Finanzrichter und Netzwerker
Der deutsche Finanzrichter wird in der Bundesrepublik Deutschland handverlesen. Die Richterplanstellen sind limitiert, viele möchten dieses Amt bekleiden, doch nicht jeder darf es dürfen.
Besoldet werden Finanzrichter nach der Besoldungsordnung R.
Der Richter am Finanzgericht bezieht R2 ( brutto 5.068,- Euro )
Der Vorsitzende Richter am FG bezieht R3 ( brutto 5.996,- Euro )
Der Präsident des Finanzgerichtes bezieht R5 ( brutto 6.753,- Euro )
Der Richter am BFH bezieht R6 ( brutto 7.135,- Euro )
Der Vorsitzende Richter am BFH bezieht R8 ( brutto 7.893,- Euro )
Der Präsident des BFH bezieht R10 ( brutto 10.291,-Euro )
( Die aktuelle Besoldungstabelle findet sich hier )
Und nun schauen wir uns mal am Beispiel des ESt-Kommentar “Blümich” so einen jährlichen Nebenverdienst eines Autors an, der gleichzeitig auch Richter am BFH ist. Um den Streitstoff, den es zu kommentieren gilt, braucht er sich nicht selbst zu kümmern, den spülen ihm die Nichtzulassungsbeschwerden und einige ausgewählte Revisionen immer wieder zu. Das “Netzwerk” ernährt sich selbst, auch was neuen Streitstoff anbelangt.
Das druckfrische Werk “eigener Meinung und Rechtauffassung ohne Belang” kostet derzeit 298,- Euro. Das erklärte Ziel, alle 84.000 Steuerberater damit ausgestattet zu wissen, bedeutet ein Umsatzvolumen von alleine hier möglichen 25.000.000,- Euro. Insider berichten, dass da dann etwa 3.000.000,- Euro für Honorare der 34 Autoren zur Verfügung stehen. Für den einzelnen sind das um die 80.000,- Euro per Anno ohne die zusätzlich verkauften Ergänzungslieferungen.
Das führt bei einem Richter am BFH ohne weitere Funktionen mit dem staatlichen garantierten Richtergehalt gemäß Richterbesoldungstabelle R6 und 7.135,- Euro monatlichem Grundgehalt zu einer kulkulierbaren Verdoppelung des Jahreseinkommens in Höhe von dann 160.000,- Euro.
Im § 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst heißt es wörtlich:
“Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.” ( der komplette Wortlaut der VO liegt hier )
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Der tatsächliche Wert eines solchen ESt-Kommentars tendiert ebenso gegen “Null” wie heutzutage Aktien irgendeiner Pleitebank, denn der Inhalt von Kommentaren ersetzt weder das Grundgesetz noch das einfache Gesetz und die daraus sich zwingend ableitende Normenhierarchie der Bundesrepublik Deutschland, geschweige denn entbindet es die vollziehende Gewalt sich an Recht und Gesetz zu halten oder kann den Richter von seiner Gesetzesunterwerfung entbinden. Der Kommentar ist und bleibt ein teures und nutzloses Meinungsbild Dritter.
Schon nach kurzer Zeit wird den Anwendern solcher Werke mit Blick auf geänderte unbestimmte Gesetze und geänderter Rechtsprechung der Neukauf des Kommentars natürlich von denen empfohlen, die die Kommentare schreiben und ebenso die Rechtsprechung beherrschen, weil es ihre eigene ist. Das System ernährt sich selbst.
Wie Spott klingt es da aus dem unendlichen Entscheidungsreigen des BverfG zur Figur des ”gesetzlichen Richters” gemäß Art. 97 GG i.V.m. Art. 101 GG:
“Die richterliche Tätigkeit erfordert daher Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten.”
Zur Erinnerung hat der Bundespräsident folgendes zur Normenhierarchie in Deutschland verlautbaren lassen:
Alle Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz, andere sagen Verfassung, in Deutschland ist es ein und dieselbe Norm - und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen - die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Tatsächlich “strahlt” die Verfassung auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben. ( Bundespräsident Horst Köhler , 29. Mai 2008, mehr dazu hier im blog )
Auch das Statement des Bundespräsidenten bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Kommentare von Finanzrichtern, Steuerberater, Steueranwälten und Finanzbeamten zu den Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland zählen, Recht darstellen oder gar irgendeinen Platz in der Normenhierarchie einnehmen.