Archive for Oktober, 2008

Zu Soldaten Hitlers gestempelt

Freitag, Oktober 17th, 2008

Im Nationalsozialismus wurden die Steuerberater ganz in die Interessen des Staates gespannt und zu “Soldaten Hitlers” gestempelt. Der Bogen reichte von der Ausschaltung aller jüdischer Steuerberater zu Beginn des Nationalsozialismus bis hin zur totalen Kontrolle des gesamten Berufsstandes.

Nach dem zweiten Weltkrieg wollten die Steuerberater dann endlich das in der Weimarer Republik vorgedachte Leitbild des unabhängigen Mittlers umsetzen. Doch entgegen wohlklingender politischer Äußerungen folgte die Finanzverwaltung nach dem Krieg kontinuierlich der Verwaltungspraxis der Nationalsozialisten.

Mehr dazu steht geschrieben im Buch “Vom Soldaten Hitlers zum unabhängigen Organ der Steuerrechtspflege” von Dr. Helge Mutschler.

Nachdem nun die Steuerberater seit 1961 endlich ihr eigenes Steuerberatergesetz haben und glauben, dass sie seitdem ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege sind, stellt sich andererseits die Frage nach der heutigen Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung, hat sie sich von der Verwaltungspraxis der Nationalsozialisten verabschiedet oder nicht ?

Die Indizien sprechen dafür, dass die Finanzverwaltung sich nicht von derjenigen Verwaltungspraxis der Nationalsozialisten verabschiedet hat, es ist ehr zu vermuten, dass diese systematisch antrainierte “menschenverachtende Verwaltungspraxis” der Jahre 1933 bis 1945 auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 kontinuierlich weitergeführt wird.

Nicht ohne Grund schrieb der ehemalige Bundesverfassungsrichter Dr. Paul Kirchhof 2002 in seinem Aufsatz “Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerechts“, Zitat:

1. Die Grundrechte schützen den Berechtigten ( red. den Bürger )  gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen ( Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG ).

2. Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein.

3. Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.

4. Es interessiert ihn ( red. den Finanzbeamten ) auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen.

5. Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.

Den Vorrang der Verfassung als die höchste Rechtsquelle in der Normenpyramide der Bundesrepublik Deutschland erkennt die Finanzverwaltung bis heute nicht an. Immer wieder benutzt die Finanzverwaltung das allgemeine Gleichheitsgrundrecht gemäß Art. 3.1. GG, um einfachgesetzliche Steuerpflichten möglichst auf jedermann anwenden zu dürfen. Für die Finanzverwaltung ist Art. 3.1 GG zur legalen Waffe geworden, um die Freiheitsgrundrechte des Einzelnen sowie das Grundgesetz insgesamt zu bekämpfen.

Behilflich sind dabei sowohl die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch die Finanzgerichte einschließlich des Bundesfinanzhofes.

Zitat:

“Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren Steuern bewusst ( red. vorsätzlich ) falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung. Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.” ( Beschluss des OLG Celle vom 17.04.1986; Az.: 3 Ws 176/86)

ohne das dieses jedoch seine vordringlichste Aufghabe ist” ist die gerichtliche Legitimation, sich als Finanzbeamter um die Rechtmäßigkeit seines Handeln nicht sonderlich kümmern zu müssen, vielleicht ja auch gar nicht zu sollen, Indiz dafür ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 1981, Zitat:

“Es ist davon auszugehen, dass ein Verwaltungsakt nicht schon alleine deshalb nichtig ist, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind.” ( BFH -VI B 13/81 - v. 1.10.1981 )

Ein Urteil, dessen Rechtssatz aus der Besatzungszeit Deutschlands stammt, und das Hanseatische Oberlandesgericht, dass diesen Rechtssatz 1952 aussprach, um einen 1947 stattgefundenen Sachverhalt auszuurteilen, ausdrücklich in sein Urteil geschrieben hat, dass eine Verwendung dieses Rechtssatzes über den 23. Mail 1949, dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nicht statthaft ist. 

Trotzdem wird dieses BFH-Urteil als Standardlegitimation für das nachträgliche Heilen von nichtigen Verwaltungsakten der Finanzverwaltung sowohl von den Finanzämtern selbst als auch dann im Gleichtakt von den Finanzgerichten und selbstverständlich dem BFH benutzt. ( weitere Details finden sich unter “weder Völkerrecht noch Grundgesetz )

Das in der Finanzgerichtsbarkeit mit Vorsatz gehandelt wird, unterstreicht die jüngste Entscheidung des BFH zur Abgeordnetenpauschale ( VI R 13/06 ). In dieser Entscheidung lässt der VI. Senat des BFH keinen Zweifel daran aufkommen, dass wenn er will oder muss, die Finanzrichter am BFH sehr wohl den Vorrang der Verfassung als höchste Rechtsquelle in der bundesdeutschen Normenhierarchie kennen und anwenden. Auch wissen sie dann richtigerweise die Freiheitrechte vor die allgemeine Gleicheit zu setzen. ( mehr dazu hier )

 

Finanzminister Steinbrück-Zitat: So lange wir kein verfassungsgemäßes Gesetz haben…

Mittwoch, Oktober 15th, 2008

Steuern und Abgaben werden nicht erhöht“, titelt die Passauer Neue Presse nach einem Gespräch mit dem Deutschen Finanzminister Steinbrück ( SPD ).  Auf die Frage der PNP, ob eine Einigung bei der Erbschaftssteuer komme bzw. ob diese im Fall, dass keine Einigung bis zum 31.12.2008 erzielt würde, wegfalle, antwortete Steinbrück, Zitat:

 ”So lange wir kein verfassungsgemäßes Gesetz haben, gibt es dann keine Erbschaftssteuer.”

Warum nun ist dieser Satz des deutschen Finanzministers so bemerkenswert ? Er ist bemerkenswert, weil damit Steinbrück zum Ausdruck bringt, dass ein Gesetz nur dann ein gültiges und Rechtskraft entfaltendes Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland ist, wenn es verfassungsgemäß ist, also den verfassungsrechtlichen und somit grundgesetzlichen Vorgaben des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland entspricht.

Wenn der deutsche Finanzminister dieses mit Blick auf das Erbschaftssteuergesetz weiß, dann weiß er dieses aber auch im Hinblick auf das seit dem 01.01.2002 wegen des Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG keine Rechtskraft entfaltet habende  und somit nichtige Umsatzsteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland. Denn auch hier gilt, ohne verfassungsgemäßes Gesetz, keine Umsatzsteuer / keine Mehrwertsteuer. (  weitere Details zum Thema “nichtiges Umsatzsteuergesetz” hier )

Die Folgen

Jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf eine nichtige Norm geht zwangsläufig ins Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann. Eine geltungserhaltende Reduktion der Normen, die durch den nichtigen Gesetzestext verlautbart werden sollten oder vor Eintritt der Nichtigkeit verlautbart wurden, ist verfassungswidrig; denn die grundgesetzliche automatische Nichtigerklärung erfasst den Gesetzestext im Umfang der Artikelformel des Art. 19 I 2 GG mit allen seinen möglichen Inhalten und ist daher nicht teilbar.

Für den Einzelnen heißt dieses ins Alltägliche übersetzt:

Alle Umsatzsteuerbescheide sind seit dem 01.01.2002 nichtig.
Alle USt - Festsetzungsbescheide für die Jahre 2002, ff. sind nichtig.
Alle Umsatzsteuervoranmeldungen sind seit dem 01.01.2002 nichtig.
 
Alle Preise müsen, so sie einen Mehrwertsteueranteil ausweisen, um diesen Betrag gesenkt / reduziert werden.

Alle in Rechnungen ausgewiesen Mehrwertsteuerbeträge müssen gutgeschrieben werden.

Vor dem Amtsgericht Delbrück wird derzeit wegen des nichtigen UStG gegen den Energieversorger E-ON geklagt, dass der Energieversorger verpflichtet wird, mangels einer verfassungsmäßigen Gesetzesgrundlage keine Mehrwertsteuer mehr ausweisen und beim Endkunden abkassieren zu dürfen. 

Dieses noch laufende Klagverfahren zeigt inzwischen für jedermann ersichtlich, dass neben den Finanzgerichten sowie dem BFH auch inzwischen die ordentliche Gerichtsbarkeit den offenkundigen Hang zum verfassungswidrigen Anwenden der Gesetze verspürt, die Rechtsbeugung gleich mit eingeschlossen.

Angriff auf das freie Mandat durch den Fiskus, Artikel 38 GG droht das Aus !

Freitag, Oktober 10th, 2008

Im Art. 38 des Grundgesetzes heißt es, Zitat:

“Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.”

Damit wollte der Verfassungsgesetzgeber 1949 sicherstellen, dass die Abgeordneten des deutschen Bundestages ihr Mandat “frei“, ohne jede Kontrolle, ausüben können. Zur Ausübung des “freien Mandats” gehört selbstverständlich auch die finanzielle Unabhängigkeit des einzelnen Abgeordneten. Andernfalls ist er schnell erpressbar.

Derzeit garantiert die so genannte “Abgeordneten-Pauschale“, die jedem Abgeordneten des Deutschen Bundestages steuerfrei gemäß § 12 Abs. 2 Abgeordnetengesetz i.V.m. § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG gewährt wird, die “Freiheit des Mandats“, doch damit soll bald Schluss sein.

Auch wenn der Bundesfinanzhof noch am 11.09.2008 in seiner Entscheidung VI R 13/06 resümiert hat, dass der Kläger, ein Finanzrichter am Finanzgericht in Hannover, Nds, nicht zu der Gruppe der sog. Begünstigten ( Bundestagsabgeordnete ) zählt und somit diese steuerfreie Aufwandspauschale nicht bespruchen könne, so ist damit lediglich der Klageweg vor den sog. Fachgerichten ausgeschöpft worden. Der Kläger hat inzwischen bundesweit verkünden lassen, vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen, weil er den Gleichheitssatz des Art. 3.1 GG ihm gegenüber verletzt sieht.

Und genau an dieser Stelle ist das “freie Mandat” verwundbar, denn die steuerfreie Aufwandspauschale ist nicht grundgesetzlich, sondern nur einfachgesetzlich geregelt. Geregelt im Abgeordnetengesetz und im Einkommensteuergesetz. Fühlt sich nun jemand in seinen Grundrechten verletzt, so kann er diese Grundrechtsverletzung vor den Schranken des Bundesverfassungsgerichtes mit der Verfassungsbeschwerde rügen und auf Abhilfe drängen.

Gegenwärtig ist zu befürchten, dass das Bundesverfassungsgericht aufgrund seiner augenblicklichen personellen Struktur im Nachgang seiner Entscheidung 2 BvR 193/74  , Abgeordnetendiäten, die steuerfreie Abgeordneten-Pauschale der Einkommensteuer unterwirft.

Nicht jedoch zu erwarten ist eine Ausweitung dieser steuerfreien Pauschale auf andere Einkommensgruppen, wie es der klagende Finanzrichter allem Anschein nach erreichen will.

In dem Moment jedoch, wo die “steuerfreie Abgeordneten-Pauschale” fällt, ist das “freie Mandat” des Abgeordneten gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entfallen. Jeder Finanzbeamte kann und darf dann den einzelnen Abgeordneten schikanieren und wirtschaftlich unter Druck setzen. Auf diese Weise gewinnt der Fiskus 60 Jahre nach dessen Entmachtung durch den damaligen Verfassungsgesetzgeber und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland endgültig alle Macht, die ihm im Dritten Reich verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich übertragen war, durch einem juristischen “Putsch” zurück. Der Fiskus erhielte dann über den steuerlichen Zugriff auf jeden einzelnen Abgeordneten die Möglichkeit, dessen Abstimmungsverhalten im Sinne der Finanzverwaltung zielgerichtet verfassungswidrig zu beeinflussen. ( Details hier… )

60 Jahre hat es der deutsche Fiskus gelernt und praktiziert, die deutsche Bevölkerung mit Neid, Missgunst und Hass zu lenken. Entsprechend bedient die bundesdeutsche Presse nahezu flächendeckend denn auch das in der Klage des Finanzrichters aber auch im Urteil des BFH angelegte Klischeè einer nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung der Bürger gegenüber den einzelnen scheinbar privilegierten Abgeordneten des Deutschen Bundestages.

Verkannt wird offensichtlicht bewusst die Stellung des einzelnen Abgeordneten mit Blick auf diese ihm gewährte “steuerfreie Abgeordneten-Pauschale”. Diese Pauschale erhält er nur aufgrund seiner grundgesetzlich gewollten und garantierten “Sonderstellung”.  Immerhin bilden die  Abgeordneten den Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland 

Das Ganze läuft auf einen Frontalangriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland hinaus.  

Das Grundgesetz kennt keine Steuerpflicht

Freitag, Oktober 3rd, 2008

Am 06. September 2008 veröffentlichte das Westfalen-Blatt in seinem Einzugsgebiet “Ostwestfalen-Lippe” einen Artikel mit der Überschrift:

Steuerfahnder ermitteln gegen deutsche Bäcker

Gleichzeitig schrieb das Blatt einen Kommentar “Irrsinn mit Methode” am selben Tag zum gleichen Thema…

Am 27. / 28. Sept. 2008 veröffentlichte das Westfalenblatt dann folgenden Kommentar:

Einsatz von Steuerfahndern ein Witz”
Steuerforderungen: Bäcker wehrt euch

Zum Tag der Deutschen Einheit, am 03. 10. 2008, erschien dann der nächste Leserbrief zum Thema:

“Das Grundgesetz kennt keine Steuerpflicht”
“Erhöhung der Umsatzsteuer von 16 auf 19% geschah ohne gesetzliche Grundlage”

( der vollständige Artikel ist hier nachzulesen )

Der Art. 19 I 2 GG blockiert die Rechtskraft eines zitierpflichtigen Gesetzes in genau dem Moment, in dem die  grundgesetzliche Zitierpflicht entstanden ist. Das Gesetz ist verstummt. Eine rückwirkende Heilung dieses Zustandes ist nicht möglich, die ergangenen Umsatzsteuerforderungen und Umsatzsteuerbescheide sind allesamt “nichtig” / “unwirksam“. Das Gleiche gilt für alle Mehrwertsteuerzahlungen. ( weitere Beiträge dazu hier im blog )

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Es steht mit Gesetzeskraft fest ( das Grundgesetz hat Gesetzeskraft ) , dass das von den Finanzämtern angewandte UStG, weil es gegen das Zitiergebot i.S.v. Art. 19 I 2 GG verstößt, insoweit nichtig ist und Rechtsfolgen hieraus für die Umsatzsteuererhebung und Festsetzung nach dessen Verkündung im Jahr 2002 nicht hergeleitet werden können. Jedes Finanzamt ist gemäß Art 20 Abs 3 GG iVm Art. 19 I 2 GG hieran gebunden; es ist ihm schlechthin verboten, seit dem Jahr 2002 auf der Grundlage dieser nichtigen Normen Umsatzsteuern zu erheben und festzusetzen. 

Jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf eine nichtige Norm geht zwangsläufig ins Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann. Eine geltungserhaltende Reduktion der Normen, die durch den nichtigen Gesetzestext verlautbart werden sollten oder vor Eintritt der Nichtigkeit verlautbart wurden, ist verfassungswidrig; denn die grundgesetzliche automatische Nichtigerklärung erfasst den Gesetzestext im Umfang der Artikelformel des Art. 19 I 2 GG mit allen seinen möglichen Inhalten und ist daher nicht teilbar.

Das erkennende Gericht  darf von Verfassungswegen keine nichtige Norm anwenden. Es darf sogar die Frage nach der Nichtigkeit des UStG wegen des Verstoßes gegen Art. 19 I 2 GG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BverfG nicht vorlegen, weil die Antwort bereits mit Gesetzeskraft feststeht. Es wohnt dem Art. 19 I 2 GG ( Zitiergebot ) aufgrund eigener Gesetzeskraft inne, dass ein Gesetz, das gegen das Zitiergebot verstößt, automatisch nichtig ist. Soweit die  Beklage ( Finanzamt ) verlangt, das aufgrund des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG automatisch nichtig gewordene UStG doch anzuwenden, weil der die Nichtigkeit ausgelöst habende § 27b UStG doch nur selten oder in den meisten Fällen gar nicht angewendet wurde, ist dieses verfassungsfremde Ansinnen zurückzuweisen. 

Die Rechtsprechung ist nur an die Verfassung, an gültige Gesetze und an das Recht gebunden (Art 20 Abs 3, 97 GG). Alleiniger originärer “Gesetzgeber” des Bundes ist der Deutsche Bundestag, unbeschadet der Mitwirkung anderer Verfassungsorgane bei der Gesetzgebung. Auch die Bundesregierung, die das oberste Exekutivorgan des Bundes ist, ist nicht der “Gesetzgeber”, wie bereits das BVerfG gegenüber verfassungsfremden Sprach-, Denk- und Verhaltensgewohnheiten betont hat (BVerfGE 58, 81, 111). Erst recht sind nachgeordnete Amtswalter eines Exekutivorgans keine “Gesetzgeber”, ihre “Wünsche” keine Gesetze.