Netzwerk BFH

Der Bundesrichterwahlausschuss in Berlin hat am 13. März 2008 den Richter am Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht, Dr. Eckart Ratschow aus Kiel, zum Richter am Bundesfinanzhof gewählt.

Dr. Ratschow (39) wurde nach seinem Jurastudium in Berlin und Kiel 1998 Richter beim Amtsgericht Reinbek. 1999 wechselte er in die schleswig-holsteinische Finanzgerichtsbarkeit und wurde dort im Sommer 2001 zum Richter am Finanzgericht ernannt. Bereits von 2004 bis 2006 war Ratschow am Bundesfinanzhof als abgeordneter Richter tätig. Anschließend arbeitete er im Bundesjustizministerium.

Zum 60. Jahrestag des Bundeslandes Hessen sagte der Bundespräsident Horst Köhler folgendes:

Der Respekt vor der Verfassung hat viele Ausprägungen:

Zum Beispiel sollte es sich für jeden Amtsträger – ob Abgeordneter, Minister oder Beamter – verbieten, bei der Gesetzgebung oder im Verwaltungshandeln einen Verfassungsverstoß billigend in Kauf zu nehmen nach dem Motto: „könnte verfassungswidrig sein oder auch nichtschau’n mer halt mal“.

***

Wer nun glaubt, dass der Bundespräsident mit der Ernennung des Richters Dr. Ratschow einen selbst erklärten Verfassungsfreund zum Richter am BFH ernannt hat, könnte irren.

Dr. Ratschow ist Co-Autor des Einkommensteuerkommentars “Blümich“. In diesem Kommentar wird an keiner Stelle die 59-jährige Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG ( wortgleich mit dem vormals § 18 I 1 Reichs-EStG ) aufgrund dessen Kollision mit dem absoluten Freiheitsrecht des Art. 5.3.1 GG ( Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) behandelt.

( Details finden sich dazu unter dem Titel: “Kommentatoren des Einkommensteuergesetzes tendieren zu verfassungsfeindlicher Auslegung” hier im blog )

Der Richter am BFH Dr. Ratschow ist somit dem “Netzwerk Blümich” zuzuordnen.

Allein 9 Autoren einschließlich des Herausgebers sind derzeit amtierende Richter am Bundesfinanzhof. Diese verdienen sich auf diese Weise ein “nettes Zubrot“: Stückpreis  298,- Euro. Desweiteren sind mit Blick auf die Zielgruppe der rund 84.000 Steuerberater, der Anwälte, der Ämter und der Universitäten  jährlich weitere 198,- Euro aufzuwenden, um das Werk aktuell zu halten. Die Richter nutzen ihr dienstlich erworbenes Wissen, um es in “ihrem Kommentar“ gewinnbringend an die vielen ahnungslosen Ratsuchenden zu verkaufen.

Diese Kommentare haben entgegen der landläufigen Meinung weder Gesetzeskraft noch Bindewirkung. Trotzdem wird diese falsche Sicht von den Autoren und den Verlagen gebetsmühlenartig weiterverbreitet.

Dem gegenüber stellt das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Art. 101 GG an den “gesetzlichen Richter” jedoch folgende Anforderungen, Zitat:

“Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dies bedeutet zunächst, dass in jedem Einzelfall kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden soll, der in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte dafür vorgesehen ist. Dieser Richter darf nicht durch Eingriffe Unbefugter verdrängt werden ( BverfGE 4, 412, 416 ).”
 
“Dem Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG muss aber eine weitergehende Bedeutung beigemessen werden. Er kann nicht als eine nur formale Bestimmung verstanden werden, die stets dann schon erfüllt ist, wenn die Richterzuständigkeit allgemein und eindeutig geregelt ist. Wie das BverfG bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der richterlichen Tätigkeit nicht nur die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte Weisungsfreiheit und die in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesicherte persönliche Unabhängigkeit wesentlich. Wesentlich ist, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird ( BverfGE 3, 377, 381; 4, 331, 346; 14, 56, 69; 18, 241, 255). Diese Vorstellung ist mit den Begriffen “Richter” und “Gericht” untrennbar verknüpft ( BverfGE 3, 377, 381; 4, 331, 346 ).

Die richterliche Tätigkeit erfordert daher Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten.”

*** 

Es ist kaum anzunehmen, dass der Richter am BFH Dr. Ratschow diese Anforderungen des BverfG erfüllt.

Recherchen haben ergeben, dass der VIII. Senat beim BFH, dem der Richter Dr. Ratschow angehört, auch den Beinamen “kommerzielles Netzwerk“ tragen könnte. Wie es dort um die einzelnen Richter augenblicklich kommerziell nebenberuflich bestellt ist, soll dieses nicht für Vollständigkeit garantieren könnende Schaubild vermitteln helfen. Das Schaubild stellt den Inhalt des § 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst, Zitat:

“Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.”

ebenso in Frage wie die ständige Rechtsprechung des BverfG zur Figur des “gesetzlichen Richters” gemäß Art. 97 GG i.V.m. Art. 101 GG. Hier fungieren keine Richter im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, sondern da sitzen sympathisierende und konkurrierende Geschäftspartner und / oder “Netzwerker“auf der Richterbank, die ihre Tätigkeit als Finanzrichter nahtlos mit dem Zweck des persönlichen kommerziellen Nebenerwerbs verknüpft haben.

*** 

Weitere Schaubilder zu anderen Senaten beim BFH und dem niedersächsischen Finanzgericht werden mit Blick auf die nebenberuflichen Geschäftsfelder und “Netzwerke” der jeweiligen Senatsmitglieder derzeit vorbereitet.

Aus dem Finanzgerichtsakten des nds. Finanzgerichtes wurde ein Schreiben des niedersächsischen Finanzministers Hartmut Möllring vom 03.08.2005 an den nds. Wirtschaftsminister und stellvertr. Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen Walter Hirche in der Steuerangelegenheit “Lenniger” mit folgendem Wortlaut auf Seite 2 des Schreibens bekannt:

“Derzeit schweben mehrere Verfahren i.S. Lenniger vor dem Nds. Finanzgericht. Ich sehe keine Veranlassung, den Entscheidungen des Finanzgerichtes vorzugreifen. Ich bin vielmehr davon überzeugt, dass die Streitsachen Lenniger gegen FA Cuxhaven am besten vor dem Nds. Finanzgericht als einer neutralen Instanz entschieden werden sollten.”

In Kenntnis der sowohl im nds. Finanzgericht als auch im BFH tätigen “Netzwerker“, kann niemand ernsthaft von einer “neutralen Instanz” sprechen, wenn vom Nds. Finanzgericht und / oder dem Bundesfinanzhof derzeit die Rede ist.

Sowohl der Nds. Finanzminister Hartmut Möllring ( CDU ) als auch der stellvertr. Ministerpräsident Walter Hirche ( FDP ) werden sich zu gegebener Zeit die Frage stellen lassen müssen, warum sie hier nicht ihrer sowohl nach der Verfassung des Landes Niedersachsen als auch der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland übertragenen Verpflichtung nachgekommen sind, gegen die seit Jahren verfassungswidrigen / grundgesetzwidrigen Zustände in der Finanzverwaltung ebenso wie in den Finanzgerichten vorgegangen zu sein. ( der Brief des FM Hartmut Möllring findet sich hier )

Comments are closed.