Landesregierung Niedersachsen, Kunstförderung versus systematische Künstlervernichtung
In der Presse ( hier der vollständige Artikel ) steht geschrieben:
Jahresstipendien für Künstler, Land fördert Bildende Kunst, Lieteratur & Musik
Das Land Niedersachsen schreibt für das Jahr 2009 mehrere Jahresstipendien in den Sparten Bildende Kunst, Literatur & Musik aus. Diese Förderungen sollen freiberufliche Künstler finanziell in die Lage versetzen, über einen Zeitraum bis zu einem Jahr verstärkt künstlerisch tätig zu sein oder ein künstlerisches Vorhaben zu realisieren. In Aussicht gestellt sind pro bewilligtem Antrag 12.000 Euro. Antragsberechtigt sind niedersächsische Künstler. Im Fach der Bildenden Kunst entscheidet das Gremium “niedersächsische Kunstkommission” in folgender berufener Besetzung:
- Carsten Ahrens, Neues Museum Weserburg Bremen
- Martin Köttering, Hochschule für Bildende Künste Hamburg
- Prof. Dr. Brigitte Oetker, Institut f. Kultur- und
Medienmanagement Hamburg
- Barbara Straka, Hochschule für Bildende Künste Braunschweig
- Réne Zechlin, Kunstverein Hannover
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Diese staatliche steuerfreie Förderung von freischaffenden Künstlern unterläuft das staatsgerichtete Abwehrrecht des Art. 5.3.1 GG ( Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre ist frei ), sie schafft gezielt Abhängigkeit und ignoriert die Freiheit. Sie steht im Widerspruch zu dem Akt des vorsätzlichen Betreibens der ”psychischen und physischen” Vernichtung des anerkannten freischaffenden filmschaffenden Künstlers Burkhard Lenniger unter Anwendung des verfassungswidrigen § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG seitens des nds. Finanzamtes sowie des nds. Finanzgerichtes einschließlich des BFH mit ausdrücklicher Billigung ( oder sogar auf Geheiß ? ) des nds. Finanzministers Möllring aber auch des nds. Wirtschaftsministers Walter Hirche sowie des nds. Ministerpräsidenten Christian Wulff. ( Details hier unter dem Titel “bestellte Urteile - Tatort Niedersachsen“ ) Die Analogien zum Unrechtssystem “Drittes Reich” in den Jahren 1933 bis 1945 sind unverkennbar… ( siehe auch hier im blog den Artikel ”Kunst im Dienst des Staates” )
Zitat aus dem Mephisto-Beschluss des BVerfG, 1 BvR 435/68, v. 24.02.1971
Zu berücksichtigen ist ferner, daß für den Verfassunggeber auf Grund der Erfahrungen aus der Zeit des NS-Regimes, das Kunst und Künstler in die völlige Abhängigkeit politisch-ideologischer Zielsetzungen versetzt oder zum Verstummen gebracht hatte, begründeter Anlaß bestand, die Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit des Sachbereichs Kunst besonders zu garantieren. ( weitere Details dazu hier im blog )