BFH Richterin Schuster verweigert Auskünfte zu Nebentätigkeiten bestimmter Richter am BFH
Mit Antrag vom 28.10.2008 wurde das Präsidium des Bundesfinanzhofes aufgefordert, Auskunft über die Nebentätigkeiten der Richter in den Senaten VII., VIII. und XI. zu erteilen. ( detailierter Fragenkatalog siehe hier )
Hintergrund:
Bei der Ausübung einer Nebentätigkeit sollten in aller Regel folgende Bedingungen erfüllt sein:
“die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers für die Haupttätigkeit wird durch die Nebentätigkeit nicht erheblich eingeschränkt”
“es kommt nicht zu einer Interessen- oder Pflichtenkollision mit der Haupttätigkeit.”
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Mit Schreiben vom 06.11.2008 hat die Richterin am BFH Silvia Schuster das Auskunftsersuchen mit Bezug auf § 5 Abs. 2 IFG, abgelehnt. § 5 Abs. 2 IFG lautet:
“Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen,die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.”
( Das vollständige Ablehnungsschreiben der “Netzwerkerin Sivia Schuster” findet sich hier )
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Die Richterin am BFH Silvia Schuster verkennt den grundgesetzlichen Anspruch eines vor dem BFH und anderen Gerichten Rechtsschutz i.S.v. Art. 19.4 GG suchenden Grundrechtsträgers. Die Richterin verkennt die Tatsache, dass jeder vor den Schranken der Gerichte Rechtsschutzsuchende die grundgesetzliche Gewähr besitzt, dass er sowohl seinem “gesetzlichen Richter” gemäß Art. 101 GG also auch dem unabhängigen sowie unparteiischen und nur dem Gesetz unterworfenen Richter gemäß Art. 97 GG gegenübersteht.
Richter, die zusätzlich zu ihrem sie ansich vollständig beanspruchenden Richteramtes einer intensiven wirtschaftlich orientierten Nebentätigkeit als Autoren von Steuerrechtskommentaren einzeln oder in sog. “Netzwerken” nachgehen, sind als befangen in der Sache anzusehen. Das gilt ganz besonders dann, wenn deren Kommentierung grundgesetzwidrig und somit verfassungsfeindlicher Natur ist und / oder eine solche grundgesetzwidrige und somit verfassungsfeindliche Kommentierung stillschweigend wechselseitig geduldet wird.
Recherchen zur Person der Richterin am BFH Silvia Schuster haben inzwischen ergeben, dass sie Teil des “Netzwerkes” “Littmann / Pust” ist und sie daher selbst als befangen gegenüber dem hier Auskunftersuchenden gilt. Sie gilt deshalb in diesem Fall als befangen, da die seitens des Auskunftsersuchenden derzeit vor dem BFH anhängigen Verfahren sich gegen Entscheidungen des niedersäsischen Finanzgerichtes richten, dessen Präsident Hartmut Pust der Herausgeber des Großkommentars des Einkommensteuerrechts ”Littmann / Pust” ist.
In diese anhängigen Verfahren vor dem BFH sind die “Netzwerker” als Richter am BFH Steinhauff und Dr. Heidner involviert. Gegen diese beiden Richter laufen derzeit wegen deren hier bereits aufgedeckten kommerziellen Nebentätigkeiten als Kommentatoren des Einkommensteuerrechtes im Kommentar “Littmann / Pust” begründete Befangenheitsanträge. ( die Befangenheitsanträge sind hier eingestellt )
Im Bundesland Hessen exisitert bei den Gerichten ein sog. Nebentätigkeitsregister, darum sollen an dieser Stelle einmal auszugsweise die wichtigsten Vorschriften aus dem hess. Richtergesetz, weil grundrechtsträgerfreundlich, veröffentlicht werden:
Ein Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird. ( § 7e HRiG )
Der Richter bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, soweit nicht ein Fall des Abs. 2 vorliegt, der vorherigen Genehmigung. ( § 7g HRiG )
Nicht genehmigungspflichtig ist
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Richters,
die Erteilung von Unterricht zur Ausbildung und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen,
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten.
Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn
der Richter sie nach den §§ 4, 39, 40 oder 41 des Deutschen Richtergesetzes nicht wahrnehmen darf,
durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden,
Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen liegt insbesondere vor
wenn die Nebentätigkeit das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters gefährdet oder sonst mit dem Ansehen des Richterstandes oder mit dem Wohl der Allgemeinheit unvereinbar ist,
wenn die Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner richterlichen Pflichten behindert werden kann, oder
wenn die Nebentätigkeit die Rechtspflege in anderer Weise beeinträchtigt. ( § 7h HRiG )
Für jedes Gericht werden die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten der Richter in einer Übersicht (Nebentätigkeitsregister) erfaßt. Das Nebentätigkeitsregister darf andere Angaben als solche zur Art der Nebentätigkeit, zur Person des Auftraggebers oder des Empfängers der Leistungen im Rahmen der Nebentätigkeit, zum Zeitpunkt der Genehmigung oder der Anzeige und zur Beendigung der Nebentätigkeit nicht enthalten.
Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens können zum Zwecke der Prüfung der möglichen Befangenheit des Richters Auskunft über seine Nebentätigkeiten aus dem Nebentätigkeitsregister verlangen. Über die zur Person des Richters enthaltenen Angaben über Nebentätigkeiten darf nur insoweit Auskunft erteilt werden, als andere Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens Auftraggeber oder Empfänger der Leistungen im Rahmen der Nebentätigkeit sind oder diesen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleichstehen. Die Erteilung der Auskunft hat zu unterbleiben, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit beendet ist und seit der Beendigung zwei Jahre verstrichen sind.
Für die Führung des Nebentätigkeitsregisters und die Erteilung der Auskunft ist der Gerichtsvorstand für die seiner Dienstaufsicht unterstehenden Richter zuständig. Die Dienstbehörde (§ 7j Abs. 2 Satz 1) hat die zur Einrichtung und Führung des Nebentätigkeitsregisters nach Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln. ( § 7m HRiG )
Für die Ausübung von Nebentätigkeiten der Richter finden ferner die §§ 81 bis 83a des Hessischen Beamtengesetzes sowie auf Grund dieser Vorschriften erlassene Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung. ( § 7o HRiG )
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Bleibt an dieser Stelle die Frage offen, warum nicht inzwischen in allen Bundesländern und auch im Bund die dortigen Richtergesetze dem vorbildlichen hessischen Richtergesetz was die Regelung der Nebentätigkeiten der Richter anbelangt, angepasst worden sind, besteht doch hier der Anspruch auf Gleichheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG.