Verfassungsfeindliche Autoren kommentieren das seit dem 01.01.2002 nichtige Umsatzsteuergesetz
Donnerstag, November 27th, 2008Das Umsatzsteuergesetz, dass zum 01.01.2002 in Kraft treten sollte, hat keine Gesetzeskraft erlangt, weil der Gesetzgeber es versäumt hat, gemäß des zwingenden Zitiergebotes des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in das Umsatzsteuergesetz die Formulierung hineinzuschreiben, dass nach Maßgabe dieses Gesetzes der Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) eingeschränkt wird.
Mit dem Einfügen des § 27b UStG ( Umsatzsteuer-Nachschau ) hat der Gesetzgeber aus dem bisher kein zitierpflichtiges Grundrecht einschränkendes Gesetz, ein das Grundrecht aus Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) einschränkendes Gesetz gemacht und war somit gemäß Art. 19 I 2 GG zum Zitieren des Art. 13 GG verfassungsrechtlich gezwungen.
Die Bundesdrucksache 14/8944 vom 26. April 2002 gibt Aufschluss über die Hintergründe. Alle diejenigen, die sich mit dem Staatsgebilde der Bundesrepublik Deutschland schon einmal näher befasst haben, müssen bemerken, dass eine dem bundesdeutschen Gesetzgeber angehörende Person, nämlich die Abgeordnete Hasselfeldt, sich nur kanppe 3 Monate nach dem “Inkrafttreten” des UStG zum 01.01.2002 mit der Frage nach der “Verfassungswidrigkeit” dieses UStG wegen des eventuellen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG an die “vollziehende Gewalt” als den Anwender des Gesetzes mit dieser eigentlich nur den Gesetzgeber zu interessierenden Frage wendet.
Der Gesetzgeber hält scheinbar die “vollziehende Gewalt” in Gestalt des Bundesfinanzministeriums für kompetenter und irrtümlich auch noch für zuständig in der Beurteilung von verfassungswidrigen oder verfassungskonformen Gesetzen als sich selbst.
Auf die Frage des bundesdeutschen Gesetzgebers in Gestalt der Abgeordneten Gerda Hasselfeldt, CSU im April 2002:
“Hält die Bundesregierung die mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführte Regelung zur Umsatzsteuer-Nachschau in § 27b Umsatzsteuergesetz für vereinbar mit dem allgemeinen Zitiergebot in Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) oder muss wegen der fehlenden Nennung von Artikel 13 GG im Umsatzsteuergesetz bereits drei Monate nach Verkündung des Gesetzes von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung ausgegangen werden?”
anwortet für die Bundesregierung als das höchste Exekutivorgan der Bundesrepublik Deutschland die parlarmentarische Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks am 19. April 2002 fälschlich wie folgt, Zitat Bundesdrucksache 14/8944 vom 26.04.2002
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 27b Umsatzsteuergesetz mit dem allgemeinen Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist.
Mit dem Zitiergebot soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei gesetzgeberischen Maßnahmen der möglichen Einschränkung von Grundrechten durch sein Gesetz oder aufgrund seines Gesetzes bewusst werden kann. Soweit dieser Umstand offenkundig und den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bewusst ist, bedarf es keiner besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes um zu beweisen, dass der Gesetzgeber den grundrechtsbeschränkenden Gehalt der in Frage stehenden Norm erkannt und erwogen hat (vgl. BVerfGE 35, 185 [189]).
Im vorliegenden Fall war dem Gesetzgeber die Grundrechtsrelevanz bewusst. Die Frage der Einschränkung des Artikels 13 GG ist insbesondere bei der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern am 10. Oktober 2001 diskutiert worden. Die Bundesregierung hatte zunächst vorgeschlagen, eine allgemeine Nachschau in der Abgabenordnung vorzusehen. Ein gesonderter Hinweis auf eine Einschränkung eines Grundrechts war aufgrund der bereits bestehenden Regelung des § 413 Abgabenordnung (Einschränkung von Grundrechten) danach nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung von Bedenken, die von verschiedenen Seiten geltend gemacht wurden, haben Deutscher Bundestag und Bundesrat die Nachschau auf den Bereich der Umsatzsteuer beschränkt und deshalb speziell im Umsatzsteuergesetz geregelt.
Da der Gesetzgeber sich also bewusst war, dass mit der Regelung des § 27b Umsatzsteuergesetz das Grundrecht aus Artikel 13 GG berührt wird, wurde dem Sinn und Zweck des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG entsprochen. Eine ausdrückliche Erwähnung der Einschränkung des Artikels 13 GG war daher nicht zwingend geboten.
***
Die Antwort kommt prompt aber verfassungsrechtlich betrachtet, von der falschen ( unzuständigen ) Institution. Die “vollziehende Gewalt” in Gestalt der Bundesregierung vertreten durch das Bundesfinanzministerium, ist weder Gesetzgeber noch das Bundesverfassungsgericht. Dazu passt das folgende Zitat aus der Entscheidung des BSG, Urteil vom 7. 7. 2005 - B 4 RA 58/ 04 R:
“Alleiniger originärer “Gesetzgeber” des Bundes ist der Deutsche Bundestag, unbeschadet der Mitwirkung anderer Verfassungsorgane bei der Gesetzgebung. Auch die Bundesregierung, die das oberste Exekutivorgan des Bundes ist, ist nicht der “Gesetzgeber”, wie bereits das BVerfG gegenüber verfassungsfremden Sprach-, Denk- und Verhaltensgewohnheiten betont hat (BVerfGE 58, 81, 111). Erst recht sind nachgeordnete Amtswalter eines Exekutivorgans keine “Gesetzgeber”, ihre “Wünsche” keine Gesetze.”
Warum soll im Lichte dieser klaren Verfassungslage hier der Anwender, die vollziehende Gewalt ist Anwender der Gesetze und nicht Macher von Gesetzen, des erkennbar nicht nur verfassungswidrigen, sondern nichtigen UStG auf die richtige Frage dem falschen Fragesteller die richtige Antwort geben, die der falsche Fragesteller hätte sich im Bewusstsein hinsichtlich seines gesetzgeberischen Status selbst geben können müssen?
Fakt ist, dass sowohl der Gesetzgeber als auch der Gesetztesanwender, die vollziehende Gewalt, also die Finanzverwaltung wollte, dass, über das im Grundrecht des Art. 13 GG bereits erlaubte Einschränkungsmaß hinaus, diejenigen Finanzbeamten, die sich mit der Umsatzsteuer von Amts wegen befassen, unangemeldete, also ohne jede Vorwarnung, mehr so überfallartige ”Hausbesuche” machen können sollen.
Da würde das verfassungsrechtlich zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG mächtig stören, denn unter welchen Umständen das Grundrecht der “Unverletzlichkeit der Wohnung” ohne vorherige richterliche Anordnung durch die “vollziehende Gewalt” eingeschränkt werden darf, ist hinreichend sowohl gesetzlich als auch durch Entscheidungen des BverfG verbindlich geregelt. Diese verbindlichen Regelungen lassen sich auf das “mal unangemeldete Vorbeischauen, um in die Umsatzsteuerunterlagen zu schauen” nicht verfassungskonform übertragen.
Bis heute hat keiner der eifrigen Kommentatoren des Umsatzsteuerrechtes sich verfassungsfreundlich positioniert und geschrieben, dass das UStG seit dem 01.01.2002 wegen des Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG nichtig ist und seine Gesetzeskraft blockiert ist, so dass alle Verwaltungsakte, die auf diesem nichtigen Gesetz seit dem 01.01.2002 basieren, ebenfalls nichtig sind. ( weitere Details finden sich hier im blog )
Die grundgesetzliche Vorschrift des Art. 19 I 2 GG räumt dem einfachen Gesetzgeber kein Auswahlermessen bei der Beachtung des Zitiergebotes ein. Es gibt nur das den “glasklaren” Zwang zum Zitieren und diesen Zwang hat der Verfassungsgeber 1949 mit dem schnörkellosen Wort “muss” verbindlich zum Ausdruck gebracht, Zitat:
“Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”
Damit hat sich der letzte Satz der Antwort der Bundesregierung vom 26.04.2002 denn auch als eine verfassungswidrige / grundgesetzwidrige Behauptung entpuppt., Zitat:
“Eine ausdrückliche Erwähnung der Einschränkung des Artikels 13 GG war daher nicht zwingend geboten.”