Archive for März, 2009

BFH Richterin Völlmeke, Meßbacher-Hönsch u. Richter Dr. Michel heben das Grundrecht der Kunstfreiheit auf und setzen das Zitiergebot des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG außer Kraft

Dienstag, März 31st, 2009

Im 60. Jubiläumsjahr des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ein verfassungsrechtlichlicher Eklat von völkerrechtlicher Bedeutung: 

Die Vorsitzende Richterin am BFH Völlmeke, die Richterin Meßbacher-Hönsch und der Richter Dr. Michel schreiben “bundesdeutsche (Un-) Rechtsgeschichte”. Mit Beschluss vom 12. März 2009 hebeln diese drei im XI. Senat des Bundesfinanzhof tätigen Personen grundgesetzwidrig 1. das vorbehaltlose sowie schrankenlose Kunstfreiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG ( Kunst… ist frei ) und 2. das in Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot aus, diese drei erkennenden Richter haben sich damit bewusst und gewollt in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und damit auch ihre persönliche Verfassungsfeindlichkeit besonders zum Ausdruck gebracht.

Völlmeke, Meßbacher-Hönsch und Michel unterlaufen mit ihrem Beschluss systematisch nicht nur das dem einfachen Gesetzgeber und somit den Steuergesetzen nicht zugängliche absolute Freiheitsgrundrecht, sie unterlaufen auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sowie das ebenfalls bindende Völkerrecht. Die drei Tätigen legalisieren bewusst und gewollt durch Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB den grundgesetzlich unzulässigen Eingriff jedweder öffentlichen Gewalt in den gegen jedwede Einmischung tabuisierten “Werk- und Wirkbereich” eines jeden anerkannten freischaffenden Künstlers. Dazu das Schaubild und die Rechtsexpertise des Richters i.R. Günter Plath.

Der Rechtsatz des BverfG aus der “Esra-Entscheidung”

 Wie alle Freiheitsrechte richtet sich die Kunstfreiheit in erster Linie gegen den Staat.

verkommt dabei bis zur Unkenntlichkeit ebenso wie dieser Satz

Nach der massiven Verfolgung von Künstlern im Nationalsozialismus war die Übernahme der Kunstfreiheit als selbständiges Grundrecht in das Grundgesetz völlig unstreitig . 

oder dieser

Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich“ und den „Wirkbereich“ künstlerischen Schaffens. 

ebenso wie dieser

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend.

und schließlich auch und insbesondere dieser

Die Kunstfreiheit ist nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen. 

Die Kunstfreiheitsgarantie als Abwehrrecht gegen den Staat und seine Institutionen läuft wie zu Zeiten des Nazionalsozialismus mit einem raubenden und plündernden Fiskus im Dritten Reich leer! ( Details hier )

Ebenfalls legalisieren die drei Tätigen bewusst und gewollt durch Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB die Anwendung des nichtigen Umsatzsteuergesetzes, das wegen seines Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund des namentlichen Nichtnennens des Art. 13 GG seit dem 01.01.2002 seine Gesetzeskraft verloren hat. 

 

Auf diese Weise legalisieren die drei Tätigen nichtige Verwaltungsakte. Die drei Tätigen verhalten sich, wie von dem Strafverteidiger Rolf Bossi in seinem Buch “Halbgötter in Schwarz” trefflich beschrieben. ( Details hier )

Die bereits gegen die drei Tätigen am 24.03.2009 bei der Staatsanwaltschaft München erstattete Anzeige wegen Rechtsbeugung und Beihilfe zum schweren Betrug, Nötigung und Körperverletzung durch Folter wird um die am 12.03.2009 erlassenen Entscheidungen ergänzt.

Neun Richter am Bundesfinanzhof wegen Rechtsbeugung, Beihilfe zum schweren Betrug, Nötigung und Folter angezeigt

Samstag, März 28th, 2009

Am 24.03.2009 wurden neun Richter am Bundesfinanzhof in München aus den Senaten VII., VIII. und XI. wegen Rechtsbeugung, Beihilfe zum schweren Betrug, Nötigung und Folter zum Nachteil des Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger bei der Staatsanwaltschaft München angezeigt.

Den Bundesfinanzrichtern wird vorgeworfen, die das Völkerrecht- und das Grundgesetz ( Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei , Artikel 5.3.1 GG ) fortdauernd beugenden Entscheidungen des nds. Finanzgerichtes zum Nachteil des Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger in Kenntnis der damit einhergehenden schweren Straftaten des schweren Betruges, der Nötigung und der Körperverletzung durch Folter zugunsten des nds. Finanzamtes Cuxhaven nicht dem Völkerrecht sowie dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland entsprechend pflichtgemäß aufgehoben, sondern diese bestätigt zu haben. ( die Details finden sich hier im blog

Richter und Rechtspfleger des Amtsgerichtes Otterndorf negieren den Vorrang des Grundgesetzes

Freitag, März 27th, 2009

Seit 2003 haben die Tätigen des Finanzamtes Cuxhaven Richter und Rechtspfleger des Amtsgerichtes Otterndorf für ihre völkerrechts- und grundgesetzwidrigen Zwecke, die sich gegen das Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger richten, instrumentalisiert. Trotz dezidierter Intervention der Betroffenen und in Kenntnis der Rechtsexpertise des Richters i.R. Günter Plath zur Frage

 „Hat der anerkannte freischaffende Künstler Anspruch auf Steuerfreiheit wegen seiner aus künstlerischer Tätigkeit erzielten Einnahmen ( hier: ESt / USt ) ?“

missachten die Richter und Rechtspfleger des AG Otterndorf inzwischen nach eigenem Bekunden wissentlich den Vorrang des Völkerrechtes sowie des Grundgesetzes ( Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen, siehe Lüth-Urteil des BverfG ) und gewähren auf diese Weise den Tätigen des Finanzamtes Cuxhaven freie Hand bei deren völker- und grundrechtswidrigen Eingriffen mittels des einfachen Steuerrechtes in den gemäß Art. 5.3.1 GG ( Kunst … ist frei ) i.V.m. mit der “Mephisto-Entscheidung” des BverfG aus dem Jahr 1971 gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten “Werk- und Wirkbereich” des freischaffenden Künstlers Burkhard Lenniger. ( Kunstfreiheitsgarantie )

Richter und Rechtspfleger des AG Otterndorf beachten nicht nur die absolute Vorrangstellung des Völkerrechts und des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nicht, sie unterlaufen auch die zwingende Bindewirkung aller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes gemäß Art. 31. 1 BverfGG, in der es heißt:

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. 

Das Bundesverfassungsgericht hat selbst in seiner Entscheidung BVerfGE 19, 377 vom 20. Januar 1966 zu Bindewirkung seiner Entscheidungen ausgeführt:

“Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Gesetzesbestimmung für nichtig oder für gültig erklärt hat, hat seine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft.
 
Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung, insofern die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen.“

In Kenntnis dieser die Richter und Rechtspfleger des AG Otterndorf gemäß Art. 1.3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht bindende grundgesetzliche Verpflichtung, die einhergeht mit der Verpflichtung aus Art. 20.3 GG i.V.m. Art. 19.4 GG ( Justizgewährleistungsanspruch ) i.V.m. Art. 25 GG ( Völkerrecht erlangt nach Transformation in nationales Recht den Rang von Bundesgesetzen und geht diesen vor ) ist das gegen das Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger gerichtete fortdauernde Handeln in Gestalt des durchsetzen wollens “nichtiger Verwaltungsakte” zugunsten des Finanzamtes Cuxhaven sowie des NLBV sowie des Bundesamtes der Justiz als nur noch völker- und grundgesetzwidrige Akte zu titulieren.  

Zwölf Richter am nds. Finanzgericht in Hannover wegen Rechtsbeugung, Beihilfe zum schweren Betrug, Nötigung und Folter angezeigt

Mittwoch, März 25th, 2009

Am 23.03.2009 wurde bei der Staatsanwaltschaft Hannover Strafanzeige gegen die Richter des 2., 5. und 15. Senats am nds. Finanzgericht in Hannover wegen des Verbrechens der Rechtsbeugung, der Beihilfe zum schweren Betrug, der Nötigung sowie der Körperverletzung durch Folter erstattet.

Opfer ist das Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger. Seit 1999 sind Richter des 2., des 5. und des 15. Senates des nds. Finanzgerichtes in wechselnder Besetzung nicht rechtsprechend im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, sondern systematisch vorsätzlich das Recht beugend zugunsten des Finanzamtes Cuxhaven tätig. Einhergehen die einzelnen Rechtsbeugungen mit der Tatsache, dass inzwischen seit 60 Jahren fortgesetzt der vorkonstitutionelle § 18.1.1 EStG, der wegen seiner negativen Eingriffswirkung in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten “Werk- und Wirkbereich” des freischaffenden Künstlers aufgrund seiner Kollisionswirkung mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht des Art. 5.3.1 GG ( Kunst und Wisenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 hätte der Vorschrift des Art. 123 Abs. 1 GG zwingend zum Opfer fallen müssen.

“Das Besteuerungsverfahren von Einkünften aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit stellt einen sowohl völkerrechtlich als auch verfassungsrechtlich verbotenen Verstoß gegen das grundgesetzlich normierte Eingriffsverbot aufgrund der absoluten Schutzwirkung des Art. 5.3.1 GG i.V.m. mit dem „Mephisto-Beschluss“ des BverfG ( 1 BvR 435/68 vom 24. Februar 1971 )  in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten „Werk- und Wirkbereich“ eines jeden freischaffenden Künstlers dar.”

“Das wider besseren Wissens durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte fortgesetzte Ignorieren des auf Art. 5.3.1 GG ( Kunst… ist frei ) i.V.m. der Leitnorm des Art. 1.3. GG basierenden grundrechtsnormierten Eingriffsverbotes hat zur Folge, dass neben allen diesbezüglich nichtigen Steuerbescheiden, denn denen mangelt es an einem gemäß § 1 und 2 AO steuerbaren Sachverhalt, auch alle darauf basierenden Gerichtsentscheidungen und Kostenentscheidungen ebenfalls in Ermangelung einer völkerrechtlichen und grundgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nichtig* sind.”

Erkennbares Ziel jeder der angezeigten richterlichen Rechtsbeugungen ist es, den verfassungsgemäßen Zustand, nämlich die Einkünfte aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit im “Werk- und Wirkbereich” eines jeden anerkannten Künstlers sind seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 in Deutschland steuerfrei, unter allen Umständen zu unterdrücken, da es offensichtlich ein Heer von Profiteuren dieses 60 Jahre andauernden völkerrechtswidrigen wie verfassungswidrigen Zustandes von “Kunst ist frei aber nicht steuerfrei” in Deutschland gibt. Wie blanker Hohn lesen sich da die alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte gemäß § 31.1 BverfGG bindenden Rechtssätze des BverfG in seiner “Esra-Entscheidung” aus dem Jahr 2007 für den Grundrechtsträger:

“Nach der massiven Verfolgung von Künstlern im Nationalsozialismus war die Übernahme der Kunstfreiheit als selbständiges Grundrecht in das Grundgesetz völlig unstreitig.”  

oder

“Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend.”

oder

“Die Kunstfreiheit ist nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen.” 

Die gegen das Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger seit 20 Jahren hinsichtlich ihrer erzielten Einkünfte aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit im gegen jedewede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten “Werk- und Wirkbereich” immer wieder erlassenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes Cuxhaven stellen keine rechtmäßigen Steuerbescheide nach den Steuergesetzen dar. Sie sind nichts weiter als Tatmittel des schweren Betruges zum Vorteil des Finanzamtes Cuxhaven. Sie dienen zur Vortäuschung ( zur Vorspiegelung von Tatsachen ) eines legalen Besteuerungsverfahrens, so dass an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Geldbeträge ( tituliert als Einkommen- und Umsatzsteuer ) Dritte keine Zweifel hegen sollen. 

Die seitens des Finanzamtes Cuxhaven seit 2002 zum Zwecke der Beitreibung der in betrügerischer Absicht fingierten Einkommen- und Umsatzsteuern unternommenen Zwangsmaßnahmen gegen das Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger sind aufgrund der mit der Kunstfreiheit einhergehenden Steuerfreiheit völkerrechtswidrig und verfassungswidrig. Sie stellen somit Tatmittel im Sinne der Nötigung gemäß § 240 StGB.

Da die Richter am nds. Finanzgericht Hannover trotz umfassender Kenntnis der völker- und verfassungsrechtlichen Sach - und Rechtslage ( dieses ergibt sich lückenlos aus den Finanzgerichtsakten ) dem gewaltsamen Handeln des Finanzamtes bisher nicht Einhalt geboten haben, sondern es mit ihren als ”verbrecherisch” zu titulierenden Gerichtsentscheidungen* sogar noch bestärkt haben in seinem Tun, das aufgrund seiner Dauer inzwischen auch die Merkmale der Folter erfüllt, erfüllen auch die tätig gewordenen Richter des nds. Finanzgerichtes den Tatbestand der Beihilfe zur durch die Vereinten Nationen weltweit geächteten Folter.  ( UN-Antofolterkonvention

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*Ein nichtiger Verwaltungsakt ist von Anfang an unwirksam, so dass er nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden muss. Der Adressat kann den Verwaltungsakt ohne nachteilige Konsequenzen ignorieren.   

Staatssekretär Joachim Werren und die Hoffnung in den Rechtsstaat

Montag, März 23rd, 2009

Heute wie damals das gleiche Phänomen. Zitat aus dem Buch “Massenmord und schlechtes Gewissen”:

“Niemand will etwas gewusst haben, man will nichts erfahren haben, vielleicht mal so hinten rum… und dann sagten wir: Das kann doch nicht wahr sein.”

Das Buch “Massenmord und schlechtes Gewissen” von Frank Bajohr und Dieter Pohl aus dem Jahr 2008 deckt auf, was auch heute noch oder schon wieder in diesem Deutschland ein Phänomen ist, nämlich das Wissen um “Unrecht”, es aber zu verschweigen, es zu vertuschen, sich zu rechtfertigen, nichts tun zu können oder zu dürfen…

Dieser blog “Steuern + Grundrechte“ zeigt entsprechende Parallelen auf und nennt die Täter von heute ebenso wie die Personen, die wissen und trotzdem wegschauen…, quasi aus der Geschichte dieses Deutschlands nichts gelernt haben…

So schrieb der nds. Staatssekretär und Jurist Joachim Werren, der den “Fall Lenniger” seit Mai 2004 im Detail persönlich aufgrund seines Wirkens im nds. Wirtschaftsministerium kennt, dem Künstler Burkhard Lenniger am 18. März 2009 eine email mit folgenden persönlichen Sätzen, Zitat:

Sehr geehrter Herr Lenniger,
Leider kann ich das – anhaltende Unverständnis und Unwillen verdeutlichende – Kopfschütteln über das administrative Handeln einer rechtsstaatsverpflichteten Behörde dieses Landes nicht schriftlich darstellen, welches die Lektüre dieser aufwendigen Gesamtdarstellung auslöst. (…) Leider habe ich die Grenzen meiner Möglichkeiten ebenso wie mein damaliger Minister (red. Walter Hirche, FDP) selbst erleben müssen (…) Da ich unentwegt daran glauben möchte (und zum Beleg dafür selbst auch beispielhafte Verfahren erlebt habe), dass am Ende, wann immer es kommt, der Rechtsstaat und/oder die Vernunft zum Durchbruch kommen, möchte ich Sie ermuntern, keinesfalls nachzulassen - in den rechtsstaatlich gebotenen Grenzen - letztlich Ihr Recht zu suchen. Joachim Werren

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Bis heute verkennen Amtsträger in dieser Bundesrepublik Deutschland, dass mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 2 GG sowohl unverletzlich als auch unveräußerlich und gemäß Art. 1 Abs. 3 GG den Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Gerichte als unmittelbares Recht bindet.

Grundrechtsträger dürfen niemals eine Verletzung ihrer Grundrechte erfahren, eingeschränkt dürfen die Grundrechte nur dann, wenn es das einzelne Grundrecht vom Wortlaut überhaupt zulässt und dann nur aufgrund eines Gesetzes, so steht es im Artikel 19 Abs. 1 des Grundgesetzes geschrieben.

Das heißt, dass niemand seit dem 23.05.1949 “sein Recht zu suchen” hat, wenn es um die Unverletzlichkeit und die Uneinschränkbarkeit der Kunstfreiheitsgarantie gemäß Art. 5.3.1 GG ( Kunst… ist frei ) i.V.m. der “Mephisto-Entscheidung” des BverfG handelt. Hier obliegt jedem deutschen Amtsträger eine völkerrechtlich wie grundgesetzlich auferlegte Bringeschuld gegenüber dem einzelnen Grundrechtsträger. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Grundrechtsträger gegen den Staat und seine Institutionen. ( Lüth-Urteil des BverfG )

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Staatssekretär Joachim Werren ist seit einiger Zeit der Generalsekretär der Stiftung Niedersachsen, die auf ihrer Website wie folgt ihren vom Land Niedersachsen 1986 erhaltenen Auftrag umschreibt:

“Die Stiftung Niedersachsen wurde 1986 vom Land Niedersachsen gegründet und mit Vermögen ausgestattet. Sie hat die Aufgabe, Wissenschaft, Bildung, Kunst und Kultur zu fördern und damit zur Entwicklung des Landes im Interesse des Gemeinwohls beizutragen.”

Bleibt als Fazit festzuhalten, dass scheinbar nur diejenigen landesverfassungsrechtlichen Grundrechteschutz in Niedersachsen erfahren, denen gleichzeitig staatliche Förderung zuteil wird, auch wenn in der nds. Landesverfassung im Art. 6 geschrieben steht:

Artikel 6. Kunst  und Kultur.

Das Land, die Gemeinden und die Landkreise schützen und fördern Kunst  und Kultur.

Was in diesem Land unter “Kunst schützen” zu verstehen ist, haben das Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger inzwischen seit 20 Jahren am eigenen Leibe erfahren dürfen. Neben ihrer systemtischen persönlichen wie wirtschaftlichen Vernichtung durch die Tätigen im Finanzamt Cuxhaven, werden beide inzwischen unmittelbar mit dem Entzug ihrer Freiheit zum Zwecke der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bedroht. Antragsteller dieser Haftbefehle sind das niedersächsische Landesamt für Besoldung und Versorgung in Aurich, das auf Geheiß des nds. Finanzgerichtes  in Hannover “nichtige” Verfahrenskosten beitreiben soll sowie das Bundesamt der Justiz, das gleiches im Auftrag des Bundesfinanzhofes in München tätigt. Beide Behörden wissen, dass die ihrem Tun zugrunde liegenden Verwaltungsakte nichtig sind. Beide Behörden lassen sich davon bisher nicht beeindrucken, die Vorrangregelung des Völkerrechtes ebenso wie des Grundgesetzes ist den dort Tätigen einfach nur egal., frei nach dem Motto: “was kümmer uns die Verfassung, was kümmern uns die Grundrechte anderer.”