Richter am BFH und die Verordnung über die Nebentätigkeit
“Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1719), zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866)” ( den vollständige Wortlaut der Verordnung findet man hier )
§ 1 Grundsatz
Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.
§ 4 Allgemeine Genehmigung von Nebenbeschäftigungen
Die Genehmigung für eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebenbeschäftigungen insgesamt geringen Umfang haben und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 100 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Nebenbeschäftigung ist der nach § 7 Abs. 1 für die Genehmigung einer Nebentätigkeit zuständigen Stelle anzuzeigen, es sei denn, daß es sich um eine einmalige, gelegentliche Nebenbeschäftigung handelt.
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So wird der “gesetzliche Richter” im Sinne des Grundgesetzes definiert:
“Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dies bedeutet zunächst, dass in jedem Einzelfall kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden soll, der in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte dafür vorgesehen ist. Dieser Richter darf nicht durch Eingriffe Unbefugter verdrängt werden ( BverfGE 4, 412, 416 ).”
“Dem Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG muss aber eine weitergehende Bedeutung beigemessen werden. Er kann nicht als eine nur formale Bestimmung verstanden werden, die stets dann schon erfüllt ist, wenn die Richterzuständigkeit allgemein und eindeutig geregelt ist. Wie das BverfG bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der richterlichen Tätigkeit nicht nur die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte Weisungsfreiheit und die in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesicherte persönliche Unabhängigkeit wesentlich. Wesentlich ist, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird ( BverfGE 3, 377, 381; 4, 331, 346; 14, 56, 69; 18, 241, 255). Diese Vorstellung ist mit den Begriffen “Richter” und “Gericht” untrennbar verknüpft ( BverfGE 3, 377, 381; 4, 331, 346 ).Die richterliche Tätigkeit erfordert daher Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten.”
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Mehr zu diesem Themenkomplex findet sich hier im blog unter
“Nebentätigkeiten deutscher Finanzrichter sind inzwischen korruptionsverdächtig.”