Finanzrichter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen, Artikel 97 Grundgesetz

Europäische Charta über das Richterstatut

Das Richterstatut soll die Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten, die jedermann legitimerweise von den Gerichten und allen Richterinnen und Richtern erwartet, denen der Schutz seiner Rechte anvertraut ist. Es schließt jede Regelung und jede Verfahrensweise aus, die geeignet ist, das Vertrauen in diese Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen.

Dem Bundesfinanzhof sind am 29.10.2008 Anfragen schriftlich zugeleitet worden, um aufzuklären, inwieweit Rechtsschutzsuchende davon ausgehen können, dass die am BFH tätigen Richter tatsächlich gemäß Art. 97 GG unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen sind.

Ein Bundesrichter hat gemäß § 38 DRiG folgenden Amtseid zu leisten:

“Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.”

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Internetrecherchen lassen dringend anderes vermuten. Bundesweit haben sich  Scheins regelrechte, um wirtschaftliche Marktanteile kongurierende, Netzwerke etabliert, in denen eine Vielzahl Finanzrichter aller deutschen Finanzgerichte, Finanzbeamte, Steuerberater, Steueranwälte und Hochschulprofessoren in wechselnder Zusammensetzung wie Wirtschaftsunternehmungen fungieren. Sie geben Zeitschriften und Bücher zu Themen des Steuerrechtes heraus, sie schreiben und kommentieren und tun dieses gegen Entgelt. Sie treten gegen Entgelt als Vortragende auf, sie sind gegen Entgelt lehrend tätig.

Mit diesen kommerziellen Nebentätigkeiten beeinflussen diese Personen verfassungswidrig maßgeblich Recht und Gesetz. Entgegen dem Wortlaut des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland spielen insbesondere deutsche Finanzrichter seit Jahren zunehmend Gesetzgeber; Steuergesetzgebung, Vollzug und Rechtsprechung scheinen in der Bundesrepublik Deutschland inzwischen völlig entartet.

Das Grundgesetz einschließlich seiner Grundrechte sowie der unbedingte Vorrang des höherwertigen Rechts spielt weder in der bundesdeutschen Finanzverwaltung noch in der Steuerrechtsprechung eine nennenswerte Rolle. An die Stelle des Wortlautes des Grundgesetzes sowie des Wortlautes des Gesetzes sind “Auslegung“, “Rechtsauffassung“, “die Ansicht des Schriftentums“, “die überwiegende herrschende Rechtsauffassung” sowie “finanzgerichtliche Beschlüsse und Urteile mit systematisch verfälschten Tatbeständen“, basierend auf Meinungen und Interpretationen, getreten. Für den Rechtsschutzsuchenden ist der Weg zu den Finanzgerichten bis hin zum BFH längst zum “Glückspiel mit garantiertem Totalverlust” geworden.

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Mit Antrag vom 28.10.2008 sind folgende Fragen an das Präsidium des Bundesfinanzhofes zwecks Beantwortung gerichtet worden, da dringend zu besorgen ist, dass keiner der in der Bundesrepublik Deutschland derzeit an den Finanzgerichten sowie am Bundesfinanzhof tätigen Finanzrichter “unbefangen” sein Richteramt gegenüber dem einzelnen Rechtsschutzsuchenden ausübt. Die inzwischen erkannten und nachweisbaren wechselseitigen wirtschaftlichen Verflechtungen allein der “schreibenden und  das Steuerrecht kommentierenden” Finanzrichter untereinander lassen keine dieser Personen “unbefangen” , geschweige denn unparteiisch und unabhängig im Sinne des Wortlautes des Gesetzes ( Grundgesetzes ) erscheinen. 

Die Fragen im Einzelnen:

1. welche der am BFH im VII.; VIII. u. XI. Senat tätigen Finanzrichter haben die Erlaubnis erhalten, einer nebenberuflichen Tätigkeit (außerhalb einer Lehrtätigkeit) nachzugehen?

2. welchen Umfang hat diese nebenberufliche Tätigkeit im Verhältnis zu deren  jährlichen Dienstzeit?

3. welche Maßnahmen sind durchgeführt worden, um die Einhaltung der Bedingungen, die an die ggf. erteilte Erlaubnis geknüpft sind, zu überwachen? 
 
4. a) Ist die jeweils ausgeübte Nebentätigkeit genehmigungspflichtig?
    b) Ist die Nebentätigkeit ohne Erteilung einer Genehmigung ausgeübt worden?

5. Welche Einnahmen hat der/die betroffene(n) Richter(in) aus der jeweiligen Nebentätigkeit erzielt?

6. Welcher der am VII.; VIII. u. XI. Senat des BFH tätigen Finanzrichter geht einer Lehrtätigkeit nach?

7.  Für welche Einrichtung übt der jeweilige  Richter die Lehrtätigkeit aus?

8. Welchen Zeitaufwand erfordern die Ausübungen dieser Lehrtätigkeit? 

9. Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden die Tätigkeiten aus 1.) und 6.) aus geübt?

( hier finden sich die Anträge im vollständigen Wortlaut

Die personelle Besetzung der angefragten Senate des Bundesfinanzhofes findet sich hier:

1. der VII. Senat; 2. der VIII. Senat; 3. der XI. Senat

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