Nebentätigkeiten deutscher Finanzrichter sind inzwischen korruptionsverdächtig

Mit dem Inkrafttreten des Korruptions-Bekämpfungsgesetzes 1997 sind auch die Überwachungsgepflogenheiten bzgl. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst unter compliance - Gesichtspunkten zu verschärfen gewesen.

“Unter Compliance werden organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung eines rechtskonformen Verhaltens im Hinblick auf sämtliche rechtlichen Gebote und Verbote verstanden Ein gesetzeskonformes Verhalten soll sowohl für Handlungen des Unternehmens als auch für Handlungen der einzelnen Mitarbeiter sichergestellt werden. Bezweckt ist, bereits im Vorfeld durch eine entsprechende Organisation Gesetzesverstöße zu verhindern.

Neben einer rein rechtlichen Perspektive beinhaltet Compliance auch eine ethische Dimension: Danach gilt es auch im Hinblick auf selbstgesetzte Standards, Soft law sowie moralische Grundsätze ein ordnungsgemäßes Verhalten sicherzustellen.”

Insbesondere ist im ( Finanz- ) Justizbereich der aktuellen Rechtsprechung des BGH zum Vorteilsbegriff iSv. § 331 StGB n. F. (vgl. hierzu DRiZ 10/2008, S. 285 ff., BGH 4 StR 69/07 und 99/07) Rechnung zu tragen.

Danach genügt es für die tatbestandsmäßige Erfüllung des Vorteilsbegriffs, dass der Amtsträger keinen Anspruch darauf hat, dass ihm durch Übertragung einer Nebentätigkeit ermöglicht wird, durch den Einsatz seiner Arbeitskraft zusätzlich Einkünfte zu erzielen.

Die neue weite Fassung des § 331 StGB n. F. ist gerade die Folge des KorrBekG, nach der auch das generelle Wohlwollen des Amtsträgers nicht erkauft werden darf und selbst die allgemeine Klimapflege strafrechtlich bedeutsam ist (vgl. BGH aaO., DRiZ aaO.).

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Der Präsident des niedersächsischen Finanzgerichts, Hartmut Pust, ist neben seinem Präsidentenamt sowie als Vorsitzender Richter des 6. Senates sowie Mitglied des nds. Staatsgerichtshofes in Bückeburg nicht nur auch Autor des Großkommentar zum EStG ”Littmann / Pust“, sondern fungiert auch noch als Herausgeber dieses Produktes und übt mithin eine gewerbliche Tätigkeit aus. Abgesehen von der Signalwirkung, die eine solche Nebentätigkeit, mit der vielfältige, die richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG beeinflussende geschäftliche Verstrickungen in der juristischen Fachverlagslandschaft und ihren Autoren ( eine Vielzahl dieser Autoren sind Finanzrichter aber auch Finanzbeamte, Steuerberater, Steueranwälte und aus der Industrie) in allen Instanzen ( FG / BFH ) verbunden sind, anzeige- und genehmigungspflichtig  sein dürfte, ist eine solche Tätigkeit angesichts der Neuregelung des § 331 StGB n. F. ( Vorteilsnahme ) und der zitierten BGH - Rechtsprechung auch nicht genehmigungsfähig.

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Dass den Finanzrichtern keine Nebentätigkeitsprivilegien zustehen, hat das BVerfG soeben für den Fall einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof aktuell entschieden (vgl. BVerfG, 2 BvR 1872/07 v. 01.09.2008).

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