Bundespräsident versus Erbschaftsteuergesetz aber das Zitiergebot gemäß Art. 19 GG spielt hier doch keine Rolle
Sonntag, Dezember 28th, 2008Am 28.12.2008 vermeldet die Presse, dass der Bundespräsident “verärgert” sei über das späte Zusenden des Originaltextes des zum 01.01.2009 in Kraft treten sollende Erbschaftsteuergesetz, das ohne die Unterschrift des Bundespräsidenten nicht in Kraft treten kann. ( siehe Handelsblatt )
Sollte es dem Bundespräsidenten inzwischen gedämmert haben, dass das von seinem Vorgänger im Amt, Johannes Rau, doch dann später von ihm, Bundespräsident Horst Köhler, unterschriebene Umsatzsteuergesetz wegen dessen andauernden Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG wegen dessen Eingriffsbefugnis in das Grundrecht “Unverletzlichkeit der Wohnung” gemäß Art. 13 GG seit dem 01.10.2002 noch immer “nichtig” ist; der Bundespräsident ein ihm zur Unterschrift vorlegtes nichtiges Gesetz auch nicht zum Zwecke seines Inkrafttretens unterschreiben darf ? Ein nichtiges Gesetz braucht von niemandem beachtet werden, ebensowenig darf ein nichtiges Gesetz Anwendung finden, weder von der vollziehenden Gewalt noch von den Gerichten. ( Details zum nichtigen Umsatzsteuergesetz hier im blog )
Mit dem Instrument der Erbschaftsteuer greift der Staat doch nur in die grundgesetzlich verbürgten Eigentumsrechte ( Art. 14 GG ) ein, dieses mit Gesetzesvorbehalt ausgestattete Grundrecht bedarf keines Zitiergebotes gemäß Art. 19 GG, obwohl der Verfassungsgesetzgeber 1949 den Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in klare unmissverständliche Worte gekleidet, nämlich mit dem Wort “muss” dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG eine unmissverständliche “Anordungsfunktion” verlieh und ein Verzichten auf das Zitiergebot auch nicht im Einzelfall vorgesehen hat. Im Laufe der Jahre hat man es sich jedoch einfach gemacht, soll doch der ( einfache ) Gesetzgeber nicht in seinem weiten gesetzgeberischen Spielraum “unnötig” behindert werden, lautet bis heute die eindeutig dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes widersprechende Begründung für das Unterlassen.
Die Regierung sei ungeduldig, heißt es weiter. Wer weiß, was die Regierung weiß, möglicherweise hält auch das Erbschaftsteuergesetz keiner verfassungsrechtlichen Überprüfung stand, denkbar wäre dieses, denn warum soll überhaupt noch ein Gesetz verfassungskonform verabschiedet werden, wendet die vollziehende Gewalt in Deutschland doch sowieso an was sie will und die Gerichte sind immer schon Erfüllungsgehilfen, fragt sich nur von wem, jedenfalls halten es weder der Gesetzgeber, noch die vollziehende Gewalt noch die Gerichte in Deutschland mit dem Grundgesetz, geschweige denn mit den Grundrechten. Der jeweils Beschwerte kann ja klagen, der Rechtsweg steht doch jedem offen, nur wissen die “Tätigen” längst, dass ihnen keiner nachträglich in die Suppe spucken wird, Verfassung / Grundgesetz hin, Verfassung / Grundgesetz her.
Es sind zunehmend Bestrebungen offen erkennbar, den Vorrang der deutschen Verfassung ( des Grundgesetzes ) als die bislang ranghöchste Gesetzesnorm in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland systematisch mit Hilfe der Rechtsprechung zu unterlaufen. Ziel ist es scheinbar, das Grundgesetz einem nur einfachen Gesetz gleichzustellen, um es so endgültig der Beliebigkeit des einfachen Gesetzgebers ebenso wie der Beliebigkeit der vollziehenden Gewalt sowie der Gerichte preiszugeben. Damit verlieren Art. 1.3 GG ( die zwingende Bindung der drei Gewalten an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht ) sowie Art. 20.3 GG ( Bindung an Gesetz und Recht ) zunehmend weiter an Bedeutung und dem staatlichen Unrecht, das in der deutschen Geschichte einen breiten Raum einnimmt, wird auf diese Weise wieder Tor und Tür geöffnet.
Ein Staat ist nur dann ein Rechtsstaat, wenn er bestimmte Rechtsgrundsätze anerkennt und seine Rechtsordnung mit diesen in Einklang hält. “Vorrechtsstaatliche” Vergangenheit gäbe es nämlich nicht, wenn jeder Staat allein aus dem Umstand heraus, dass er Normen verbindlich macht, diese als Recht bezeichnet und durchsetzt, als Rechtsstaat qualifiziert wäre. Dass staatliche Akte rechtsstaatswidrig, insbesondere Unrecht sein können, ist eine gängige Überzeugung vor allem in den westlichen Verfassungsstaaten. Unrechtsakte werden in einem gewaltenteilig organisierten Staat systemintern festgestellt und, soweit es nicht schon nichtig ist, beseitigt und gegebenenfalls wiedergutgemacht.
Seit Jahren ist in der Bundesrepublik Deutschland zunehmend die Beobachtung zu machen, dass bereits der ( einfache ) Gesetzgeber gewillt ist, im Gesetzgebungsverfahren gegen die Anordnungen des Grundgesetzes zu handeln, die vollziehende Gewalt die für sie gültigen Anordnungen des Grundgesetzes mehr und mehr missachtet als zwingend beachtet und schließlich die Gerichte einschließlich inzwischen das Bundesverfassungsgericht dem bereits geschehenen Unrecht den Stempel des Rechts aufdrücken. Der Schutz der Grundrechte sowie diesbezügliche Verfassungsbeschwerden laufen seit Jahren erkennbar zunehmend ins Leere.
Es wäre daher besonders wünschenswert, wenn sich der Bundespräsident der Bedeutung seines Amtes im Bezug auf das Inkraftsetzen eines Gesetzes durch seine Unterschrift mehr denn je bewusst wäre und sich nicht der Verdacht erhärtet, dass auch an dieser Stelle des Gesetzgebungsverfahrens nur noch “verfassungskonforme Augenwischerei” betrieben wird.
Am 01.12.2006 sagte der Bundespräsident anlässlich des 60. Jahrestages der hess. Verfassung nämlich wörtlich:
Zum Beispiel sollte es sich für jeden Amtsträger, ob Abgeordneter, Minister oder Beamter, verbieten, bei der Gesetzgebung oder im Verwaltungshandeln einen Verfassungsverstoß billigend in Kauf zu nehmen, nach dem Motto: „könnte verfassungswidrig sein oder auch nicht – schau’n mer halt mal“.
(Weitere Details zum Bundespräsidenten finden sich im blog hier.)