Archive for November, 2008

Verfassungsfeindliche Autoren kommentieren das seit dem 01.01.2002 nichtige Umsatzsteuergesetz

Donnerstag, November 27th, 2008

Das Umsatzsteuergesetz, dass zum 01.01.2002 in Kraft treten sollte, hat keine Gesetzeskraft erlangt, weil der Gesetzgeber es versäumt hat, gemäß des zwingenden Zitiergebotes des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in das Umsatzsteuergesetz die Formulierung hineinzuschreiben, dass nach Maßgabe dieses Gesetzes der Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) eingeschränkt wird.

Mit dem Einfügen des § 27b UStG ( Umsatzsteuer-Nachschau ) hat der Gesetzgeber aus dem bisher kein zitierpflichtiges Grundrecht einschränkendes Gesetz, ein das Grundrecht aus Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) einschränkendes Gesetz gemacht und war somit gemäß Art. 19 I 2 GG zum Zitieren des Art. 13 GG verfassungsrechtlich gezwungen.

Die Bundesdrucksache 14/8944 vom 26. April 2002 gibt Aufschluss über die Hintergründe. Alle diejenigen, die sich mit dem Staatsgebilde der Bundesrepublik Deutschland schon einmal näher befasst haben, müssen bemerken, dass eine dem bundesdeutschen Gesetzgeber angehörende Person, nämlich die Abgeordnete Hasselfeldt, sich nur kanppe 3 Monate nach dem “Inkrafttreten” des UStG zum 01.01.2002 mit der Frage nach der “Verfassungswidrigkeit” dieses UStG wegen des eventuellen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG an die “vollziehende Gewalt” als den Anwender des Gesetzes mit dieser eigentlich nur den Gesetzgeber zu interessierenden Frage wendet.

Der Gesetzgeber hält scheinbar die “vollziehende Gewalt” in Gestalt des Bundesfinanzministeriums für kompetenter und irrtümlich auch noch für zuständig in der Beurteilung von verfassungswidrigen oder verfassungskonformen Gesetzen als sich selbst.

Auf die Frage des bundesdeutschen Gesetzgebers in Gestalt der Abgeordneten Gerda Hasselfeldt, CSU im April 2002:

“Hält die Bundesregierung die mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführte Regelung zur Umsatzsteuer-Nachschau in § 27b Umsatzsteuergesetz für vereinbar mit dem allgemeinen Zitiergebot in Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) oder muss wegen der fehlenden Nennung von Artikel 13 GG im Umsatzsteuergesetz bereits drei Monate nach Verkündung des Gesetzes von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung ausgegangen werden?”

anwortet für die Bundesregierung als das höchste Exekutivorgan der Bundesrepublik Deutschland die parlarmentarische Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks am 19. April 2002 fälschlich wie folgt, Zitat Bundesdrucksache 14/8944 vom 26.04.2002

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 27b Umsatzsteuergesetz mit dem allgemeinen Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist.

Mit dem Zitiergebot soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei gesetzgeberischen Maßnahmen der möglichen Einschränkung von Grundrechten durch sein Gesetz oder aufgrund seines Gesetzes bewusst werden kann. Soweit dieser Umstand offenkundig und den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bewusst ist, bedarf es keiner besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes um zu beweisen, dass der Gesetzgeber den grundrechtsbeschränkenden Gehalt der in Frage stehenden Norm erkannt und erwogen hat (vgl. BVerfGE 35, 185 [189]).

Im vorliegenden Fall war dem Gesetzgeber die Grundrechtsrelevanz bewusst. Die Frage der Einschränkung des Artikels 13 GG ist insbesondere bei der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern am 10. Oktober 2001 diskutiert worden. Die Bundesregierung hatte zunächst vorgeschlagen, eine allgemeine Nachschau in der Abgabenordnung vorzusehen. Ein gesonderter Hinweis auf eine Einschränkung eines Grundrechts war aufgrund der bereits bestehenden Regelung des § 413 Abgabenordnung (Einschränkung von Grundrechten) danach nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung von Bedenken, die von verschiedenen Seiten geltend gemacht wurden, haben Deutscher Bundestag und Bundesrat die Nachschau auf den Bereich der Umsatzsteuer beschränkt und deshalb speziell im Umsatzsteuergesetz geregelt.
 
Da der Gesetzgeber sich also bewusst war, dass mit der Regelung des § 27b Umsatzsteuergesetz das Grundrecht aus Artikel 13 GG berührt wird, wurde dem Sinn und Zweck des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG entsprochen. Eine ausdrückliche Erwähnung der Einschränkung des Artikels 13 GG war daher nicht zwingend geboten.

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Die Antwort kommt prompt aber verfassungsrechtlich betrachtet, von der falschen ( unzuständigen ) Institution. Die “vollziehende Gewalt” in Gestalt der Bundesregierung vertreten durch das Bundesfinanzministerium, ist weder Gesetzgeber noch das Bundesverfassungsgericht. Dazu passt das folgende Zitat aus der Entscheidung des BSG, Urteil vom 7. 7. 2005 - B 4 RA 58/ 04 R:

“Alleiniger originärer “Gesetzgeber” des Bundes ist der Deutsche Bundestag, unbeschadet der Mitwirkung anderer Verfassungsorgane bei der Gesetzgebung. Auch die Bundesregierung, die das oberste Exekutivorgan des Bundes ist, ist nicht der “Gesetzgeber”, wie bereits das BVerfG gegenüber verfassungsfremden Sprach-, Denk- und Verhaltensgewohnheiten betont hat (BVerfGE 58, 81, 111). Erst recht sind nachgeordnete Amtswalter eines Exekutivorgans keine “Gesetzgeber”, ihre “Wünsche” keine Gesetze.”

Warum soll im Lichte dieser klaren Verfassungslage hier der Anwender, die vollziehende Gewalt ist Anwender der Gesetze und nicht Macher von Gesetzen, des erkennbar nicht nur verfassungswidrigen, sondern nichtigen UStG auf die richtige Frage dem falschen Fragesteller die richtige Antwort geben, die der falsche Fragesteller hätte sich im Bewusstsein hinsichtlich seines gesetzgeberischen Status selbst geben können müssen?

Fakt ist, dass sowohl der Gesetzgeber als auch der Gesetztesanwender, die vollziehende Gewalt, also die Finanzverwaltung wollte, dass, über das im Grundrecht des Art. 13 GG bereits erlaubte Einschränkungsmaß hinaus, diejenigen Finanzbeamten, die sich mit der Umsatzsteuer von Amts wegen befassen, unangemeldete, also ohne jede Vorwarnung, mehr so überfallartige ”Hausbesuche” machen können sollen.

Da würde das verfassungsrechtlich zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG mächtig stören, denn unter welchen Umständen das Grundrecht der “Unverletzlichkeit der Wohnung” ohne vorherige richterliche Anordnung durch die “vollziehende Gewalt” eingeschränkt werden darf, ist hinreichend sowohl gesetzlich als auch durch Entscheidungen des BverfG verbindlich geregelt. Diese verbindlichen Regelungen lassen sich auf das “mal unangemeldete Vorbeischauen, um in die Umsatzsteuerunterlagen zu schauen” nicht verfassungskonform übertragen.

Bis heute hat keiner der eifrigen Kommentatoren des Umsatzsteuerrechtes sich verfassungsfreundlich positioniert und geschrieben, dass das UStG seit dem 01.01.2002 wegen des Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG nichtig ist und seine Gesetzeskraft blockiert ist, so dass alle Verwaltungsakte, die auf diesem nichtigen Gesetz seit dem 01.01.2002 basieren, ebenfalls nichtig sind. ( weitere Details finden sich hier im blog )

Die grundgesetzliche Vorschrift des Art. 19 I 2 GG räumt dem einfachen Gesetzgeber kein Auswahlermessen bei der Beachtung des Zitiergebotes ein. Es gibt nur das den “glasklaren” Zwang zum Zitieren und diesen Zwang hat der Verfassungsgeber 1949 mit dem schnörkellosen Wort “muss” verbindlich zum Ausdruck gebracht, Zitat:

“Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

Damit hat sich der letzte Satz der Antwort der Bundesregierung vom 26.04.2002 denn auch als eine verfassungswidrige / grundgesetzwidrige Behauptung entpuppt., Zitat:

“Eine ausdrückliche Erwähnung der Einschränkung des Artikels 13 GG war daher nicht zwingend geboten.”

Der “gesetzliche Richter” ist neutral, distanziert, unabhängig; im Finanzgerichtsprozess nur eine Illussion

Mittwoch, November 26th, 2008

Am 24.11.2008 wurde Beschwerde erhoben gegen den Ablehungsbescheid des Präsidiums des Bundesfinanzhof vom 10.11.2008, unterzeichnet von der “Netzwerkerin Silvia Schuster” und Richterin am BFH, die nicht nur im “Netzwerk Littmann / Pust” ihrer kommerziellen Nebentätigkeit nach geht um ihr dienstlich erworbenes Wissen nutzbringend privatwirtschaftlich zu “versilbern”.

Das Rechtsmittel der Beschwerde basiert auf § 9 Abs. 4 Informationsfreiheitsgesetz. ( der komplette Wortlaut des Widerspruchs in Form der Beschwerde findet sich hier )

Die Ablehnung des Antrages erfolgte auf der Basis von § 5 Abs. 2 IFG, Zitat:

“Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.”

Die “Netzwerkerin Silvia Schuster“ versucht mit einer untauglichen Gesetzesvorschrift zu verhindern, dass endlich Licht in dieses äußerst  korruptionsverdächtige Netzwerksystem gebracht wird. Die Richterin am BFH Silvia Schuster persönlich ist aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum “Netzwerk Littmann / Pust” als befangen zu betrachten. Sie und ihre “Netzwerkfreunde” werden Sorge haben, dass sich bestätigt, was bisher nur ein dringender Verdacht ist.

Was z.B. die Landesregierung Niedersachsens von Korruption versteht, drückt sich in diesem Zitat aus:

“Unter Korruption versteht man den Missbrauch einer Schlüsselfunktion zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten, wobei immer die Allgemeinheit Schaden nimmt.

Was die nds. Landesregierung gegen Korruption zutun gedenkt, ist auf der Internetseite des nds. Innenministeriums nachzulesen.

Als amtierende Finanzrichter sind die Richter jedoch relative Personen der Zeitgeschichte, ihre Grundrechte treten mit Blick auf das übertragene und ausgeübte Richteramt zurück. Der amtierende Richter ist in seiner Richterfunktion nicht Grundrechtsträger, sondern Grundrechtsverpflichteter. Der rechtsunterworfene und Rechtschutz suchende Bürger hat den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf den unabhängigen, unparteiischen gesetzlichen Richter gemäß der art. 97 GG i.V.m. Art. 101 GG.

Die Nebentätigkeiten eines öffentlich Bediensteten einschließlich aller amtierenden Richter nähren den dringenden Verdacht, dass diese Personen nicht mehr unbefangen ihr öffentlich übertragenes Amt ( Richteramt ) gegenüber dem einzelnen rechtsunterworfenen und Rechtschutz suchenden Bürger ausüben können und werden.

Das hier und da zutage geförderte Wissen um die Ausmaße solcher kommerziellen Nebentätigkeiten, zwingt jeden mit gesundem Menschenverstand ausgestatteten Bürger in der Bundesrepublik Deutschland, sich mit dem Gedanken zu befassen, dass hier längst die Korruption ihren Einzug gehalten hat und das wahrscheinblich flächendeckend.

Auf der Richterbank haben aber nur Richter zu sitzen, die jeder einzelne für sich gewährleistet, sein Richteramt so auszuüben, wie er es mit dem abgeleisteten Diensteid gemäß § 38 DRiG öffentlich bekundet hat.

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Weitere Details sind in Sachen “Auskunftsersuchen was die richterliche Nebentätigkeit von BFH-Richtern” anbelangt, hier im blog zu finden.

Finanzrichter und Netzwerker

Freitag, November 21st, 2008

Der deutsche Finanzrichter wird in der Bundesrepublik Deutschland handverlesen. Die Richterplanstellen sind limitiert, viele möchten dieses Amt bekleiden, doch nicht jeder darf es dürfen.

Besoldet werden Finanzrichter nach der Besoldungsordnung R.

Der Richter am Finanzgericht bezieht R2 ( brutto 5.068,- Euro )

Der Vorsitzende Richter am FG bezieht R3 ( brutto 5.996,- Euro )

Der Präsident des Finanzgerichtes bezieht R5 ( brutto 6.753,- Euro )

Der Richter am BFH bezieht R6 ( brutto 7.135,- Euro )

Der Vorsitzende Richter am BFH bezieht R8 ( brutto 7.893,- Euro )

Der Präsident des BFH bezieht R10 ( brutto 10.291,-Euro )

( Die aktuelle Besoldungstabelle findet sich hier )

Und nun schauen wir uns mal am Beispiel des ESt-Kommentar “Blümich” so einen jährlichen Nebenverdienst eines Autors an, der gleichzeitig auch Richter am BFH ist. Um den Streitstoff, den es zu kommentieren gilt, braucht er sich nicht selbst zu kümmern, den spülen ihm die Nichtzulassungsbeschwerden und einige ausgewählte Revisionen immer wieder zu. Das “Netzwerk” ernährt sich selbst, auch was neuen Streitstoff anbelangt.

Das druckfrische Werk “eigener Meinung und Rechtauffassung ohne Belang” kostet derzeit 298,- Euro. Das erklärte Ziel, alle 84.000 Steuerberater damit ausgestattet zu wissen, bedeutet ein Umsatzvolumen von alleine hier möglichen 25.000.000,- Euro. Insider berichten, dass da dann etwa 3.000.000,- Euro für Honorare der 34 Autoren zur Verfügung stehen. Für den einzelnen sind das um die 80.000,- Euro per Anno ohne die zusätzlich verkauften Ergänzungslieferungen.

Das führt bei einem Richter am BFH ohne weitere Funktionen mit dem staatlichen garantierten Richtergehalt gemäß Richterbesoldungstabelle R6 und 7.135,- Euro monatlichem Grundgehalt zu einer kulkulierbaren Verdoppelung des Jahreseinkommens in Höhe von dann 160.000,- Euro.

Im § 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst heißt es wörtlich:

“Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.” ( der komplette Wortlaut der VO liegt hier )

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Der tatsächliche Wert eines solchen ESt-Kommentars tendiert ebenso gegen “Null” wie heutzutage Aktien irgendeiner Pleitebank, denn der Inhalt von Kommentaren ersetzt weder das Grundgesetz noch das einfache Gesetz und die daraus sich zwingend ableitende Normenhierarchie der Bundesrepublik Deutschland, geschweige denn entbindet es die vollziehende Gewalt sich an Recht und Gesetz zu halten oder kann den Richter von seiner Gesetzesunterwerfung entbinden. Der Kommentar ist und bleibt ein teures und nutzloses Meinungsbild Dritter.

Schon nach kurzer Zeit wird den Anwendern solcher Werke mit Blick auf geänderte unbestimmte Gesetze und geänderter Rechtsprechung der Neukauf des Kommentars natürlich von denen empfohlen, die die Kommentare schreiben und ebenso die Rechtsprechung beherrschen, weil es ihre eigene ist. Das System ernährt sich selbst.

Wie Spott klingt es da aus dem unendlichen Entscheidungsreigen des BverfG zur Figur des ”gesetzlichen Richters” gemäß Art. 97 GG i.V.m. Art. 101 GG:

“Die richterliche Tätigkeit erfordert daher Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten.”

Zur Erinnerung hat der Bundespräsident folgendes zur Normenhierarchie in Deutschland verlautbaren lassen:

Alle Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz, andere sagen Verfassung, in Deutschland ist es ein und dieselbe Norm - und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen - die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Tatsächlich “strahlt” die Verfassung auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben. ( Bundespräsident Horst Köhler , 29. Mai 2008, mehr dazu hier im blog )

Auch das Statement des Bundespräsidenten bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Kommentare von Finanzrichtern, Steuerberater, Steueranwälten und Finanzbeamten zu den Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland zählen, Recht darstellen oder gar irgendeinen Platz in der Normenhierarchie einnehmen.  

Netzwerk BFH

Donnerstag, November 20th, 2008

Der Bundesrichterwahlausschuss in Berlin hat am 13. März 2008 den Richter am Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht, Dr. Eckart Ratschow aus Kiel, zum Richter am Bundesfinanzhof gewählt.

Dr. Ratschow (39) wurde nach seinem Jurastudium in Berlin und Kiel 1998 Richter beim Amtsgericht Reinbek. 1999 wechselte er in die schleswig-holsteinische Finanzgerichtsbarkeit und wurde dort im Sommer 2001 zum Richter am Finanzgericht ernannt. Bereits von 2004 bis 2006 war Ratschow am Bundesfinanzhof als abgeordneter Richter tätig. Anschließend arbeitete er im Bundesjustizministerium.

Zum 60. Jahrestag des Bundeslandes Hessen sagte der Bundespräsident Horst Köhler folgendes:

Der Respekt vor der Verfassung hat viele Ausprägungen:

Zum Beispiel sollte es sich für jeden Amtsträger – ob Abgeordneter, Minister oder Beamter – verbieten, bei der Gesetzgebung oder im Verwaltungshandeln einen Verfassungsverstoß billigend in Kauf zu nehmen nach dem Motto: „könnte verfassungswidrig sein oder auch nichtschau’n mer halt mal“.

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Wer nun glaubt, dass der Bundespräsident mit der Ernennung des Richters Dr. Ratschow einen selbst erklärten Verfassungsfreund zum Richter am BFH ernannt hat, könnte irren.

Dr. Ratschow ist Co-Autor des Einkommensteuerkommentars “Blümich“. In diesem Kommentar wird an keiner Stelle die 59-jährige Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG ( wortgleich mit dem vormals § 18 I 1 Reichs-EStG ) aufgrund dessen Kollision mit dem absoluten Freiheitsrecht des Art. 5.3.1 GG ( Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) behandelt.

( Details finden sich dazu unter dem Titel: “Kommentatoren des Einkommensteuergesetzes tendieren zu verfassungsfeindlicher Auslegung” hier im blog )

Der Richter am BFH Dr. Ratschow ist somit dem “Netzwerk Blümich” zuzuordnen.

Allein 9 Autoren einschließlich des Herausgebers sind derzeit amtierende Richter am Bundesfinanzhof. Diese verdienen sich auf diese Weise ein “nettes Zubrot“: Stückpreis  298,- Euro. Desweiteren sind mit Blick auf die Zielgruppe der rund 84.000 Steuerberater, der Anwälte, der Ämter und der Universitäten  jährlich weitere 198,- Euro aufzuwenden, um das Werk aktuell zu halten. Die Richter nutzen ihr dienstlich erworbenes Wissen, um es in “ihrem Kommentar“ gewinnbringend an die vielen ahnungslosen Ratsuchenden zu verkaufen.

Diese Kommentare haben entgegen der landläufigen Meinung weder Gesetzeskraft noch Bindewirkung. Trotzdem wird diese falsche Sicht von den Autoren und den Verlagen gebetsmühlenartig weiterverbreitet.

Dem gegenüber stellt das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Art. 101 GG an den “gesetzlichen Richter” jedoch folgende Anforderungen, Zitat:

“Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dies bedeutet zunächst, dass in jedem Einzelfall kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden soll, der in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte dafür vorgesehen ist. Dieser Richter darf nicht durch Eingriffe Unbefugter verdrängt werden ( BverfGE 4, 412, 416 ).”
 
“Dem Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG muss aber eine weitergehende Bedeutung beigemessen werden. Er kann nicht als eine nur formale Bestimmung verstanden werden, die stets dann schon erfüllt ist, wenn die Richterzuständigkeit allgemein und eindeutig geregelt ist. Wie das BverfG bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der richterlichen Tätigkeit nicht nur die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte Weisungsfreiheit und die in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesicherte persönliche Unabhängigkeit wesentlich. Wesentlich ist, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird ( BverfGE 3, 377, 381; 4, 331, 346; 14, 56, 69; 18, 241, 255). Diese Vorstellung ist mit den Begriffen “Richter” und “Gericht” untrennbar verknüpft ( BverfGE 3, 377, 381; 4, 331, 346 ).

Die richterliche Tätigkeit erfordert daher Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten.”

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Es ist kaum anzunehmen, dass der Richter am BFH Dr. Ratschow diese Anforderungen des BverfG erfüllt.

Recherchen haben ergeben, dass der VIII. Senat beim BFH, dem der Richter Dr. Ratschow angehört, auch den Beinamen “kommerzielles Netzwerk“ tragen könnte. Wie es dort um die einzelnen Richter augenblicklich kommerziell nebenberuflich bestellt ist, soll dieses nicht für Vollständigkeit garantieren könnende Schaubild vermitteln helfen. Das Schaubild stellt den Inhalt des § 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst, Zitat:

“Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.”

ebenso in Frage wie die ständige Rechtsprechung des BverfG zur Figur des “gesetzlichen Richters” gemäß Art. 97 GG i.V.m. Art. 101 GG. Hier fungieren keine Richter im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, sondern da sitzen sympathisierende und konkurrierende Geschäftspartner und / oder “Netzwerker“auf der Richterbank, die ihre Tätigkeit als Finanzrichter nahtlos mit dem Zweck des persönlichen kommerziellen Nebenerwerbs verknüpft haben.

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Weitere Schaubilder zu anderen Senaten beim BFH und dem niedersächsischen Finanzgericht werden mit Blick auf die nebenberuflichen Geschäftsfelder und “Netzwerke” der jeweiligen Senatsmitglieder derzeit vorbereitet.

Aus dem Finanzgerichtsakten des nds. Finanzgerichtes wurde ein Schreiben des niedersächsischen Finanzministers Hartmut Möllring vom 03.08.2005 an den nds. Wirtschaftsminister und stellvertr. Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen Walter Hirche in der Steuerangelegenheit “Lenniger” mit folgendem Wortlaut auf Seite 2 des Schreibens bekannt:

“Derzeit schweben mehrere Verfahren i.S. Lenniger vor dem Nds. Finanzgericht. Ich sehe keine Veranlassung, den Entscheidungen des Finanzgerichtes vorzugreifen. Ich bin vielmehr davon überzeugt, dass die Streitsachen Lenniger gegen FA Cuxhaven am besten vor dem Nds. Finanzgericht als einer neutralen Instanz entschieden werden sollten.”

In Kenntnis der sowohl im nds. Finanzgericht als auch im BFH tätigen “Netzwerker“, kann niemand ernsthaft von einer “neutralen Instanz” sprechen, wenn vom Nds. Finanzgericht und / oder dem Bundesfinanzhof derzeit die Rede ist.

Sowohl der Nds. Finanzminister Hartmut Möllring ( CDU ) als auch der stellvertr. Ministerpräsident Walter Hirche ( FDP ) werden sich zu gegebener Zeit die Frage stellen lassen müssen, warum sie hier nicht ihrer sowohl nach der Verfassung des Landes Niedersachsen als auch der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland übertragenen Verpflichtung nachgekommen sind, gegen die seit Jahren verfassungswidrigen / grundgesetzwidrigen Zustände in der Finanzverwaltung ebenso wie in den Finanzgerichten vorgegangen zu sein. ( der Brief des FM Hartmut Möllring findet sich hier )

Richter am BFH und die Verordnung über die Nebentätigkeit

Dienstag, November 18th, 2008

“Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1719), zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866)” ( den vollständige Wortlaut der Verordnung findet man hier

§ 1 Grundsatz

Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.

§ 4 Allgemeine Genehmigung von Nebenbeschäftigungen

Die Genehmigung für eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebenbeschäftigungen insgesamt geringen Umfang haben und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 100 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Nebenbeschäftigung ist der nach § 7 Abs. 1 für die Genehmigung einer Nebentätigkeit zuständigen Stelle anzuzeigen, es sei denn, daß es sich um eine einmalige, gelegentliche Nebenbeschäftigung handelt.

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So wird der “gesetzliche Richter” im Sinne des Grundgesetzes definiert: 

“Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dies bedeutet zunächst, dass in jedem Einzelfall kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden soll, der in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte dafür vorgesehen ist. Dieser Richter darf nicht durch Eingriffe Unbefugter verdrängt werden ( BverfGE 4, 412, 416 ).”
 
“Dem Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG muss aber eine weitergehende Bedeutung beigemessen werden. Er kann nicht als eine nur formale Bestimmung verstanden werden, die stets dann schon erfüllt ist, wenn die Richterzuständigkeit allgemein und eindeutig geregelt ist. Wie das BverfG bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der richterlichen Tätigkeit nicht nur die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte Weisungsfreiheit und die in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesicherte persönliche Unabhängigkeit wesentlich. Wesentlich ist, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird ( BverfGE 3, 377, 381; 4, 331, 346; 14, 56, 69; 18, 241, 255). Diese Vorstellung ist mit den Begriffen “Richter” und “Gericht” untrennbar verknüpft ( BverfGE 3, 377, 381; 4, 331, 346 ).

Die richterliche Tätigkeit erfordert daher Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten.”

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Mehr zu diesem Themenkomplex findet sich hier im blog unter

Nebentätigkeiten deutscher Finanzrichter sind inzwischen korruptionsverdächtig.”