Der “gesetzliche Richter” ist neutral, distanziert, unabhängig; im Finanzgerichtsprozess nur eine Illussion

Am 24.11.2008 wurde Beschwerde erhoben gegen den Ablehungsbescheid des Präsidiums des Bundesfinanzhof vom 10.11.2008, unterzeichnet von der “Netzwerkerin Silvia Schuster” und Richterin am BFH, die nicht nur im “Netzwerk Littmann / Pust” ihrer kommerziellen Nebentätigkeit nach geht um ihr dienstlich erworbenes Wissen nutzbringend privatwirtschaftlich zu “versilbern”.

Das Rechtsmittel der Beschwerde basiert auf § 9 Abs. 4 Informationsfreiheitsgesetz. ( der komplette Wortlaut des Widerspruchs in Form der Beschwerde findet sich hier )

Die Ablehnung des Antrages erfolgte auf der Basis von § 5 Abs. 2 IFG, Zitat:

“Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.”

Die “Netzwerkerin Silvia Schuster“ versucht mit einer untauglichen Gesetzesvorschrift zu verhindern, dass endlich Licht in dieses äußerst  korruptionsverdächtige Netzwerksystem gebracht wird. Die Richterin am BFH Silvia Schuster persönlich ist aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum “Netzwerk Littmann / Pust” als befangen zu betrachten. Sie und ihre “Netzwerkfreunde” werden Sorge haben, dass sich bestätigt, was bisher nur ein dringender Verdacht ist.

Was z.B. die Landesregierung Niedersachsens von Korruption versteht, drückt sich in diesem Zitat aus:

“Unter Korruption versteht man den Missbrauch einer Schlüsselfunktion zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten, wobei immer die Allgemeinheit Schaden nimmt.

Was die nds. Landesregierung gegen Korruption zutun gedenkt, ist auf der Internetseite des nds. Innenministeriums nachzulesen.

Als amtierende Finanzrichter sind die Richter jedoch relative Personen der Zeitgeschichte, ihre Grundrechte treten mit Blick auf das übertragene und ausgeübte Richteramt zurück. Der amtierende Richter ist in seiner Richterfunktion nicht Grundrechtsträger, sondern Grundrechtsverpflichteter. Der rechtsunterworfene und Rechtschutz suchende Bürger hat den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf den unabhängigen, unparteiischen gesetzlichen Richter gemäß der art. 97 GG i.V.m. Art. 101 GG.

Die Nebentätigkeiten eines öffentlich Bediensteten einschließlich aller amtierenden Richter nähren den dringenden Verdacht, dass diese Personen nicht mehr unbefangen ihr öffentlich übertragenes Amt ( Richteramt ) gegenüber dem einzelnen rechtsunterworfenen und Rechtschutz suchenden Bürger ausüben können und werden.

Das hier und da zutage geförderte Wissen um die Ausmaße solcher kommerziellen Nebentätigkeiten, zwingt jeden mit gesundem Menschenverstand ausgestatteten Bürger in der Bundesrepublik Deutschland, sich mit dem Gedanken zu befassen, dass hier längst die Korruption ihren Einzug gehalten hat und das wahrscheinblich flächendeckend.

Auf der Richterbank haben aber nur Richter zu sitzen, die jeder einzelne für sich gewährleistet, sein Richteramt so auszuüben, wie er es mit dem abgeleisteten Diensteid gemäß § 38 DRiG öffentlich bekundet hat.

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Weitere Details sind in Sachen “Auskunftsersuchen was die richterliche Nebentätigkeit von BFH-Richtern” anbelangt, hier im blog zu finden.

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