlers aufgrund seiner Kollisionswirkung mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht des Art. 5.3.1 GG ( Kunst und Wisenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 hätte der Vorschrift des Art. 123 Abs. 1 GG zwingend zum Opfer fallen müssen.
“Das Besteuerungsverfahren von Einkünften aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit stellt einen sowohl völkerrechtlich als auch verfassungsrechtlich verbotenen Verstoß gegen das grundgesetzlich normierte Eingriffsverbot aufgrund der absoluten Schutzwirkung des Art. 5.3.1 GG i.V.m. mit dem „Mephisto-Beschluss“ des BverfG ( 1 BvR 435/68 vom 24. Februar 1971 ) in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten „Werk- und Wirkbereich“ eines jeden freischaffenden Künstlers dar.”
“Das wider besseren Wissens durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte fortgesetzte Ignorieren des auf Art. 5.3.1 GG ( Kunst… ist frei ) i.V.m. der Leitnorm des Art. 1.3. GG basierenden grundrechtsnormierten Eingriffsverbotes hat zur Folge, dass neben allen diesbezüglich nichtigen Steuerbescheiden, denn denen mangelt es an einem gemäß § 1 und 2 AO steuerbaren Sachverhalt, auch alle darauf basierenden Gerichtsentscheidungen und Kostenentscheidungen ebenfalls in Ermangelung einer völkerrechtlichen und grundgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nichtig* sind.”
Erkennbares Ziel jeder der angezeigten richterlichen Rechtsbeugungen ist es, den verfassungsgemäßen Zustand, nämlich die Einkünfte aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit im “Werk- und Wirkbereich” eines jeden anerkannten Künstlers sind seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 in Deutschland steuerfrei, unter allen Umständen zu unterdrücken, da es offensichtlich ein Heer von Profiteuren dieses 60 Jahre andauernden völkerrechtswidrigen wie verfassungswidrigen Zustandes von “Kunst ist frei aber nicht steuerfrei” in Deutschland gibt. Wie blanker Hohn lesen sich da die alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte gemäß § 31.1 BverfGG bindenden Rechtssätze des BverfG in seiner “Esra-Entscheidung” aus dem Jahr 2007 für den Grundrechtsträger:
“Nach der massiven Verfolgung von Künstlern im Nationalsozialismus war die Übernahme der Kunstfreiheit als selbständiges Grundrecht in das Grundgesetz völlig unstreitig.”
oder
“Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend.”
oder
“Die Kunstfreiheit ist nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen.”
Die gegen das Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger seit 20 Jahren hinsichtlich ihrer erzielten Einkünfte aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit im gegen jedewede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten “Werk- und Wirkbereich” immer wieder erlassenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes Cuxhaven stellen keine rechtmäßigen Steuerbescheide nach den Steuergesetzen dar. Sie sind nichts weiter als Tatmittel des schweren Betruges zum Vorteil des Finanzamtes Cuxhaven. Sie dienen zur Vortäuschung ( zur Vorspiegelung von Tatsachen ) eines legalen Besteuerungsverfahrens, so dass an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Geldbeträge ( tituliert als Einkommen- und Umsatzsteuer ) Dritte keine Zweifel hegen sollen.
Die seitens des Finanzamtes Cuxhaven seit 2002 zum Zwecke der Beitreibung der in betrügerischer Absicht fingierten Einkommen- und Umsatzsteuern unternommenen Zwangsmaßnahmen gegen das Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger sind aufgrund der mit der Kunstfreiheit einhergehenden Steuerfreiheit völkerrechtswidrig und verfassungswidrig. Sie stellen somit Tatmittel im Sinne der Nötigung gemäß § 240 StGB.
Da die Richter am nds. Finanzgericht Hannover trotz umfassender Kenntnis der völker- und verfassungsrechtlichen Sach - und Rechtslage ( dieses ergibt sich lückenlos aus den Finanzgerichtsakten ) dem gewaltsamen Handeln des Finanzamtes bisher nicht Einhalt geboten haben, sondern es mit ihren als ”verbrecherisch” zu titulierenden Gerichtsentscheidungen* sogar noch bestärkt haben in seinem Tun, das aufgrund seiner Dauer inzwischen auch die Merkmale der Folter erfüllt, erfüllen auch die tätig gewordenen Richter des nds. Finanzgerichtes den Tatbestand der Beihilfe zur durch die Vereinten Nationen weltweit geächteten Folter. ( UN-Antofolterkonvention )
*****
*Ein nichtiger Verwaltungsakt ist von Anfang an unwirksam, so dass er nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden muss. Der Adressat kann den Verwaltungsakt ohne nachteilige Konsequenzen ignorieren.