Geduldete entgeltliche Nebentätigkeit führt im Gegenzug zur finanzrichterlichen Rechtsbeugung
Art. 97 des Grundgesetzes schreibt zwingend vor, dass der Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.
“Die vom Grundgesetz garantierte richterliche Unabhängigkeit soll die Rechtsprechung vor jeglicher Einflussnahme durch die Exekutive und Legislative schützen. Die Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit fordert, die Abhängigkeit der Richter von der Justizverwaltung so gering wie möglich zu halten. Es soll jede Einflussnahme auf die Rechtsstellung der Richter unterbleiben, die vermeidbar, weil sie nicht aus Gründen der Funktionsfähigkeit der Justiz erforderlich ist ( BverwG ZBR 2006, 349, 350 )”
Das alles sind nichts als schöne Worte, denn die Realität sieht anders aus. Zur Erinnerung:
Alle Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz, andere sagen Verfassung, in Deutschland ist es ein und dieselbe Norm - und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen - die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Tatsächlich “strahlt” die Verfassung auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben. ( Bundespräsident Horst Köhler , 29. Mai 2008, mehr dazu hier im blog )
Am 28. Okt. 1975 formulierte das BverfG unter dem Titel “Justizverwaltungsakt” folgenden Rechtssatz:
“Ein Gesetz kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, verdrängt werden kann. Diese dem Gesetz Kraft Verfassungsrechts innewohnende Eigenschaft, staatliche Willensäußerungen niedrigeren Ranges, insbesondere Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen, rechtlich zu hindern oder zu zerstören, kann sich aber naturgemäß nur auswirken, wo ein Widerspruch zwischen dem Gesetz und der Willensäußerung niedrigeren Ranges besteht. (vgl. BVerfGE 8, 155 [169 f.]).
Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Paul Kirchhof sagte vor laufender Kamera im Dokumentarfilm “Das Märchen vom gerechten Staat, wie er uns mit Steuern abkassiert“, folgendes zum Wortlaut des Gesetzes:
“Das geltende Steuergesetz ist nicht mehr verfassungsgemäß, weil es unverständlich ist. Die Grundidee des Gesetzes ist, dass die Staatsgewalt im Bundesgesetzblatt, in dem Text der dort geschrieben steht, sagt, was sie vom Bürger erwartet und der Bürger kann seine Pflichten erkennen, indem er den Gesetzestext liest. Das ist heute nicht mehr gegeben.”
An dieser Stelle fassen wir zusammen und stellen fest, dass die Rechtsordnung, die in der Bundesrepublik Deutschland seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 für alle Bürger verbindlich herrscht, zumindest was das “geltende Steuergesetz” anbelangt, unverständlich ist.
Aber warum ist das Steuergesetz unverständlich?
Wer hat das Steuergesetz unverständlich gemacht?
Warum wird diese erkannte Unverständlichkeit seit Jahrzehnten beibehalten?
Ist es zufällig nur unverständlich oder steckt dahinter nicht vielmehr eine Systematik oder gar ein System?
Alle bis heute zusammengetragenen Erkenntnisse lassen den Rückschluss zu, dass es sich um ein absichtlich ( vorsätzlich ) unverständlich erstelltes Gesetzeswerk handelt. Von einem unverständlichen Gesetzeswerk profitieren viele, während von einem klaren, unmissverständlichen Gesetz in erster Linie einer profitiert, nämlich der Adressat des Gesetzes, der einzelne Bürger.
Je ungenauer der Gesetzeswortlaut, um so mehr ( Gestaltungsspiel- ) Raum bietet das Gesetz scheinbar seinem jeweiligen Anwender. Je ungenauer der Gesetzeswortlaut, um so weniger stimmt ein solches Gesetz aber auch mit den unabdingbaren Inhalten des Grundgesetzes / der Verfassung überein.
Während der einzelne Bürger nur den nackten Wortlaut des Gesetzes zur Verfügung hat und mehr eigentlich auch gar nicht zu kennen braucht, beginnt die vollziehende Gewalt denselben Wortlaut deselben Gesetzes schon vor dessen Inlrafttreten mit selbst erdachten verwaltungsinternen Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Erlassen, Bearbeitungsanleitungen und Einzelanweisungen am Gesetzgeber vorbei zu ihren Gunsten auszugestalten.
Wenn nun der Bürger das erste Mal erlebt hat, dass seine persönliche Gesetzesanwendung gar nicht mit derjenigen Gesetzesauslegung des Finanzbeamten übereinstimmt und der Bürger statt einer vielleicht selbst errechneten Steuerrückerstattung überraschend zu einer “Steuernachzahlung” aufgefordert wird, kommt dieser Bürger ins Grübeln. Es bieten sich ihm dann zwei Alternativen.
Die eine lautet, er sucht einen Steuerberater oder Steueranwalt auf, die andere, er versucht es selbst und beginnt sich in sog. Kommentaren* zum Steuerrecht zu orientieren. Was der Bürger nicht weiß, dass diese beiden sich ihm Scheins zwingend bietenden Alternativen letztendlich nur Scheinalternativen sein werden, die ihm noch mehr seines “sauer” verdienten Geldes aus der Tasche ziehn helfen.
* “Bei einem Gesetzeskommentar handelt es sich um die Erläuterung der Paragraphen eines oder mehrerer Gesetze zur Verwendung in Praxis oder Studium (Studienkommentar).”
* “In einem Kommentar werden Rechtsnormen abstrakt und anhand von Beispielen erklärt und ihr Zusammenhang mit anderen Rechtsnormen erläutert. Insbesondere berücksichtigen Gesetzeskommentare einschlägige Entscheidungen der Gerichte und rechtswissenschaftliche Publikationen. Durch diese Kommentare wird für den Rechtsanwender klarer, ob bzw. wie eine bestimmte Gesetzesbestimmung auf einen bestimmten Anlassfall anzuwenden ist.”
* “Die Erläuterungen in den Gesetzeskommentaren stammen teils von Wissenschaftlern (Professoren) und teils von Praktikern (Richtern, Notaren und Rechtsanwälten).
* “Je nach Umfang und Detaillierung wird zwischen Kurzkommentar, Handkommentar und mehrbändigem Großkommentar unterschieden. Dabei ist zu beachten, dass auch Kurzkommentare zu verhältnismäßig kompakten Gesetzen den Umfang von 2000 Seiten sprengen können.”
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Das deutsche Steuersystem ist ein aus einem zum systematischen Ausplündern der Bevölkerung angelegtes fiskalisches Terrorsystem hervorgegangen. Im Dritten Reich wurde dessen Grundstein gelegt und trotz des Inkrafttretens des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 einfach fortgeführt. Die “nationalsozialistische Weltanschauung“ verschwand aus den Lehrbüchern und wurde durch “pro fiskalisches Denken und Handeln” auf Seiten der heutigen “Tätigen” ersetzt.
Wer nun glaubt, dass ihm die Finanzgerichte gegen die übermächtig wirkende und agierende Finanzverwaltung zur Seite tritt, Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes lässt einen solchen Glauben durchaus realistisch erscheinen, der gerät in die nächste Falle dieses systematischen Plünderns hinein. Eigentlich sind die Finanzgerichte ebenso wie die übrigen Gerichte in Deutschland gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20. Abs. 3 GG an die Grundrechte als sie unmittelbar bindendes Recht sowie nur an Recht und das gültige Gesetz gebunden. Das klingt alles sehr überzeugend, doch auch hier sieht die Wahrheit anders aus.
Die Unbestimmtheit der Steuergesetze lädt den nach eigener Auffassung “unterbezahlten” Finanzrichter förmlich ein, sich mit all seiner besonderen richterlichen Geisteskraft zum Wohle des “gesetzesunkundigen Bürgers” der Unbestimmtheit der Steuergesetze mit dem Ziel zu widmen, den Inhalt des Gesetzes, den Inhalt eines jeden einzelnen Paragraphen “verständlich”, gegen ein gewisses Entgelt selbstverständlich, zu kommentieren.
Aus nicht mehr als 99 Paragraphen des Einkommensteuergesetzes macht das “Netzwerk Littmann / Pust” einen Großkommentar mit nicht weniger als 6.500 Seiten. Das “Netzwerk Kirchhof / Söhn / Mellinghoff” schaft es zu den selben 99 §§ des EStG auf nicht weniger als 23.000 Seiten und es gibt weitere Kommentare zu nur diesem einen Gesetz. Die einen garantieren alle 2 Monate ein update, die anderen 10 Ergänzungslieferungen pro Jahr.
Im Umsatzsteuerrecht gibt es weitere “Netzwerke“, wie z.B. ”Bunjes / Geist“. Schaut der aufmerksame Leser in die Autorenlisten dieser “Machwerke“, sollte er aus dem Staunen nicht herauskommen, denn viele dieser Autoren sind amtierende Finanzrichter, Richter am Bundesfinanhof und sogar Bundesverfassungsrichter.
Prima wird der lernwillige Leser an dieser Stelle sagen, braucht er doch nun dem Finanzamt oder dem Finanzgericht nur aus diesen vielen Seiten der Steuerkommentare die dort nachzulesenden Ausführungen als Begründung im eigenen konkreten Einzelfall darzulegen und der Finanzbeamte oder Finanzrichter wird als der an das Grundgesetz gebundene Amtsträger zugunsten des an den Rechtstaat glaubenden Bürgers entscheiden.
Doch leider irrt da der an den Rechtsstaat glaubende Bürger, denn die Finanzbeamten und die Finanzrichter schreiben in ihrer kostbaren Freizeit viel zum deutschen Steuerrecht. Dieser geschlossene Personenkreis schreibt so viel, dass der niemand in der Lage ist, alles das Geschriebene überhaupt irgendwann zeitnah zu lesen.
Also passiert es dem Bürger wie nahezu allen anderen auch, dass ihm das Finanzamt schreibt, dass die Rechtsauffassung des Finanzamtes ausgerechnet in seinem konkreten Einzelfall eine völlig andere ist. In den meisten Fällen werden dann bandwurmartig andere Kommentare und bestenfalls noch Urteile des Bundesfinanzhofes zitiert. Bindende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes mag man in den Finanzämtern nicht besonderns. Selbst dann nicht, wenn die Leitsätze einer BverfG-Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte bindet. Ob die nun wirklich auf den dargelegten Einzelfall anzuwenden sind, ist dabei völlig egal, denn das irrwitzige Ziel des Fiskus ist, “mach Geld mach noch mehr Geld” in dem der Bürger, egal wie, abgewimmelt wird. Anstandshalber wird ihm noch nachgerufen, dass er ja klagen könne.
Geht der Bürger nun in seiner persönlichen Naivität wie wirtschaftlichen Verzweifelung zum Finanzgericht und klagt dort hoffnungsvoll, wird es ihm dort nicht anders ergehen als zuvor beim Finanzamt, denn egal ob er sich auf den nackten Wortlaut des aber unbestimmten Gesetzes oder aber auf welchen Steuerrechtskommentar auch immer bezieht, werden ihm auch diesmal die Finanzrichter schreiben, dass sein individueller Einzelfall eben ausgerechnet nicht vom eben zu unbestimmten Gesetzeswortlaut so abzuleiten ist, wie der Bürger es vorträgt bzw. der oder die Kommentare, die der Bürger als einschlägig herangezogen hat für seine Klagebegründung, eben nicht die Überzeugung des Finanzgerichtes / des BFH gefunden hat. Entweder wischt man dort alle zitierten Kommentare einfach vom Tisch und zitiert andere, es werden auch die eigenen Kommentare gerne zitiert, schafft das doch Ehre und Ansehen in den eigenen Reihen und fördert es doch den Umsatz der eigenen Druckerzeugnisse oder aber man zitiert dann doch einfach mal nur das nackte Gesetz.
Ein vernichtendes Katze und Mausspiel, das seines gleichen sucht, wird hier seit inzwischen 59 kriegsfreien Jahren mit dem nichtsahnenden und für dumm verkauften Bürger getrieben. Gewinnen kann und soll hier nur der Fiskus, der sich dieses Spiel samt Regeln selbst ausgedacht hat. Damit dieses Spiel auf Seiten des Fiskus möglichst pannenfrei funktioniert, bedarf es besonders gehorsamer ( willfähriger ) Finanzbeamter in den Finanzämtern sowie besonders willfähriger Finanzrichter in den Finanzgerichten sowie im BFH. Beide Personengruppen werden dazu seit Jahren handverlesen, um den verfassungswidrig / grundgesetzwidrig angelegten Spielverlauf nicht zu blockieren oder gar zu zerstören.
Es wäre eine Katastrophe, wenn sich plötzlich in den Finanzämtern und den Finanzgerichten an die zwingende Normenhierarchie der Bundesrepublik Deutschland gehalten würde, das Grundgesetz und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen ihre zwingende Beachtung fänden. Der selbst ernannte “Steuerstaat”, dieser Begriff wird in vielen pro fiskalischen Kommentaren verwendet, ohne dass dieser Begriff auch nur in irgendeinem Artikel des Grundgesetzes auftaucht, würde ins Wanken geraten, weil er kein Rechtsstaat ist.
Damit ein solches Desaster nicht passiert, hat der Fiskus diesbezüglich vorgedacht.
Sowohl den Finanzbeamten als auch den Finanzrichtern billigt man die Möglichkeit zu, sich kommerziell nebenberuflich zu betätigen. Auf diese Weise schaffen sich beide Berufsgruppen einen mit dem eigentlichen Beamten- bzw. Richtergehalt nicht kontinuierlich finanzieren zu könnenden Lebenstandard. Auf diese Weise schafft es der Fiskus, sowohl seine Finanzbeamten als auch die Finanzrichter an der Leine zu führen. Wenn nämlich der einzelne Finanzbeamte aus dienstlichen Gründen, welche das auch immer sein mögen, nicht mehr die Erlaubnis oder Duldung seiner Nebentätigkeit behält, wird es eng beim Finanzieren des eigenen “überzogenen” Lebensstandards. Das Gleiche gilt für den scheinbar gemäß Art. 97 GG unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen Richter, denn auch dessen kommerzielle Nebentätigkeiten bedürfen der Genehmigung bzw. wenigstens Duldung durch die Justizverwaltung. Genehmigung und Duldung sind jederzeit aus dienstlichen Gründen zurücknehmbar und was dienstliche Gründe sind, bestimmt natürlich z.B. der Gerichtspräsident oder die Justizverwaltung, da gibt es Einflussmöglichkeiten ohne Ende, wenn die Urteile nicht so ausfallen, wie sie das System sich wünscht.
Gewünscht werden übrigens der Einzelfallgerechtigkeit genügende Entscheidungen und Urteile, sind diese eventuell einmal bürgerfreundlich, weil auch auf andere Einzelfälle anwendbar, dann kassiert das Finanzministerium eine solche BFH-Entscheidung mit einem sog. Nichtanwendungserlass. Damit unterläuft die vollziehende Gewalt zwar das Rechtsstaatsprinzip der Bundesrepublik Deutschland, aber sie sorgt auch dafür, dass sowohl die Finanzbeamten als auch die Fianzrichter niemals Mangel an unerledigtem Streitstoff ( sind die streitigen und unstreitigen Parteibehauptungen; BGH NJW 1997, 1988) haben.
Unerledigter Streitstoff produziert jedoch Einsprüche, Einspruchsbescheide, Klagen, Beschlüsse, Urteile und Kosten, Kosten, Kosten…, bedeutet aber auch neue unbestimmte Gesetzesänderungen, Neuerungen, Aufsätze, Kommentare, Ergänzungskommentare, Vorträge, usw., dieses System ernährt sich selbst.
Volkswirtschaftlich gesehen, ist dieses Spiel nichts anderes als ein grenzenloser volkswirtschaftlicher Schaden, es ist die Legitimation zum Geldverbrennen des Bürgers, zum Ausplündern derer, die die eigentlichen Leistungsträger einer Gesellschaft sind.
Staatsrechtlich gesehen, ist dieses pro fiskalische Tun ein schikanöses, grundgesetzlich nicht legitimiertes Machtspiel.
Das die Finanzbeamten im Einzelfall den Steuerpflichtigen systematisch zugunsten des Fiskus betrügen, dass die Finanzbeamten im Einzelfall systematisch vor den Fianzgerichten Prozessbetrug begehen, dass die Finanzbeamten im Einzelfall den Steuerpflichtigen mit fingierten Verwaltungsakten nötigen, hat das System einkalkuliert und nimmt es billigend in Kauf.
Das die Finanzrichter Rechtsbeugung begeben, wenn sie den Rechtsschutz suchenden Steuerpflichten und Grundrechtsträger entweder mit selbst geschriebenen Kommentaren, die keine gesetzliche Bindewirkung erzeugen oder verfassungswidrigen oder selbst nichtigen Steuergesetzen abwehren, nimmt das System ebenfalls billigend in Kauf. ( Details zur finanzrichterlichen Rechtsbeugung in Deutschland lesen sich im Beitrag “Prozessbetrug durch deutsche Finanzgerichte” )
Die Mehrzahl der Finanzrichter stammen als gelernte Finanzbeamte aus der Finanzverwaltung und haben dort analog zum Beschluss des OLG Celle vom 17.04.1986, Az.: 3 Ws 176/86 gelernt, Zitat:
“dass ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren Steuern bewust ( vorsätzlich ) falsch festsetzt, keine Rechtsbeugung begeht. Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne das dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.”
Finanzbeamte, die skrupellos dem offenen Rechtsbruch zugeneigt sind und dieses im täglichen Dienstgeschäft immer wieder nachhaltig unter Beweis gestellt haben, sind dann scheinbar diejenigen, die bestens für das Amt des Finanzrichters geeignet sind.
Weil es in den Finanzämtern mit dem Vorrang des Grundgesetzes und der Bindung an Recht und Gesetz nicht genau genommen wird, darf es nicht sein, dass dieses verfassungswidrige Erfolgsrezept des “mach Geld, mach noch mehr Geld” dann in einzelnen Finanzgerichtsverfahren nur deshalb nicht erfolgreich zugunsten des Fiskus zu Ende gebracht wird, weil dort, was die verfassungswidrige Fuktionsweise des Systems anbelangt, ”unwissende” Finanzrichter dem Rechtschutz suchenden Bürger an die Seite treten und gegen den Fiskus entscheiden würden.
Um dann Richter am BFH werden zu können, ist es scheinbar zwingend von Nöten, alleinverantwortlich als Finanzrichter vorher eine Entscheidung im Wege der Rechtsbeugung getroffen zu haben. ( Details finden sich hier )
Scheinbar gibt es bis heute niemanden, der den verfassungswidrigen Wirkmechanismus dieses selbst von sich behaupteten “Steuerstaates“, weil seit inzwischen 59 Jahren außerhalb des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland operierend, systematisch aufgedeckt hat oder auch nur daran gedacht, dieses aufzudecken. Insider schweigen, weil sie nicht unerheblich partizipieren und profitieren und Opfer werden nicht gehört, weil die zu erzählende Wahrheit unglaublich klingt. Das unter dem unverfänglichen Titel ”deutscher Fiskus” operierende deutsche Steuersystem hat elementare Züge eines flächendeckenden perfekt fuktionierenden Korruptionskartells.
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Interessant ist da sicherlich für den darüber hinaus interessierten Leser der Link im blog zum Beitrag “Die Nachfahren der ”braunen Justiz” am nds. Finanzgericht“