Kommentatoren des Einkommensteuergesetzes tendieren zu verfassungsfeindlicher Auslegung

Art. 123 Abs. 1 GG schreibt seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 zwingend vor, Zitat:

“Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht.”

Alle Rechtswissenschaftler der Bundesrepublik sind sich darüber seit Jahrzehnten einig, dass das Grundgesetz nur altes Recht, dass inhaltlich mit dem GG, also insbesondere mit seinen Grundrechten und Grundprinzipien vereinbar ist, fortgelten lässt.

Das heutige Einkommensteuergesetz ist aus dem vorkonstitutionellen Reichs-EStG 1949 in nachkonstitutionelles Recht übergeführt worden.

Bis zur “Splitting-Entscheidung” des BverfG vom 17.01.1957, 1 BvR 4/54 haben sowohl der einfache Gesetzgeber als auch die vollziehende Gewalt sowie die Finanzgerichtsbarkeit an dem § 26 Reichs-EStG ( Ehegattenbesteuerung ) festgehalten, obwohl diese aus der Zeit des Nationalsozialismus des Dritten Reiches stammende Vorschrift gegen das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG verstieß. Bemerkenswerte Zitate aus dem Urteilstenor:

- Das Finanzamt Deggendorf hält ebenso wie der Bundesfinanzminister § 26 EStG 1951 für grundgesetzmäßig.

- Der Bundesfinanzhof hat bei Rücksendung der Akten mitgeteilt, daß der zuständige IV. Senat die Verfassungsmäßigkeit des § 26 EStG in ständiger Rechtsprechung anerkannt habe.

Das BverfG erklärte in seiner “Splitting-Entscheidung” den § 26 EStG, vormals gleichlautend im Reichs-EStG für verfassungswidrig und nichtig. Sechs Gesetzeskraft erlangt habende Leitsätze binden noch heute gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, alle Behörden und Gerichte. Weil diese Entscheidung jedoch inzwischen Jahrzehnte zurückliegt, sind die wichtigsten Leitsätze dieser Entscheidung hier zitiert:

- Die unverändert gebliebene Norm eines nach Verkündung des Grundgesetzes im übrigen geänderten Gesetzes kann dann nicht als vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]) angesehen werden, wenn ein an das Grundgesetz gebundener Gesetzgeber auch jene Bestimmung in seinen Willen aufgenommen hat.

- Das Ermessen des Gesetzgebers wird auch durch Grundsatznormen begrenzt, in denen für bestimmte Bereiche der Rechts- und Sozialordnung Wertentscheidungen des Verfassungsgebers ausgedrückt sind. Wird die Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Bestimmung mit einer solchen speziellen Grundsatznorm festgestellt, ist für eine verfassungsrechtliche Prüfung derselben Vorschrift unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) kein Raum mehr.

- Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht nur ein “klassisches Grundrecht” zum Schutze der spezifischen Privatsphäre von Ehe und Familie sowie Institutsgarantie, sondern darüber hinaus zugleich eine Grundsatznorm, das heißt eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts. Er ist mindestens insoweit den Gesetzgeber aktuell bindendes Verfassungsrecht, als er eine Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates selbst verbietet. Die Schlechterstellung der Ehegatten durch die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer - § 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 - EStG 1951 - (BGBl. I S. 33) - stellt einen solchen störenden Eingriff dar.

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Bis heute findet sich mit dem § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG eine ebenfalls gegen das Grundgesetz verstoßende Vorschrift im Einkommensteuergesetz. Wortgleich stammt auch diese Vorschrift aus dem Reichs-EStG. Zitat:

“Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit (…)”

Seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 kollidiert die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG, vormals Reichs-EStG mit dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Zitat:

Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.”

Weder haben bis heute der einfache Gesetzgeber, noch die vollziehende Gewalt geschweige denn die Finanzgerichte diesen seit nun mehr 59 Jahren andauernden normativen Verfassungsbruch beseitigt.

Spätestens mit der ”Mephisto-Entscheidung” des BverfG vom 24.02.1971, 2 BvR 435/68, waren sowohl der einfache Gesetzgeber als auch die Finanzgerichte darüber informiert bzw. aufgrund der Bindewirkung gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG gehalten, die Leitsätze der “Mephisto-Entscheidung” zwingend im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens als auch in der Finanzrechtsprechung anzuwenden. Zitat:

- Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.

- Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.

- Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.

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Der einfache Gesetzgeber ( Deutsche Bundestag ) hätte spätestens 1971 den § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG mit Blick auf die unzulässige Eingriffsregelung in den “Werk- und Wirkbereich” des freischaffenden Künstlers aber auch des freischaffenden Wissenschaftlers bereinigen müssen und die Begriffe “wissenschaftliche / künstlerische“ ersatzlos streichen müssen.

Die Finanzgerichte samt BFH hätten ebenfalls spätestens 1971 den § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG mit Blick auf dessen wortgleiche Herkunft aus dem Reichs-EStG und der offenkundigen Erkennbarkeit seiner Kollision mit dem absoluten Freiheitsrecht gemäß Art. 5.3.1 GG dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG wegen Verfassungswidrigkeit / Nichtigkeit zur Entscheidung vorlegen müssen.

Geschehen ist dieses bis heute nicht, stattdessen haben jahrzehntelang Finanzrichter das Recht gemäß § 339 StGB zu Lasten der freien Künstler gebeugt.

Alle Kommentatoren des deutschen EStG müssen sich seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 den Vorwurf gefallen lassen, Verfassungsfeinde zu sein. Kein anderer Grundrechtsartikel als der Art. 5.3.1 GG hat einen so klaren und jeder Auslegung widersprechenden Wortlaut.  Dieser Vorwurf gilt nicht nur denjenigen, die sich bis heute persönlich um die Auslegung und Interpretation des § 18 EStG gekümmert haben. Der Vorwurf gilt allen Kommentatoren, denn das EStG ist keine Normensammlung, sondern ein Gesetz, in dem jede Einzelvorschrift mit den anderen koresspondiert. Der Wert dieser Publikationen dürfte damit gegen “Null” tendieren, denn es ist kaum zu vermuten, dass die Kommentatoren das EStG ansonsten grundgesetzkonform kommentiert haben. Nicht ohne Grund gehören denn auch Gesetzeskommentare nicht in die Normenhierarchie der Bundesrepublik Deutschland. Kommentare sind unverbindliche Meinungsbilder und damit nicht das Papier wert, auf dem sie geschrieben stehen. Sie gaukeln ihren Lesern und Anwendern trügerische Rechtssicherheit vor, doch sind weder die vollziehende Gewalt noch die Finanzrichter an den Inhalt ihrer eigenen Kommentierungen oder der ihrer Co-Autoren verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich irgendwie gebunden. Es manifestiert sich der Eindruck, als wenn es ausschließlich um das Beschaffen von nebenberuflich zu verdienendem Geld geht. ( um welchen Personenkreis es sich da handelt und weitere Details dazu finden sich hier

Was übrigens für den Kommentatorenkreis des Einkommensteuergesetzes seit 1949 gilt, gilt für den Kreis der Kommentatoren des seit dem 01.01.2002 “nichtigen” Umsatzsteuergesetzes ebenfalls.

Wer das verfassungsrechtlich zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG nach dem Einfügen des § 27b UstG ( Umsatzsteuer-Nachschau ) in das UStG zum 01.01.2002 leugnet oder einen Grundrechtseingriff aus dem Normeninhalt des § 27b UStG nicht herauslesen will, auch diese Personen haben damit ihre Verfassungsfeindlichkeit nachhaltig unter Beweis gestellt. Auch hier ist es nicht nur der einzelne, der den § 27b UStG meint kommentieren zu müssen, ebenso trifft es die anderen Co-Autoren, denn auch das UStG ist ein Gesetz und keine Normensammlung. ( Details zur Nichtigkeit des UStG seit dem 01.01.2002 finden sich hier

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Mit Blick auf die derzeitige Finanzkrise bietet sich da folgender Vergleich an:

EStG - / UStG - Kommentare sind ebenso nutzlos wie Aktien von Pleitebanken wertlos.       

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