Die Nachfahren der “braunen Justiz” am nds. Finanzgericht
59 Jahre ist es her, dass das Grundgesetz der Bundesrepublik am 23. Mai 1949 in Kraft getreten ist.
Am 29. Mai 2008 ließ der Bundespräsident Horst Köhler schriftlich folgendes mit Blick auf den rechtlichen Stellenwert des bundesdeutschen Grundgesetzes verlauten, Zitat:
Alle Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz - und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen - die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Die Verfassung “strahlt” auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben.”
Der volle Wortlaut des Briefes des deutschen Bundespräsidenten findet sich hier. Die zum Brief des Bundespräsidenten Horst Köhler geführte schriftliche Anfrage ist hier hinterlegt.
Die Wahrheit sieht jedoch völlig anders aus:
Die heutige Finanzverwaltung ist der direkte Nachfolger der “braunen Finanzverwaltung” des Dritten Reiches. Die nationalsozialistische Finanzverwaltung hat zunächst durch scheinlegale jedoch verfassungswidrige Besteuerungstechniken ihren Opfern sämtliche Vermögenswerte geraubt. Bei dieser wirtschaftlichen Vernichtung handelte es sich um einen fiskalischen Holocaust, der der physischen Vernichtung vorausging. Ziel dieser fiskalischen Maßnahmen war die “Entjudung”. Über den Fortgang dieser Maßnahmen musste regelmäßig schriftlich Bericht erstattet werden, in denen der Fortgang der Enteignung und der durch diesen Druck forcierten Auswanderung darzustellen war. Die Finanzbehörden standen im Wettbewerb, möglichst schnell die von der Reichsregierung gewollte “Judenfreiheit” mit fiskalischen Maßnahmen durchzusetzen. ( weitere Details sind dem Beitrag “Legalisierter Raub” zu entnehmen )
Die beiden international renomierten Autoren Dr. Ronald Faber, verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am VfGH und Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel von der rechtswisschenschaftlichen Universität Wien, titulieren dieses nationalsozialistische Steuersystem in ihrer Studie “Nationalsozialisitsches Steuerrecht und Restitution” aus dem Jahr 2006 als “Ausformung organisierter Kriminalität“.
Das deutsche Steuersystem wird bis heute von den damaligen rechts- und verfassungswidrigen Justiz- und Verwaltungstechniken des Dritten Reiches geprägt.
1. entgegen dem Art. 123 GG galt die Reichsabgabenordnung noch bis 1977 und dieses zusammen mit dem Steueranpassungsgesetz von 1934, lediglich die Begriffe wie “nationalsozialistische Weltanschauung” waren auf Geheiß der Alliierten zu streichen gewesen. Ideologisch wird heute in der Finanzverwaltung salopp von “pro fiskalischem Handeln” gesprochen, wenn zum Nachteil des Bürgers entschieden wird. Interessant ist diese nirgends bisher schriftlich, sondern nur mündlich kolportierte Formulierung “pro fisco” insofern, als dass diese Konstellation in jedem Staatssystem, ob Demokratie oder Diktatur, ohne ideologischen Beigeschmack umsetzbar ist.
2. ausdrücklich wurden und werden grundrechtsverletzende Verwaltungsakte der Finanzämter von den Finanzgerichten einschließlich des BFH ( früher: Reichsfinanzhof ) selten bis gar nicht für nichtig erklärt, stattdessen hat der BFH mit seiner Entscheidung VI B 13/81 v. 01.10.1981 die rechtsstaatwidrige und verfassungsfeindliche Formulierung, Zitat:
Es ist davon auszugehen, dass ein Verwaltungsakt nicht schon alleine deshalb nichtig ist, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind.”
in die Welt gesetzt, die in einer Vielzahl von Einspruchsentscheidungen auch heute noch als verbindliche Rechtsquelle zur Rechtfertigung des ablehnenden Verwaltungshandelns herangezogen wird.
3. 1986 hat das Oberlandesgericht Celle in seiner Entscheidung 3 Ws 176/86 nicht nur entgegen des Wortlaut des damals § 336 StGB, heute § 339 StGB, denjenigen Finanzbeamten, der im Einspruchsverfahren bewusst ( vorsätzlich ) Steuern falsch festsetzt, von der Verfolgbarkeit der Rechtsbeugung ( Verbrechenstatbestand, Haftandrohnung nicht unter einem Jahr, geht einher mit dem Verlust des übertragenen Amtes sowie dem Verlust jeglicher Pensionszahlungen ) befreit, sondern hat noch die Finanzbeamten gleichzeitig animiert, es mit der Anwendung des Rechts nicht so genau nehmen zu müssen, Zitat:
“Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren Steuern bewusst ( red. vorsätzlich ) falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung. Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.” ( Beschluss des OLG Celle vom 17.04.1986; Az.: 3 Ws 176/86)
4. 2001 brachte der Deutsche Bundestag mit der Einführung des § 27b ( Umsatzsteuer - Nachschau ) in das Umsatzsteuergesetz 1979 ein mit dem zum 01.01.2002 in Kraft treten sollendes Gesetz auf den Weg, dass bewusst und gewollt das zwingende Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG unterläuft und somit vom Tag seiner Verkündung “nichtig” ist. Verstößt ein Gesetz, mit dessen Hilfe ein Grundrecht nach Maßgabe des Gesetzes eingeschränkt werden soll, gegen das zwingende Zitiergebot, nennt es also das einschränken zu könnende Grundrecht nicht ausdrücklich namentlich, blockiert die im Art. 19 I 2 GG innewohnende Gesetzeskraft die Rechtskraft eines solchen Gesetzes.
Das heißt, dass das Umsatzsteuergesetz seit dem 10.01.2002 nichtig ist, keine Gesetzeskraft entfaltet hat, so dass alle Umsatzsteuerbescheide, Zahlungen und Mehrwertsteuererhebungen / Zahlungen in Deutschland nichtig sind. Kein Finanzbeamter oder Finanzrichter verhält sich dementsprechend, stattdessen werden diejenigen Menschen, die auf diesen offenen Verfassungsbruch hinweisen, auf besondere Art und Weise mit wissentlich nichtigen Umsatzsteuerbescheiden einschließlich darauf basierenden nichtigen Zwangsmaßnahmen in trotzdem aussichtslose Klagverfahren vor die Finanzgerichte und den Bundesfinanzhof getrieben.
5. deutsche Finanzrichter, Steuerberater, Steueranwälte und Hochschulprofessoren haben sich in den 59 Jahren seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in inzwischen weit ausgeuferten Netzwerken wechselweise zusammengeschlossen und kommentieren die noch heute weitesgehend erhalten gebliebenen Steuergesetze der Weimarer Republik wie jedoch insbesondere des Dritten Reiches. Die Kommentierungen vermeiden in den meisten aller Fälle eine Kommentierung auf dem Boden des Grundgesetzes, stattdessen wird von “Steuerstaat Bundesrepublik Deutschland” oder “Das Grundgesetz setzt die Steuerpflicht des Einzelnen stillschweigend voraus” daherfabuliert. Diese Netzwerke haben es längst übernommen, dem Gesetzgeber den Wortlaut der Gesetze in ihrem Sinne in die Feder zu diktieren, frei nach dem Motto: “mach Geld, mach noch mehr Geld”.
Finanzrichter hegen da scheinbar eine besondere Gier, ihr üppiges Gehalt, was ihnen ihr Richteramt monatlich einbringt nebenberuflich kommerziell zu mehren. Ihre Netzwerke sind die, die am besten funktionieren, sind diese doch über die einzelnen Finanzgerichte hinaus auch mit den einzelnen Senaten des Bundesfinanzhofes und sogar inzwischen mit dem Bundesverfassungsgericht so eng verzahnt, dass ein Ausstieg eines einzelnen Mitautors an keiner Stelle zu erwarten ist.
Auf den Richterbänken in den deutschen Finanzgerichten sitzen daher keineswegs dem Art. 97 GG nach unabhängige und nur dem Gesetze unterworfene Richter. Dort sitzen sympathisierende oder aber auch konkurrierende Geschäftspartner, die mit jeder Entscheidung und mit jedem Urteil ihren persönlichen Marktwert und Nebenverdienst und den ihres Geschäftspartners bis hin zum Verleger und Verlag im Auge haben.
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Am nds. Finanzgericht wird von nachfolgend genannten Finanzrichtern der offene Bruch der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland samt Bruch des in Deutschland Gesetzeskraft erlangten Völkerrechts in ihren Beschlüssen und Urteilen dokumentiert, wohl annehmend, dass gegen sie kein Staatsanwalt Ermittlungen wegen des Verbrechenstatbestandes “Rechtsbeugung” i.S.d. § 339 StGB aufnehmen wird:
im 2. Senat: Dr. Kappe, Peter, Dr. Kratzsch, Schramm und vormals Jäger
im 5. Senat: Elvers, Grune, Dr. Leonard, Haep
im 15. Senat: Koch, Christochowitz, Fette und vormals Elvers
als Vertreter bisher : Dr. Sassenberg-Walter, Schildmann
Anstatt sich an die zwingenden Vorschriften des Grundgesetzes und des Völkerrechtes zu halten sowie die “Mephisto-Entscheidung” des Bundesverfassungsgerichtes gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG als alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte bindende Entscheidung bedingungslos zu akzeptieren und anzuwenden, beugen die o.a. Finanzrichter im Fall des anerkannten freischaffenden filmschaffenden Künstlers Burkhard Lenniger seit Jahren das Recht, wissend, dass damit die persönliche und wirtschaftliche Existenz des Betroffenen zerstört wird. Rechtfertigen tun sie ihre Entscheidungen mit Floskeln wie diese, Zitat:
“Es ist hier nicht erkennbar, dass die Senatsmitglieder eine völlig falsche Rechtsmeinung, deren Fehlerhaftigkeit ohne weiteres feststellbar oder offenbar gravierend ist, vertreten haben. Vielmehr haben sie nur die ganz herrschende Rechtsansicht vertreten, dass ein freischaffender Künstler ungeachtet der Gewährleistung der Kunstfreiheit durch das Grundgesetz ( Werk- und Wirkbereich ) mit seinen Einkünften als Künstler deshalb nicht zugleich steuerfrei ist. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass diese Rechtsansicht auf unsachlichen und willkürlichen Erwägungen beruht.”
Bis heute vermeiden es sowohl die Finanzbeamten als auch die deutschen Finanzrichter sich mit den auch sie zwingenden Vorschriften des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu befassen, geschweige denn nach ihnen zu handeln. Das Gleiche gilt für die einschlägigen Regeln des Völkerrechts sowie hier insbesondere für die ”Mephisto-Entscheidung” des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1971.
Art. 5.3.1 GG sagt im Wortlaut
“Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei“
Das Bundesverfassungsgericht hat zum Auslegen des Gesetzeswortlautes folgendes verbindlich verlautbaren lassen, Zitat:
“Der mögliche Wortsinn markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 71, 108 <115>; 87, 209 <224>; 92, 1 <12>)”
Diese äußerste zulässige Grenze haben die Finanzrichter bei weitem überschritten.
Im Gegensatz zu dieser eindeutigen, nicht interpretationsfähigen Vorschrift des Art. 5.3.1 GG haben die Finanzrichter jedoch immer wieder das glasklare Wort “frei” im Art. 5.3.1 GG, grundgesetzwidrig in ”ja aber nicht steuerfrei” uminterpretiert.
1954 hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner sog. “Sünderinnen-Entscheidung” folgendes mit Blick auf die Bedeutung des Wortes “frei” im Art. 5.3.1 GG verbindlich ausgeführt, Zitat:
Da Art. 5 Abs. 3 GG seinem Wortlaut nach die Freiheit der Kunst ohne Einschränkungen gewährleistet, bedarf jede Auslegung, die die nach dem Wortlaut unbegrenzt gewährleistete Freiheit beschränkt, der sicheren Rechtsgrundlage. “Zu vermuten ist die Freiheit, nachzuweisen die Unfreiheit”. (…) Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. (…) Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.”
Bemerkenswert ist daher schon, dass anders als das BverwG oder der BGH nur der Bundesfinanzhof sich seit 59 Jahren in keiner Grundsatzentscheidung zum Art. 5.3.1 GG geäußert hat. Dies ist überwiegend dadurch erklärbar, dass die Finanzverwaltung eine Eingriffsverwaltung ist. Diese”Sonderverwaltung” hat mit Duldung der Gerichte in jahrelanger Verwaltungspraxis immer willkürlichere Besteuerungstechniken entwickelt.
Um diese in jeder Hinsicht unzulässige Willkür zu kaschieren, setzen die Finanzgerichte einschließlich des BFH bis heute auf das aus dem Dritten Reich erfolgreich übergeführte System der “Scheinlegalität durch Rechtsbeugung“.
Zur Urteilsfindung in den deutschen Finanzgerichten schreibt Dr.Klaus-R. Wagner, Die Praxis des Steuerprozesses, NWB Berlin 2002, S. 161 Rn. 441, Zitat:
“Leider ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass der Streitstoff im Tatbestand des Urteils nicht so wiedergegeben wird, wie er vorgetragen wurde, sondern, wie es das Gericht für erforderlich hält, um ein bestimmtes Ergebnis - meist Klageabweisung - als schlüssig darzustellen. Der Sachverhalt wird im Urteil “hingebogen”, um die rechtlichen Schlussfolgerungen zwangsläufig erscheinen zu lassen”
Bei den Finanzgerichten hat sich demnach eine rechtswidrige einseitige Rechtsprechungspraxis eingebürgert, die dann naturgemäß auch die entsprechende Missachtung der Gesetze durch die Finanzverwaltung zur Folge hat. Die Betroffenen werden von Finanzverwaltung und -justiz in die Irre geführt. Hierbei wird versucht, die Illusion eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu vermitteln, wodurch den bei solchen Verfahrensmanipulationen weitgehend chancenlosen Betroffenen neben dem fiskalischen Schaden auch noch hohe Prozesskosten entstehen. Dieses erfüllt den schlichten strafrechtlich normierten Tatbestand der “Rechtsbeugung“.
In einschlägigen Strafrechtskommentaren heißt es:
Der Täter muss das Recht beugen. Dies kann sowohl durch Sachverhaltsverfälschung wie auch durch falsche Anwendung von Rechtsnormen geschehen und zwar ebenso im Bezug auf das materielle wie in Bezug auf das Verfahrensrecht. Rechtsbeugung ist auch bei allen Ermessensentscheidungen durch Ermessensmissbrauch möglich. Auch ein Unterlassen rechtlich gebotener Handlungen kann Rechtsbeugung sein. Auch kann Rechtsbeugung durch Anwendung offensichtlich ungültiger Normen begangen werden.”
Die alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG bindenden Leitsätze der “Mephisto-Entscheidung” des BverfG lauten, Zitat:
1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.
2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.
3. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.
Gesetzgeber, Finanzverwaltung und Finanzgerichte haben es über 59 Jahre seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland versäumt, den § 18 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz, der wortgetreu aus dem Reichs-EStG des Dritten Reiches übernommen worden ist, der Vorschrift des Art. 123 GG entsprechend wegen dessen verfassungswidriger Kollison mit dem Grundrecht des Art. 5.3.1 GG wegen Verfassungswidrigkeit aus dem heutigen EStG ersatzlos zu streichen.
Wie ein solcher das Einkommensteuergesetz bereinigender Vorgang auszusehen hat, ist im sog. Splitting-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1957 nachzulesen. Dies war die erste Entscheidung des BverfG gegen die aus der “braunen Finanzverwaltung” des Dritten Reiches hervorgegangene Finanzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland.
Das “Splitting-Urteil” macht im Wortlaut deutlich, wie sich damals sowohl die Finanzverwaltung als auch der Bundesfinanzhof sowohl gegen die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes als auch gegen die Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat gestemmt haben.
1958 fixierte das Bundesverfassungsgericht in seiner sog. “Lüth-Entscheidung” folgenden Leitsatz mit Bindewirkung gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG gegenüber allen Verfassungsorganen des Bundes und der Länder sowie aller Behörden und aller Gerichte, Zitat:
“Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat”
Und trotzdem haben insbesondere die Finanzbeamten sowie wohl nahezu alle Finanzrichter mit dieser Erkenntnis ihre allergrößten Probleme, denn ist es doch exakt immer wieder dieser Bürger als Gründrechtsträger, den man immer wieder systematisch auszuplündern versucht.
November 6th, 2008 at 10:37
Endlich einmal eine Veröffentlichung, die die tatsächlichen Verhältnisse darstellt. Eigentlich eine Aufgabe der 4. Gewalt und der Organe der Rechtspflege, zu der vornehmlich aus dem Volk, von dem alle Gewalt ausgehen (Art. 20 Abs. 2 GG) sollte, gerade und ganz besonders die rechtsberatenden Berufe, in weit gefaßtem Sinne, gehören. Insoweit beziehe ich auch Forschung und Lehre mit ein. Diese Berufsgruppen scheinen jedoch resigniert zu haben. Sie haben sich den Verhältnissen eher angepaßt und dulden damit diese Zustände. Auch das ist keineswegs neu. Allerdings hatten die Väter des Grundgesetzes die Annahme, daß das Volk nach den Erfahrungen der NS-Zeit über die diesem gegebenen Rechte wacht. Mahnend sind mir die Wort von Pastor Niemöller, der sinngemäß ausführte, es betraf erst einmal die Anderen und als ich Hilfe brauchte, war keiner mehr da, der mir helfen konnte. Es ist deshalb erfreulich, daß die “Internetgemeinde” von einzelnen “Volksgenossen” auf die hiesigen Zustände hingewiesen wird und damit auch der internationalen Leserschaft Gelegenheit gegeben wird, die Deutsche Wirklichkeit mit den politisch nach außen getragenen Worthülsen abgleichen zu können.