BFH Richterin Völlmeke, Meßbacher-Hönsch u. Richter Dr. Michel heben das Grundrecht der Kunstfreiheit auf und setzen das Zitiergebot des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG außer Kraft
Dienstag, März 31st, 2009Im 60. Jubiläumsjahr des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ein verfassungsrechtlichlicher Eklat von völkerrechtlicher Bedeutung:
Die Vorsitzende Richterin am BFH Völlmeke, die Richterin Meßbacher-Hönsch und der Richter Dr. Michel schreiben “bundesdeutsche (Un-) Rechtsgeschichte”. Mit Beschluss vom 12. März 2009 hebeln diese drei im XI. Senat des Bundesfinanzhof tätigen Personen grundgesetzwidrig 1. das vorbehaltlose sowie schrankenlose Kunstfreiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG ( Kunst… ist frei ) und 2. das in Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot aus, diese drei erkennenden Richter haben sich damit bewusst und gewollt in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und damit auch ihre persönliche Verfassungsfeindlichkeit besonders zum Ausdruck gebracht.
Völlmeke, Meßbacher-Hönsch und Michel unterlaufen mit ihrem Beschluss systematisch nicht nur das dem einfachen Gesetzgeber und somit den Steuergesetzen nicht zugängliche absolute Freiheitsgrundrecht, sie unterlaufen auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sowie das ebenfalls bindende Völkerrecht. Die drei Tätigen legalisieren bewusst und gewollt durch Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB den grundgesetzlich unzulässigen Eingriff jedweder öffentlichen Gewalt in den gegen jedwede Einmischung tabuisierten “Werk- und Wirkbereich” eines jeden anerkannten freischaffenden Künstlers. Dazu das Schaubild und die Rechtsexpertise des Richters i.R. Günter Plath.
Der Rechtsatz des BverfG aus der “Esra-Entscheidung”
Wie alle Freiheitsrechte richtet sich die Kunstfreiheit in erster Linie gegen den Staat.
verkommt dabei bis zur Unkenntlichkeit ebenso wie dieser Satz
Nach der massiven Verfolgung von Künstlern im Nationalsozialismus war die Übernahme der Kunstfreiheit als selbständiges Grundrecht in das Grundgesetz völlig unstreitig .
oder dieser
Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich“ und den „Wirkbereich“ künstlerischen Schaffens.
ebenso wie dieser
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend.
und schließlich auch und insbesondere dieser
Die Kunstfreiheit ist nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen.
Die Kunstfreiheitsgarantie als Abwehrrecht gegen den Staat und seine Institutionen läuft wie zu Zeiten des Nazionalsozialismus mit einem raubenden und plündernden Fiskus im Dritten Reich leer! ( Details hier )
Ebenfalls legalisieren die drei Tätigen bewusst und gewollt durch Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB die Anwendung des nichtigen Umsatzsteuergesetzes, das wegen seines Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund des namentlichen Nichtnennens des Art. 13 GG seit dem 01.01.2002 seine Gesetzeskraft verloren hat.
Auf diese Weise legalisieren die drei Tätigen nichtige Verwaltungsakte. Die drei Tätigen verhalten sich, wie von dem Strafverteidiger Rolf Bossi in seinem Buch “Halbgötter in Schwarz” trefflich beschrieben. ( Details hier )
Die bereits gegen die drei Tätigen am 24.03.2009 bei der Staatsanwaltschaft München erstattete Anzeige wegen Rechtsbeugung und Beihilfe zum schweren Betrug, Nötigung und Körperverletzung durch Folter wird um die am 12.03.2009 erlassenen Entscheidungen ergänzt.
