Littmann / Pust, nicht nur ein Kommentar, sondern ein Netzwerk

Im Internet findet sich bei der Suche nach “Littmann / Pust” folgende Darstellung:

“Großkommentar zum gesamten Einkommensteuerrecht mit ausführlichen Gestaltungshinweisen, einer umfassenden Darstellung des Meinungsbildes zum Stand der Diskussion in Literatur und Rechtsprechung sowie zahlreichen Beispielen, die die praktische Auswirkung einzelner Vorschriften veranschaulichen. Komplexe Sachverhalte werden anhand von Grafiken übersichtlich dargestellt, knappe Darstellungen zur Rechtsentwicklung mit allen wesentlichen Urteilen und Literaturfundstellen beleuchten die Hintergründe einzelner Vorschriften und machen Zusammenhänge mit weiteren Regelungen deutlich. Updates: zweimonatlich. Rund 6.900 Seiten”

Das ist die eine Seite der Medaille. Unter “Littmann / Pust” verbirgt sich auf der anderen Seite nämlich ein feingesponnenes “Netzwerk“, dass das Finanzgericht Niedersachsen in Hannover insbesondere mit dem Bundesfinanzhof in München verknüpft. Am Finanzgericht in Hannover residiert der Herausgeber und Kommentator sowie gleichzeitige Präsident des nds. Finanzgerichtes und Mitglied des niedersächsischen Staatsgerichtshofes in Bückeburg. Hartmut Pust. Selbst ist Hartmut Pust Vorsitzender Richter im 6. Senat seines Hauses. Im 8. Senat sitzt die Mitautorin und Richterin am Finanzgericht Ira Stark. Im 11. Senat der Mitautor  und Finanzrichter am Finanzgericht Dr. Alois Nacke und im 16. Senat der Mitautor und Finanzrichter am Finanzgericht Thomas Zimmer. Beim Bundesfinanzhof sind es die Mitautoren Richter am BFH Steinhauff im 8. Senat, Richterin am BFH Sivia Schuster im 10. Senat sowie der Richter am BFH Dr. Heidner im 11. Senat. ( hier zu Anschauungszwecken nur die Darstellung Finanzgericht Hannover zu den einzelnen Senaten des BFH in einer abstrakten Grafik, nicht berücksichtigt sind die Vertretungen dieser Damen und Herren in den anderen Senaten nach dem jeweils wenn denn gültigen Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes )

Der Richter am BFH Dr. Heidner kommt vom nds. Finanzgericht und war dort immerhin schon zu Zeiten des Finanzgerichtspräsidenten und gleichzeitigem Herausgeber und Kommentator des ESt-Großkommentars Hartmut Pust der Pressesprecher am Finanzgericht in Hannover. Richter im 5. Senat, Pressesprecher und Mitautor im Einkommensteuerkommentar “Littmann / Pust“. 

Es wird sich selbst gerühmt, seit 1950 am Markt zu sein, inzwischen erfolgt alle 2 Monate ein update. Da gibt es reichlich zu studieren und zu schreiben, zu redigieren und zu koordinieren, da sind Abstimmungsgespräche zu führen, der Druck sowie das heutige Programmieren ist zu überwachen, da sind auch Gelder zu bewegen, es ist Marketing zu betreiben, bis das jeweilige update und die Neuerscheinungen an die Kunden ausgeliefert / verkauft werden können. Und nebenbei gilt es noch die als Amt auf Lebenszeit übertragene finanzrichterliche Tätigkeit auszuüben.

Da fragt sich doch jeder, wie viel Zeit bleibt da eigentlich so übrig für die Tätigkeit eines Gerichtspräsidenten, Richtermitglied am Staatsgerichtshof, eines Vorsitzenden Finanzrichters, eines Autors und eines Verlegers und das alles in einer Person ? Werden noch weitere mit dem unabhängigen und unpartiaiischen Richteramt kollidierende Tätigkeiten bekannt, wird hier nachberichtet werden.

Das “Netzwerk” entpuppt sich bei analytischer Betrachtung als ein in sich geschlossenes Wirtschaftsunternehmen, dessen Geschäftspartner das öffentliche unabhängige Richteramt bekleiden, ihr Wissen, das sie in den Kommentar “Littmann / Pust” einbringen, aus ihrer originären Finanzrichtertätigkeit, den dort zu verhandelnden Fällen und den ihnen nur mit ihrem Richteramt verbundenen dienstlichen Zugängen zu sämtlicher verfügbarer Gesetzes- und Rechtsliteratur stammt.

Wie wichtig mag es da wohl sein, dass sich die einzelnen Autoren des “Littmann / Pust” bei ihrer eigentlichen finanzrichterlichen Tätigkeit immer wieder abstimmen, um nicht Gefahr zu laufen, ihre erfolgsorientierte kommerzielle Nebentätigkeit zu beschädigen, denn “Littmann / Pust” konkurriert am Markt mit anderen “Netzwerken”, die ebenfalls sich nur mit dem deutschen Einkommensteuergesesetz kommerziell befassen.

Unter diesem Aspekt muss sich jeder rechtsuchende Bürger, der den Weg zu den Finanzgerichten geht oder gezwungen wird, ihn zu gehen, selbst die Frage stellen, welches Recht ihm denn vor dem Hintergrund dieser Geschäftsmodelle, die da im Hintergrund von einer Vielzahl der amtierenden deutschen Finanzrichter aus ganz persönlichem Eigennutz mit marktwirtschaftlichen Methoden betrieben werden, zuteil wird. 

“Alle Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz - und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen - die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Tatsächlich strahlt die Verfassung auf alle unsere Rechtsgebiete einschließlich des Steuerrechts aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten ( einschließlich die Finanzgerichte ) zu halten haben.”

In Kenntnis dieser Tatsache spielt ein Kommentar, ob der nun “Littmann / Pust” oder  sonst wie heißen mag, weder für den  i.S.v. Art. 19.4 GG rechtsuchenden Bürger noch für einen unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen Finanzrichter eine praktische  Rolle, denn Kommentare sind, wie o.a. zum Kommentar “Littmann / Pust” im Internet ausdrücklich zu lesen steht, nichts anderes als unverbindliche Gestaltungshinweise und Meinungsbilder.

Doch solche Gestaltungshinweise und Meinungsbilder bleiben, auch wenn sie von einem noch so hochdekorierten Richter zu Papier und in hübsch gebundener Form oder als CD oder online gegen Entgelt feilgeboten werden, dessen “unverbindliche” Meinungsäußerung, die in der Normenhierarchie der Bundesrepublik Deutschland denn auch nicht vorkommt. Die einzige Verbindlichkeit die mit dem Bezug dieser und anderer gewerbsmäßig vertriebener Meinungsäußerungen zustande kommt, ist ggfl. ein kostenpflichtiger Abo-Vertrag mit Anspruch auf ebenso unverbindliche Ergänzungslieferungen.

Nicht nur leichtgläubige Rechtsuchende laufen seit je her Gefahr, dass wenn sie von der einen oder anderen Meinung eines Kommentators zur Begründung einer Klage vor den Finanzgerichten Gebrauch machen, sie urplötzlich erleben dürfen, dass selbst diejenigen Richter, deren Meinung sie in der Klageschrift zitierten, dann im Urteil von ihrer zuvor “verkauften Meinung sowie ihren käuflich verbreiteten Gestaltungshinweisen” nichts mehr wissen wollen. Entweder hat sich die Rechtauffassung des Gerichtes oder aber das Gesetz geändert. Dafür kann aber die geänderte Rechtsauffassung dann demnächst im nächsten update käuflich erworben werden und die “Netzwerker” freuen sich über wieder neue und hoffentlich steigende Umsatzzahlen.

Es kann aber auch genauso gut sein, dass marktwirtschaftliche Erwägungen, die dem Rechtsuchenden aufgrund von dessen Unwissenheit hinsichtlich dieses und anderer “Netzwerke” verborgen bleibt, aktuell ein in einem anderen “Netzwerk” schreibender “guter Freund und Geschäftspartner” mit einem dessen Rechtsauffassung und mag diese noch so “schief” sein, stützenden Urteil kommerziell unter die Arme gegriffen werden musste, denn die “Netzwerker” sind nicht nur konkurrierende, sondern auch sympathisierende Geschäftspartner in Richterroben. Das Nachsehen hat wieder einmal der im Sinne von Art. 19.4 GG “nichtsahnende Rechtsuchende”.

Wie so eine Entscheidung sich dann liest, soll dieses tatsächliche Beispiel verdeutlichen helfen:

“Anders jedoch der BFH, der sich mit seinem Urteil gegen die bislang herrschende Ansicht im Schrifttum stellt (Widmann in Plückebaum/Malitzky, UStG, § 15a Rz. 50, §19 Rz. 30; Heidner in Bunjes/Geist, UStG, § 15a Rz. 18; Forgach inReiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 15a Rz. 83; Rondorf in Hartmann/Metzenmacher, UStG,§ 15a Rz. 235; Westenberger in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 19 Rz. 69; wie derBFH: Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 19 Rz. 86 ff.; Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer,a. a. O., § 19 Rz. 50; wohl auch Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 202 Rz. 4 ff.).”

Mit dieser einen einzigen Entscheidung haben Richter am BFH gleich acht Kommentare auf einmal vom Tisch gefegt und die bis dahin zitierte “herrschende Ansicht im Schriftentum” neu definiert, gleichzeitig wieder Platz für neues Kommentieren der alten und für neue Kommentatoren geschaffen, denn mit diesem “schlagartigen Wegwischen” geht der zum Klagen und Kommentieren notwendige Streitstoff niemals aus.

Übrigens sitzen die o.a. “Netzwerker” des “Littmann / Pust” in den einzelnen Senaten sowohl am nds. Finanzgericht als auch am BFH nicht mit nur anderen Finanzrichtern zusammen, sondern sie treffen dort mit in anderen “Netzwerken” involvierten Finanzrichtern zusammen, die ebenfalls ihr richterlich erworbenes Wissen nebenberuflich kommerziell vermarkten wollen und müssen, stehen doch auch hinter diesen Personen Verleger und Verlage, die am Markt ihre Verkaufszahlen nicht nur halten, sondern auch steigern wollen.

Die “Netzwerke” arbeiten nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit, skrupellos sind die Namen der einzelnen Personen in die Autorenverzeichnisse geschrieben aber niemanden schien das bis heute großartig zu stören.

Niemanden scheint es darüber hinaus zu stören, dass sich im gesamten Kommentarstoff nur marginal mit dem “zentralen Dokument unseres Landes”, dem Grundgesetz und dessen Wirkung auf den Steuergesetzgeber, die vollziehende Gewalt in Gestalt der Finanzverwaltung und die Finanzgerichtsbarkeit gemäß Art. 1.3 GG i.V.m. Art. 20.3 GG befasst wird.

Niemanden hat es bis heute gestört, dass seit nun mehr 59 Jahren der aus dem Reichs-EStG wortwörtlich übernommene § 18.1.1 EStG seit dem Inkraftreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 mit dem Artikel 5.3.1 GG ( Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) sowie seit dem 24.01.1971 mit den alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte gemäß Art. 31 Abs. 1 BverfGE bindende Leitsätze der “Mephisto-Entscheidung” des BverfG kollidiert und gemäß Art. 123 GG längst hätte wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig erklärt werden müssen.

Niemanden hat es bis heute gestört, dass alle die hochkarätigen Kommentatoren im “Littmann / Pust” sich zum Art. 27 Abs. 2 der UN-Resolution 217 A vom 12.10.1948 sowie zu den Art. 2 und 15 Abs. 3 des intern. Pakts der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte vom 19.12.1966 i.V.m. Art. 25 GG und Art. 59 Abs. 2 GG wegen deren Kollision mit § 18.1.1 EStG sowie § 2 AO 1977 weder pro Grundgesetz noch pro Völkerrecht positioniert haben.

Der Autor dieses Beitrages geht inzwischen zwingend in seinem Resümeè davon aus, dass die als verfassungsfeindlich zu titulierenden Eigeninteressen des “Netzwerkes“ Vorrang genießen vor jeder anderen Anwendung des verfassungsrechtlichen sowie einfachgesetzlichen Rechts gegenüber den rechtsuchenden Bürgern als jeweilige Grundrechtsträger vor den Schranken der Finanzgerichte. 

Es stellt sich zwingend die verfassungsrechtliche Frage nach dem unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen sowie “gesetzlichen Richters” gemäß Art. 97 GG i.V.m. Art. 101 GG genauso, wie nach dem tatsächlich unbefangen sein zu müssenden Richter sowohl am niedersächsischen Finanzgericht als auch am Bundesfianzhof.

Stellt sich inzwischen die Frage nach der Rolle, die diese “Netzwerker im Richteramt” noch spielen, z.B. im Hinblick auf das Steuergesetzgebungsverfahren, oder im Hinblick die “Netzwerker ohne Richteramt” wie z.B. Steuerberater, Steueranwälte und Finanzbeamte? Wird auf diesem Wege nicht auch die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Gewaltenteilung suspendiert, denn sind es nicht in erster Linie sowohl die “vollziehende Gewalt” als auch die “Netzwerker” selbst, die von “unklaren” / “unbestimmten” Steuergesetzen immer wieder sofort und unmittelbar profitieren?

Wie hatte der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Paul Kirchhof noch im Dokumentarfilm “Das Märchen vom gerechten Staat” 2007 vor laufender Kamera fabuliert:

Das geltende Steuergesetz ist nicht mehr verfassungsgemäß, weil es unverständlich ist. Die Grundidee des Gesetzes ist, dass die Staatsgewalt im Bundesgesetzblatt, in dem Text der dort geschrieben steht, sagt was, sie vom Bürger erwartet und der Bürger kann seine Pflichten erkennen, indem er den Gesetzestext liest. Das ist heute nicht mehr gegeben.”

Um so mehr verwundert es dann den aufmerksamen Beobachter, wenn der “Littmann Pust” mehr als 6500 Seiten zum Einkommensteuerrecht Jahr für Jahr auflegt, hat das EStG doch mal gerade nur 99 Paragraphen. Das Loseblattwerk von Kirchhof zum Einkommensteuergesetz schafft es auf 23.128 Seiten in 19 Ordnern, während auch hier das zugrunde liegende EStG immer noch nur 99 Paragraphen aufweist. Das Loseblattwerk des “Netzwerkes Kirchhof / Söhn / Mellinghoff” wird mit folgendem Text im Internet beworben:

“Er erläutert systematisch die Grundgedanken und Grundlagen jeder Vorschrift in ihrer Entstehungsgeschichte, ihrem rechtssystematischen Zusammenhang und ihrer wissenschaftlichen Bedeutung und verdeutlicht die praktischen Auswirkungen der Vorschriften und die sich eröffnenden steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Außerdem werden Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und Literatur umfassend aufbereitet und die Informationsfülle zuverlässig in alphabetischen Stichwortnachweisen erschlossen.

Auch bei bei schwierigen, bisher nicht entschiedenen Fällen wird der Benutzer durch die Transparenz der Grundsatzaussagen der Vorschriften des EStG zu Lösungswegen zur Bewältigung noch ungeklärter Rechtsfragen hingeführt.”

Wie wertvoll auch dieser nur Meinungen transportierende Kommentar ist, zeigt sich beim Nachlesen der Fundstelle zu § 18.1.1 EStG. Auch das “Netzwerk Kirchhof / Söhn / Mellinghoff” nimmt es mit dem Grundgesetz und den Grundrechten wie z.B. dem Art. 5.3.1 GG ( Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) nicht so genau. Daher ist auch von Verfassungswidrigkeit des § 18.1.1. EStG vormals wortgenau § 18.1.1 Reichs-EStG wegen dessen Kollison mit Art. 5.3.1 GG als individuelles Freiheitsrecht selbst in der 176. Ergänzungsausgabe nichts zu lesen. Ebenfalls ausgeblendet ist auch hier das diesbezüglich o.a. zitierte Völkerrecht.

Von Verfassungswidrigkeit des Einkommensteuerrechts ist weder in dem einen noch in dem anderen “Machwerk” ebenso wenig zu lesen wie vom Steuerrecht insgesamt, ist irgendwie nicht nachvollziehbar bei so viel Kommentarbedarf für gerade einmal nur 99 Paragraphen.

Bleibt zum Schluss die Frage, was würde den “Netzwerkern” wohl zum Kommentieren und nebenberuflichem Verdienst übrig bleiben, wenn der Steuergesetzgeber das in die Tat umsetzen würde, was das Volk von ihm nach den Buchstaben der Verfassung zwingend einfordern kann, nämlich einen Gesetzestext, der der Normenklarkeit des Grundgesetzes entspricht? Denen wäre dann sicherlich die Lust zum Kommentieren vergangen, klarer Gesetzestext kommt ohne jeden Kommentar aus, unklarer Gesetzestext hingegen sorgt in Verbindung mit unverbindlichen Meinungsbildern ( Kommentaren ) zu verfassungswidrigem Streitstoff, der zwar seitens des einzelnen Bürgers im Wege der jedem grundgesetzlich garantierten Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19.4 GG auf dem Klageweg bekämpft werden kann, doch sorgen Teile der “Netzwerker” dafür, dass der Mehrzahl der Kläger das ihnen gesetzlich zustehende Recht verwehrt bleibt.

Als Dankeschön gibt es vom Steuergesetzgeber die stillschweigende Duldung zum unbegrenzten kommerziellen Kommentierens, so haben doch alle was davon, nur nicht der zum Ausplündern freigegebene Bürger dieses Deutschlands. 

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