Archive for November, 2008

Kommentatoren des Einkommensteuergesetzes tendieren zu verfassungsfeindlicher Auslegung

Montag, November 17th, 2008

Art. 123 Abs. 1 GG schreibt seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 zwingend vor, Zitat:

“Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht.”

Alle Rechtswissenschaftler der Bundesrepublik sind sich darüber seit Jahrzehnten einig, dass das Grundgesetz nur altes Recht, dass inhaltlich mit dem GG, also insbesondere mit seinen Grundrechten und Grundprinzipien vereinbar ist, fortgelten lässt.

Das heutige Einkommensteuergesetz ist aus dem vorkonstitutionellen Reichs-EStG 1949 in nachkonstitutionelles Recht übergeführt worden.

Bis zur “Splitting-Entscheidung” des BverfG vom 17.01.1957, 1 BvR 4/54 haben sowohl der einfache Gesetzgeber als auch die vollziehende Gewalt sowie die Finanzgerichtsbarkeit an dem § 26 Reichs-EStG ( Ehegattenbesteuerung ) festgehalten, obwohl diese aus der Zeit des Nationalsozialismus des Dritten Reiches stammende Vorschrift gegen das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG verstieß. Bemerkenswerte Zitate aus dem Urteilstenor:

- Das Finanzamt Deggendorf hält ebenso wie der Bundesfinanzminister § 26 EStG 1951 für grundgesetzmäßig.

- Der Bundesfinanzhof hat bei Rücksendung der Akten mitgeteilt, daß der zuständige IV. Senat die Verfassungsmäßigkeit des § 26 EStG in ständiger Rechtsprechung anerkannt habe.

Das BverfG erklärte in seiner “Splitting-Entscheidung” den § 26 EStG, vormals gleichlautend im Reichs-EStG für verfassungswidrig und nichtig. Sechs Gesetzeskraft erlangt habende Leitsätze binden noch heute gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, alle Behörden und Gerichte. Weil diese Entscheidung jedoch inzwischen Jahrzehnte zurückliegt, sind die wichtigsten Leitsätze dieser Entscheidung hier zitiert:

- Die unverändert gebliebene Norm eines nach Verkündung des Grundgesetzes im übrigen geänderten Gesetzes kann dann nicht als vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]) angesehen werden, wenn ein an das Grundgesetz gebundener Gesetzgeber auch jene Bestimmung in seinen Willen aufgenommen hat.

- Das Ermessen des Gesetzgebers wird auch durch Grundsatznormen begrenzt, in denen für bestimmte Bereiche der Rechts- und Sozialordnung Wertentscheidungen des Verfassungsgebers ausgedrückt sind. Wird die Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Bestimmung mit einer solchen speziellen Grundsatznorm festgestellt, ist für eine verfassungsrechtliche Prüfung derselben Vorschrift unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) kein Raum mehr.

- Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht nur ein “klassisches Grundrecht” zum Schutze der spezifischen Privatsphäre von Ehe und Familie sowie Institutsgarantie, sondern darüber hinaus zugleich eine Grundsatznorm, das heißt eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts. Er ist mindestens insoweit den Gesetzgeber aktuell bindendes Verfassungsrecht, als er eine Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates selbst verbietet. Die Schlechterstellung der Ehegatten durch die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer - § 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 - EStG 1951 - (BGBl. I S. 33) - stellt einen solchen störenden Eingriff dar.

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Bis heute findet sich mit dem § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG eine ebenfalls gegen das Grundgesetz verstoßende Vorschrift im Einkommensteuergesetz. Wortgleich stammt auch diese Vorschrift aus dem Reichs-EStG. Zitat:

“Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit (…)”

Seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 kollidiert die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG, vormals Reichs-EStG mit dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Zitat:

Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.”

Weder haben bis heute der einfache Gesetzgeber, noch die vollziehende Gewalt geschweige denn die Finanzgerichte diesen seit nun mehr 59 Jahren andauernden normativen Verfassungsbruch beseitigt.

Spätestens mit der ”Mephisto-Entscheidung” des BverfG vom 24.02.1971, 2 BvR 435/68, waren sowohl der einfache Gesetzgeber als auch die Finanzgerichte darüber informiert bzw. aufgrund der Bindewirkung gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG gehalten, die Leitsätze der “Mephisto-Entscheidung” zwingend im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens als auch in der Finanzrechtsprechung anzuwenden. Zitat:

- Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.

- Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.

- Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.

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Der einfache Gesetzgeber ( Deutsche Bundestag ) hätte spätestens 1971 den § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG mit Blick auf die unzulässige Eingriffsregelung in den “Werk- und Wirkbereich” des freischaffenden Künstlers aber auch des freischaffenden Wissenschaftlers bereinigen müssen und die Begriffe “wissenschaftliche / künstlerische“ ersatzlos streichen müssen.

Die Finanzgerichte samt BFH hätten ebenfalls spätestens 1971 den § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG mit Blick auf dessen wortgleiche Herkunft aus dem Reichs-EStG und der offenkundigen Erkennbarkeit seiner Kollision mit dem absoluten Freiheitsrecht gemäß Art. 5.3.1 GG dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG wegen Verfassungswidrigkeit / Nichtigkeit zur Entscheidung vorlegen müssen.

Geschehen ist dieses bis heute nicht, stattdessen haben jahrzehntelang Finanzrichter das Recht gemäß § 339 StGB zu Lasten der freien Künstler gebeugt.

Alle Kommentatoren des deutschen EStG müssen sich seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 den Vorwurf gefallen lassen, Verfassungsfeinde zu sein. Kein anderer Grundrechtsartikel als der Art. 5.3.1 GG hat einen so klaren und jeder Auslegung widersprechenden Wortlaut.  Dieser Vorwurf gilt nicht nur denjenigen, die sich bis heute persönlich um die Auslegung und Interpretation des § 18 EStG gekümmert haben. Der Vorwurf gilt allen Kommentatoren, denn das EStG ist keine Normensammlung, sondern ein Gesetz, in dem jede Einzelvorschrift mit den anderen koresspondiert. Der Wert dieser Publikationen dürfte damit gegen “Null” tendieren, denn es ist kaum zu vermuten, dass die Kommentatoren das EStG ansonsten grundgesetzkonform kommentiert haben. Nicht ohne Grund gehören denn auch Gesetzeskommentare nicht in die Normenhierarchie der Bundesrepublik Deutschland. Kommentare sind unverbindliche Meinungsbilder und damit nicht das Papier wert, auf dem sie geschrieben stehen. Sie gaukeln ihren Lesern und Anwendern trügerische Rechtssicherheit vor, doch sind weder die vollziehende Gewalt noch die Finanzrichter an den Inhalt ihrer eigenen Kommentierungen oder der ihrer Co-Autoren verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich irgendwie gebunden. Es manifestiert sich der Eindruck, als wenn es ausschließlich um das Beschaffen von nebenberuflich zu verdienendem Geld geht. ( um welchen Personenkreis es sich da handelt und weitere Details dazu finden sich hier

Was übrigens für den Kommentatorenkreis des Einkommensteuergesetzes seit 1949 gilt, gilt für den Kreis der Kommentatoren des seit dem 01.01.2002 “nichtigen” Umsatzsteuergesetzes ebenfalls.

Wer das verfassungsrechtlich zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG nach dem Einfügen des § 27b UstG ( Umsatzsteuer-Nachschau ) in das UStG zum 01.01.2002 leugnet oder einen Grundrechtseingriff aus dem Normeninhalt des § 27b UStG nicht herauslesen will, auch diese Personen haben damit ihre Verfassungsfeindlichkeit nachhaltig unter Beweis gestellt. Auch hier ist es nicht nur der einzelne, der den § 27b UStG meint kommentieren zu müssen, ebenso trifft es die anderen Co-Autoren, denn auch das UStG ist ein Gesetz und keine Normensammlung. ( Details zur Nichtigkeit des UStG seit dem 01.01.2002 finden sich hier

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Mit Blick auf die derzeitige Finanzkrise bietet sich da folgender Vergleich an:

EStG - / UStG - Kommentare sind ebenso nutzlos wie Aktien von Pleitebanken wertlos.       

Geduldete entgeltliche Nebentätigkeit führt im Gegenzug zur finanzrichterlichen Rechtsbeugung

Sonntag, November 16th, 2008

Art. 97 des Grundgesetzes schreibt zwingend vor, dass der Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.

“Die vom Grundgesetz garantierte richterliche Unabhängigkeit soll die Rechtsprechung vor jeglicher Einflussnahme durch die Exekutive und Legislative schützen. Die Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit fordert, die Abhängigkeit der Richter von der Justizverwaltung so gering wie möglich zu halten. Es soll jede Einflussnahme auf die Rechtsstellung der Richter unterbleiben, die vermeidbar, weil sie nicht aus Gründen der Funktionsfähigkeit der Justiz erforderlich ist ( BverwG ZBR 2006, 349, 350 )”

Das alles sind nichts als schöne Worte, denn die Realität sieht anders aus. Zur Erinnerung:

Alle Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz, andere sagen Verfassung, in Deutschland ist es ein und dieselbe Norm - und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen - die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Tatsächlich “strahlt” die Verfassung auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben. ( Bundespräsident Horst Köhler , 29. Mai 2008, mehr dazu hier im blog )

Am 28. Okt. 1975 formulierte das BverfG unter dem Titel “Justizverwaltungsakt” folgenden Rechtssatz:

“Ein Gesetz kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, verdrängt werden kann. Diese dem Gesetz Kraft Verfassungsrechts innewohnende Eigenschaft, staatliche Willensäußerungen niedrigeren Ranges, insbesondere Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen, rechtlich zu hindern oder zu zerstören, kann sich aber naturgemäß nur auswirken, wo ein Widerspruch zwischen dem Gesetz und der Willensäußerung niedrigeren Ranges besteht. (vgl. BVerfGE 8, 155 [169 f.]).

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Paul Kirchhof sagte vor laufender Kamera im Dokumentarfilm “Das Märchen vom gerechten Staat, wie er uns mit Steuern abkassiert“, folgendes zum Wortlaut des Gesetzes:

“Das geltende Steuergesetz ist nicht mehr verfassungsgemäß, weil es unverständlich ist. Die Grundidee des Gesetzes ist, dass die Staatsgewalt im Bundesgesetzblatt, in dem Text der dort geschrieben steht, sagt, was sie vom Bürger erwartet und der Bürger kann seine Pflichten erkennen, indem er den Gesetzestext liest. Das ist heute nicht mehr gegeben.” 

An dieser Stelle fassen wir zusammen und stellen fest, dass die Rechtsordnung, die in der Bundesrepublik Deutschland seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 für alle Bürger verbindlich herrscht, zumindest was das “geltende Steuergesetz” anbelangt, unverständlich ist.

Aber warum ist das Steuergesetz unverständlich?

Wer hat das Steuergesetz unverständlich gemacht?

Warum wird diese erkannte Unverständlichkeit seit Jahrzehnten beibehalten?

Ist es zufällig nur unverständlich oder steckt dahinter nicht vielmehr eine Systematik oder gar ein System?

Alle bis heute zusammengetragenen Erkenntnisse lassen den Rückschluss zu, dass es sich um ein absichtlich ( vorsätzlich ) unverständlich erstelltes Gesetzeswerk handelt. Von einem unverständlichen Gesetzeswerk profitieren viele, während von einem klaren, unmissverständlichen Gesetz in erster Linie einer profitiert, nämlich der Adressat des Gesetzes, der einzelne Bürger.

Je ungenauer der Gesetzeswortlaut, um so mehr ( Gestaltungsspiel- ) Raum bietet das Gesetz scheinbar seinem jeweiligen Anwender. Je ungenauer der Gesetzeswortlaut, um so weniger stimmt ein solches Gesetz aber auch mit den unabdingbaren Inhalten des Grundgesetzes / der Verfassung überein.

Während der einzelne Bürger nur den nackten Wortlaut des Gesetzes zur Verfügung hat und mehr eigentlich auch gar nicht zu kennen braucht, beginnt die vollziehende Gewalt denselben Wortlaut deselben Gesetzes schon vor dessen Inlrafttreten mit selbst erdachten verwaltungsinternen Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Erlassen, Bearbeitungsanleitungen und Einzelanweisungen am Gesetzgeber vorbei zu ihren Gunsten auszugestalten.

Wenn nun der Bürger das erste Mal erlebt hat, dass seine persönliche Gesetzesanwendung gar nicht mit derjenigen Gesetzesauslegung des Finanzbeamten übereinstimmt und der Bürger statt einer vielleicht selbst errechneten Steuerrückerstattung überraschend zu einer “Steuernachzahlung” aufgefordert wird, kommt dieser Bürger ins Grübeln. Es bieten sich ihm dann zwei Alternativen.

Die eine lautet, er sucht einen Steuerberater oder Steueranwalt auf, die andere, er versucht es selbst und beginnt sich in sog. Kommentaren* zum Steuerrecht zu orientieren. Was der Bürger nicht weiß, dass diese beiden sich ihm Scheins zwingend bietenden Alternativen letztendlich nur Scheinalternativen sein werden, die ihm noch mehr seines “sauer” verdienten Geldes aus der Tasche ziehn helfen.

* “Bei einem Gesetzeskommentar handelt es sich um die Erläuterung der Paragraphen eines oder mehrerer Gesetze zur Verwendung in Praxis oder Studium (Studienkommentar).”

* “In einem Kommentar werden Rechtsnormen abstrakt und anhand von Beispielen erklärt und ihr Zusammenhang mit anderen Rechtsnormen erläutert. Insbesondere berücksichtigen Gesetzeskommentare einschlägige Entscheidungen der Gerichte und rechtswissenschaftliche Publikationen. Durch diese Kommentare wird für den Rechtsanwender klarer, ob bzw. wie eine bestimmte Gesetzesbestimmung auf einen bestimmten Anlassfall anzuwenden ist.”

* “Die Erläuterungen in den Gesetzeskommentaren stammen teils von Wissenschaftlern (Professoren) und teils von Praktikern (Richtern, Notaren und Rechtsanwälten).

* “Je nach Umfang und Detaillierung wird zwischen Kurzkommentar, Handkommentar und mehrbändigem Großkommentar unterschieden. Dabei ist zu beachten, dass auch Kurzkommentare zu verhältnismäßig kompakten Gesetzen den Umfang von 2000 Seiten sprengen können.”

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Das deutsche Steuersystem ist ein aus einem zum systematischen Ausplündern der Bevölkerung angelegtes fiskalisches Terrorsystem hervorgegangen. Im Dritten Reich wurde dessen Grundstein gelegt und trotz des Inkrafttretens des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 einfach fortgeführt. Die “nationalsozialistische Weltanschauung“ verschwand aus den Lehrbüchern und wurde durch “pro fiskalisches Denken und Handeln” auf Seiten der heutigen “Tätigen” ersetzt.

Wer nun glaubt, dass ihm die Finanzgerichte gegen die übermächtig wirkende und agierende Finanzverwaltung zur Seite tritt, Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes lässt einen solchen Glauben durchaus realistisch erscheinen, der gerät in die nächste Falle dieses systematischen Plünderns hinein. Eigentlich sind die Finanzgerichte ebenso wie die übrigen Gerichte in Deutschland gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20. Abs. 3 GG an die Grundrechte als sie unmittelbar bindendes Recht sowie nur an Recht und das gültige Gesetz gebunden. Das klingt alles sehr überzeugend, doch auch hier sieht die Wahrheit anders aus.

Die Unbestimmtheit der Steuergesetze lädt den nach eigener Auffassung “unterbezahlten” Finanzrichter förmlich ein, sich mit all seiner besonderen richterlichen Geisteskraft zum Wohle des “gesetzesunkundigen Bürgers” der Unbestimmtheit der Steuergesetze mit dem Ziel zu widmen, den Inhalt des Gesetzes, den Inhalt eines jeden einzelnen Paragraphen “verständlich”, gegen ein gewisses Entgelt selbstverständlich, zu kommentieren.

Aus nicht mehr als 99 Paragraphen des Einkommensteuergesetzes macht das “Netzwerk Littmann / Pust” einen Großkommentar mit nicht weniger als 6.500 Seiten. Das “Netzwerk Kirchhof / Söhn / Mellinghoff” schaft es zu den selben 99 §§ des EStG auf nicht weniger als 23.000 Seiten und es gibt weitere Kommentare zu nur diesem einen Gesetz. Die einen garantieren alle 2 Monate ein update, die anderen 10 Ergänzungslieferungen pro Jahr.

Im Umsatzsteuerrecht gibt es weitere “Netzwerke“, wie z.B. ”Bunjes / Geist“. Schaut der aufmerksame Leser in die Autorenlisten dieser “Machwerke“, sollte er aus dem Staunen nicht herauskommen, denn viele dieser Autoren sind amtierende Finanzrichter, Richter am Bundesfinanhof und sogar Bundesverfassungsrichter.

Prima wird der lernwillige Leser an dieser Stelle sagen, braucht er doch nun dem Finanzamt oder dem Finanzgericht nur aus diesen vielen Seiten der Steuerkommentare die dort nachzulesenden Ausführungen als Begründung im eigenen konkreten Einzelfall darzulegen und der Finanzbeamte oder Finanzrichter wird als der an das Grundgesetz gebundene Amtsträger zugunsten des an den Rechtstaat glaubenden Bürgers entscheiden.

Doch leider irrt da der an den Rechtsstaat glaubende Bürger, denn die Finanzbeamten und die Finanzrichter schreiben in ihrer kostbaren Freizeit viel zum deutschen Steuerrecht. Dieser geschlossene Personenkreis schreibt so viel, dass der niemand in der Lage ist, alles das Geschriebene überhaupt irgendwann zeitnah zu lesen.

Also passiert es dem Bürger wie nahezu allen anderen auch, dass ihm das Finanzamt schreibt, dass die Rechtsauffassung des Finanzamtes ausgerechnet in seinem konkreten Einzelfall eine völlig andere ist. In den meisten Fällen werden dann bandwurmartig andere Kommentare und bestenfalls noch Urteile des Bundesfinanzhofes zitiert. Bindende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes mag man in den Finanzämtern nicht besonderns. Selbst dann nicht, wenn die Leitsätze einer BverfG-Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte bindet. Ob die nun wirklich auf den dargelegten Einzelfall anzuwenden sind, ist dabei völlig egal, denn das irrwitzige Ziel des Fiskus ist, “mach Geld mach noch mehr Geld” in dem der Bürger, egal wie, abgewimmelt wird. Anstandshalber wird ihm noch nachgerufen, dass er ja klagen könne.

Geht der Bürger nun in seiner persönlichen Naivität wie wirtschaftlichen Verzweifelung zum Finanzgericht und klagt dort hoffnungsvoll, wird es ihm dort nicht anders ergehen als zuvor beim Finanzamt, denn egal ob er sich auf den nackten Wortlaut des aber unbestimmten Gesetzes oder aber auf welchen Steuerrechtskommentar auch immer bezieht, werden ihm auch diesmal die Finanzrichter schreiben, dass sein individueller Einzelfall eben ausgerechnet nicht vom eben zu unbestimmten Gesetzeswortlaut so abzuleiten ist, wie der Bürger es vorträgt bzw. der oder die Kommentare, die der Bürger als einschlägig herangezogen hat für seine Klagebegründung, eben nicht die Überzeugung des Finanzgerichtes / des BFH gefunden hat. Entweder wischt man dort alle zitierten Kommentare einfach vom Tisch und zitiert andere, es werden auch die eigenen Kommentare gerne zitiert, schafft das doch Ehre und Ansehen in den eigenen Reihen und fördert es doch den Umsatz der eigenen Druckerzeugnisse oder aber man zitiert dann doch einfach mal nur das nackte Gesetz.

Ein vernichtendes Katze und Mausspiel, das seines gleichen sucht, wird hier seit inzwischen 59 kriegsfreien Jahren mit dem nichtsahnenden und für dumm verkauften Bürger getrieben. Gewinnen kann und soll hier nur der Fiskus, der sich dieses Spiel samt Regeln selbst ausgedacht hat. Damit dieses Spiel auf Seiten des Fiskus möglichst pannenfrei funktioniert, bedarf es besonders gehorsamer ( willfähriger ) Finanzbeamter in den Finanzämtern sowie besonders willfähriger Finanzrichter in den Finanzgerichten sowie im BFH. Beide Personengruppen werden dazu seit Jahren handverlesen, um den verfassungswidrig / grundgesetzwidrig angelegten Spielverlauf nicht zu blockieren oder gar zu zerstören.

Es wäre eine Katastrophe, wenn sich plötzlich in den Finanzämtern und den Finanzgerichten an die zwingende Normenhierarchie der Bundesrepublik Deutschland gehalten würde, das Grundgesetz und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen ihre zwingende Beachtung fänden. Der selbst ernannte “Steuerstaat”, dieser Begriff wird in vielen pro fiskalischen Kommentaren verwendet, ohne dass dieser Begriff auch nur in irgendeinem Artikel des Grundgesetzes auftaucht, würde ins Wanken geraten, weil er kein Rechtsstaat ist.

Damit ein solches Desaster nicht passiert, hat der Fiskus diesbezüglich vorgedacht.

Sowohl den Finanzbeamten als auch den Finanzrichtern billigt man die Möglichkeit zu, sich kommerziell nebenberuflich zu betätigen. Auf diese Weise schaffen sich beide Berufsgruppen einen mit dem eigentlichen Beamten- bzw. Richtergehalt nicht kontinuierlich finanzieren zu könnenden Lebenstandard. Auf diese Weise schafft es der Fiskus, sowohl seine Finanzbeamten als auch die Finanzrichter an der Leine zu führen. Wenn nämlich der einzelne Finanzbeamte aus dienstlichen Gründen, welche das auch immer sein mögen, nicht mehr die Erlaubnis oder Duldung seiner Nebentätigkeit behält, wird es eng beim Finanzieren des eigenen “überzogenen” Lebensstandards.  Das Gleiche gilt für den scheinbar gemäß Art. 97 GG unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen Richter, denn auch dessen kommerzielle Nebentätigkeiten bedürfen der Genehmigung bzw. wenigstens Duldung durch die Justizverwaltung. Genehmigung und Duldung sind jederzeit aus dienstlichen Gründen zurücknehmbar und was dienstliche Gründe sind, bestimmt natürlich z.B. der Gerichtspräsident oder die Justizverwaltung, da gibt es Einflussmöglichkeiten ohne Ende, wenn die Urteile nicht so ausfallen, wie sie das System sich wünscht.

Gewünscht werden übrigens der Einzelfallgerechtigkeit genügende Entscheidungen und Urteile, sind diese eventuell einmal bürgerfreundlich, weil auch auf andere Einzelfälle anwendbar, dann kassiert das Finanzministerium eine solche BFH-Entscheidung mit einem sog. Nichtanwendungserlass. Damit unterläuft die vollziehende Gewalt zwar das Rechtsstaatsprinzip der Bundesrepublik Deutschland, aber sie sorgt auch dafür, dass sowohl die Finanzbeamten als auch die Fianzrichter niemals Mangel an unerledigtem Streitstoff ( sind die streitigen und unstreitigen Parteibehauptungen; BGH NJW 1997, 1988) haben.

Unerledigter Streitstoff produziert jedoch Einsprüche, Einspruchsbescheide, Klagen, Beschlüsse, Urteile und Kosten, Kosten, Kosten…, bedeutet aber auch neue unbestimmte Gesetzesänderungen, Neuerungen, Aufsätze, Kommentare, Ergänzungskommentare, Vorträge, usw., dieses System ernährt sich selbst.

Volkswirtschaftlich gesehen, ist dieses Spiel nichts anderes als ein grenzenloser volkswirtschaftlicher Schaden, es ist die Legitimation zum Geldverbrennen des Bürgers, zum Ausplündern derer, die die eigentlichen Leistungsträger einer Gesellschaft sind.

Staatsrechtlich gesehen, ist dieses pro fiskalische Tun ein schikanöses, grundgesetzlich nicht legitimiertes Machtspiel. 

Das die Finanzbeamten im Einzelfall den Steuerpflichtigen systematisch zugunsten des Fiskus betrügen, dass die Finanzbeamten im Einzelfall systematisch vor den Fianzgerichten Prozessbetrug begehen, dass die Finanzbeamten im Einzelfall den Steuerpflichtigen mit fingierten Verwaltungsakten nötigen, hat das System einkalkuliert und nimmt es billigend in Kauf.

Das die Finanzrichter Rechtsbeugung begeben, wenn sie den Rechtsschutz suchenden Steuerpflichten und Grundrechtsträger entweder mit selbst geschriebenen Kommentaren, die keine gesetzliche Bindewirkung erzeugen oder verfassungswidrigen oder selbst nichtigen Steuergesetzen abwehren, nimmt das System ebenfalls billigend in Kauf. ( Details zur finanzrichterlichen Rechtsbeugung in Deutschland lesen sich im Beitrag “Prozessbetrug durch deutsche Finanzgerichte” )

Die Mehrzahl der Finanzrichter stammen als gelernte Finanzbeamte aus der Finanzverwaltung und haben dort analog zum Beschluss des OLG Celle vom 17.04.1986, Az.: 3 Ws 176/86 gelernt, Zitat:

“dass ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren Steuern bewust ( vorsätzlich ) falsch festsetzt, keine Rechtsbeugung begeht. Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne das dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.”

Finanzbeamte, die skrupellos dem offenen Rechtsbruch zugeneigt sind und dieses im täglichen Dienstgeschäft immer wieder nachhaltig unter Beweis gestellt haben, sind dann scheinbar diejenigen, die bestens für das Amt des Finanzrichters geeignet sind. 

Weil es in den Finanzämtern mit dem Vorrang des Grundgesetzes und der Bindung an Recht und Gesetz nicht genau genommen wird, darf es nicht sein, dass dieses verfassungswidrige Erfolgsrezept des “mach Geld, mach noch mehr Geld” dann in einzelnen Finanzgerichtsverfahren nur deshalb nicht erfolgreich zugunsten des Fiskus zu Ende gebracht wird, weil dort, was die verfassungswidrige Fuktionsweise des Systems anbelangt, ”unwissende” Finanzrichter dem Rechtschutz suchenden Bürger an die Seite treten und gegen den Fiskus entscheiden würden.  

Um dann Richter am BFH werden zu können, ist es scheinbar zwingend von Nöten, alleinverantwortlich als Finanzrichter vorher eine Entscheidung im Wege der Rechtsbeugung getroffen zu haben. ( Details finden sich hier )  

Scheinbar gibt es bis heute niemanden, der den verfassungswidrigen Wirkmechanismus dieses selbst von sich behaupteten “Steuerstaates“, weil seit inzwischen 59 Jahren außerhalb des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland operierend, systematisch aufgedeckt hat oder auch nur daran gedacht, dieses aufzudecken. Insider schweigen, weil sie nicht unerheblich partizipieren und profitieren und Opfer werden nicht gehört, weil die zu erzählende Wahrheit unglaublich klingt. Das unter dem unverfänglichen Titel ”deutscher Fiskus” operierende deutsche Steuersystem hat elementare Züge eines flächendeckenden perfekt fuktionierenden Korruptionskartells.

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Interessant ist da sicherlich für den darüber hinaus interessierten Leser der Link im blog zum Beitrag “Die Nachfahren der ”braunen Justiz” am nds. Finanzgericht“   
 

Amtsrichter wegen Rechtsbeugung verurteilt

Samstag, November 15th, 2008

Aus der Stuttgarter Zeitung vom 15.11.2008:

Das Landgericht Stuttgart hat am 14.11.2008 einen Nürtinger Amtsrichter wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.

Hobby und Familie seien ihm wichtiger gewesen, als seine Arbeit. (…) Bis zum Schluss hatte der Amtsrichter keine Einsicht gezeigt und die Schuld bei anderen gesucht. Das Gericht sah keine Anzeichen für ein Komplott gegen ihn. Vielmehr habe der Richter, der wegen seiner Scheidung in einer schwierigen Situation gewesen war, mehr Zeit für Familie und Hobby haben wollen - und nebenbei Vorträge und Vorlesungen über das Betreuungsrecht gehalten.

Die standardisierten Protokolle und Beschlüsse, bei denen nur Kreuzchen gemacht werden mussten, seien ein Beleg für die oberflächliche Arbeitsweise des Mannes. Einer Frau, die durchaus noch orientiert war und die Bettgitter ablehnte, wurde so durch zwei Kreuze die Freiheit entzogen.

Der Angeklagte hat in hohem Maße das Gesetz missachtet“, erklärte die Vorsitzende Richterin.

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Aus der Pressemitteilung des OLG vom 14.11.2008

“§ 339 StGB: Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des  Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.”

 ”Nach den einschlägigen Vorschriften endet das Dienstverhältnis eines Richters, der wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, mit Rechtskraft des Urteils. Zeitgleich entfallen die Ansprüche auf Dienstbezüge. Auch bei den Versorgungsansprüchen hat der ausgeschiedene Richter mit deutlichen Einbußen zu rechnen.”

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Nebentätigkeiten deutscher Finanzrichter sind inzwischen korruptionsverdächtig

Donnerstag, November 13th, 2008

Mit dem Inkrafttreten des Korruptions-Bekämpfungsgesetzes 1997 sind auch die Überwachungsgepflogenheiten bzgl. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst unter compliance - Gesichtspunkten zu verschärfen gewesen.

“Unter Compliance werden organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung eines rechtskonformen Verhaltens im Hinblick auf sämtliche rechtlichen Gebote und Verbote verstanden Ein gesetzeskonformes Verhalten soll sowohl für Handlungen des Unternehmens als auch für Handlungen der einzelnen Mitarbeiter sichergestellt werden. Bezweckt ist, bereits im Vorfeld durch eine entsprechende Organisation Gesetzesverstöße zu verhindern.

Neben einer rein rechtlichen Perspektive beinhaltet Compliance auch eine ethische Dimension: Danach gilt es auch im Hinblick auf selbstgesetzte Standards, Soft law sowie moralische Grundsätze ein ordnungsgemäßes Verhalten sicherzustellen.”

Insbesondere ist im ( Finanz- ) Justizbereich der aktuellen Rechtsprechung des BGH zum Vorteilsbegriff iSv. § 331 StGB n. F. (vgl. hierzu DRiZ 10/2008, S. 285 ff., BGH 4 StR 69/07 und 99/07) Rechnung zu tragen.

Danach genügt es für die tatbestandsmäßige Erfüllung des Vorteilsbegriffs, dass der Amtsträger keinen Anspruch darauf hat, dass ihm durch Übertragung einer Nebentätigkeit ermöglicht wird, durch den Einsatz seiner Arbeitskraft zusätzlich Einkünfte zu erzielen.

Die neue weite Fassung des § 331 StGB n. F. ist gerade die Folge des KorrBekG, nach der auch das generelle Wohlwollen des Amtsträgers nicht erkauft werden darf und selbst die allgemeine Klimapflege strafrechtlich bedeutsam ist (vgl. BGH aaO., DRiZ aaO.).

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Der Präsident des niedersächsischen Finanzgerichts, Hartmut Pust, ist neben seinem Präsidentenamt sowie als Vorsitzender Richter des 6. Senates sowie Mitglied des nds. Staatsgerichtshofes in Bückeburg nicht nur auch Autor des Großkommentar zum EStG ”Littmann / Pust“, sondern fungiert auch noch als Herausgeber dieses Produktes und übt mithin eine gewerbliche Tätigkeit aus. Abgesehen von der Signalwirkung, die eine solche Nebentätigkeit, mit der vielfältige, die richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG beeinflussende geschäftliche Verstrickungen in der juristischen Fachverlagslandschaft und ihren Autoren ( eine Vielzahl dieser Autoren sind Finanzrichter aber auch Finanzbeamte, Steuerberater, Steueranwälte und aus der Industrie) in allen Instanzen ( FG / BFH ) verbunden sind, anzeige- und genehmigungspflichtig  sein dürfte, ist eine solche Tätigkeit angesichts der Neuregelung des § 331 StGB n. F. ( Vorteilsnahme ) und der zitierten BGH - Rechtsprechung auch nicht genehmigungsfähig.

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Dass den Finanzrichtern keine Nebentätigkeitsprivilegien zustehen, hat das BVerfG soeben für den Fall einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof aktuell entschieden (vgl. BVerfG, 2 BvR 1872/07 v. 01.09.2008).

BFH Richterin Schuster verweigert Auskünfte zu Nebentätigkeiten bestimmter Richter am BFH

Mittwoch, November 12th, 2008

Mit Antrag vom 28.10.2008 wurde das Präsidium des Bundesfinanzhofes aufgefordert, Auskunft über die Nebentätigkeiten der Richter in den Senaten VII., VIII. und XI. zu erteilen. ( detailierter Fragenkatalog siehe hier )

Hintergrund:

Bei der Ausübung einer Nebentätigkeit sollten in aller Regel folgende Bedingungen erfüllt sein:

“die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers für die Haupttätigkeit wird durch die Nebentätigkeit nicht erheblich eingeschränkt”

“es kommt nicht zu einer Interessen- oder Pflichtenkollision mit der Haupttätigkeit.”

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Mit Schreiben vom 06.11.2008 hat die Richterin am BFH Silvia Schuster das Auskunftsersuchen mit Bezug auf § 5 Abs. 2 IFG, abgelehnt. § 5 Abs. 2 IFG lautet: 

“Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen,die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.”

( Das vollständige Ablehnungsschreiben der “Netzwerkerin Sivia Schuster” findet sich hier )

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Die Richterin am BFH Silvia Schuster verkennt den grundgesetzlichen Anspruch eines vor dem BFH und anderen Gerichten Rechtsschutz i.S.v. Art. 19.4 GG suchenden Grundrechtsträgers. Die Richterin verkennt die Tatsache, dass jeder vor den Schranken der Gerichte Rechtsschutzsuchende die grundgesetzliche Gewähr besitzt, dass er sowohl seinem “gesetzlichen Richter” gemäß Art. 101 GG also auch dem unabhängigen sowie unparteiischen und nur dem Gesetz unterworfenen Richter gemäß Art. 97 GG gegenübersteht.

Richter, die zusätzlich zu ihrem sie ansich vollständig beanspruchenden Richteramtes einer intensiven wirtschaftlich orientierten Nebentätigkeit als Autoren von Steuerrechtskommentaren einzeln oder in sog. “Netzwerken” nachgehen, sind als befangen in der Sache anzusehen. Das gilt ganz besonders dann, wenn deren Kommentierung  grundgesetzwidrig und somit verfassungsfeindlicher Natur ist und / oder eine solche grundgesetzwidrige und somit verfassungsfeindliche Kommentierung stillschweigend wechselseitig geduldet wird.

Recherchen zur Person der Richterin am BFH Silvia Schuster haben inzwischen ergeben, dass sie Teil des “Netzwerkes” “Littmann / Pust” ist und sie daher selbst als befangen gegenüber dem hier Auskunftersuchenden gilt. Sie gilt deshalb in diesem Fall als befangen, da die seitens des Auskunftsersuchenden derzeit vor dem BFH anhängigen Verfahren sich gegen Entscheidungen des niedersäsischen Finanzgerichtes richten, dessen Präsident Hartmut Pust der Herausgeber des Großkommentars des Einkommensteuerrechts ”Littmann / Pust” ist.

In diese anhängigen Verfahren vor dem BFH sind die “Netzwerker” als Richter am BFH Steinhauff und Dr. Heidner involviert. Gegen diese beiden Richter laufen derzeit wegen deren hier bereits aufgedeckten kommerziellen Nebentätigkeiten als Kommentatoren des Einkommensteuerrechtes im Kommentar “Littmann / Pust” begründete Befangenheitsanträge. ( die Befangenheitsanträge sind hier eingestellt )

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