Dr. Gerhard Michel, Richter am BFH: ich halte mich nicht für befangen
“Ich halte mich nicht für befangen und bin der Meinung, dem Kläger und Beschwerdeführer auch keinen Anlass gegeben zu haben, mich für befangen zu erachten.
Der im Schreiben vom 23. September 2008 zitierte Aussetzungsbeschluss vom 27. November 2007 (6 V 3056/07) wurde von mir als Einzelrichter am Hessischen Finanzgericht verfasst. Der Beschluss betrifft allerdings nicht den Kläger und Beschwerdeführer; außerdem wurde der Antrag wegen fehlender Zulässigkeit und somit “ohne Sachprüfung” abgewiesen.” Unterschrift: Dr. Michel
So lautet die “dienstl. Erklärung” des Dr. Gerhard Michel, Richter am BFH, zu den gegen ihn gerichteten Befangenheitsanträgen in dem Verfahren XI B 20-24/08 vom 23. September 2008.
zur Vorgeschichte des Richter am BFH Dr. Michel:
Dr. Gerhard Michel wurden mit Wirkung vom 02.06.2008 Richter am Bundesfinanzhof und dort dem XI. Senat, der erst seit dem Jahr 2008 nach dem Geschäftsverteilungsplan ausschließlich für Umsatzsteuerangelegenheiten zuständig, zugeordnet.
Dr. Gerhard Michel ist aufgefallen, als er am 27.11.2007 als Einzelrichter am hess. Finanzgericht das Verfahren 6 V 3056/07 verfassungswidrig abwies, obwohl er der Klage des Grundrechtsträgers aus Hofgeismar hätte sofort und ohne zu zögern zwingend aus verfassungsrechtlichen Gründen stattgeben müssen. Zwingend, weil die Klage sich gegen Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes Hofgeismar richtete, die aufgrund des seit dem 01.01.2002 nichtigen Umsatzsteuergesetzes wegen dessen Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG ebenfalls nichtig waren bzw. es auch weiterhin sind. Dem Umsatzsteuergesetz fehlt es seit diesem Zeitpunkt an dessen Rechtskraft, diese wird aufgrund der dem Art. 19 I 2 GG selbst innewohnenden Gesetzeskraft blockiert. Ein Gesetz, dessen Rechtskraft blockert ist, ist ein stummes Gesetz und ist daher so zu behandeln als wenn es gar nicht vorhanden ist. ( mehr zur Nichtigkeit des UStG seit dem 01.01.2002 hier )
Die Rechtswissenschaft bezeichnet einen Rechtsakt als unwirksam ( auch nichtig ), wenn er nicht wirksam ist, also keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, von niemandem beachtet werden muss, sozusagen rechtlich nicht existent ist. Die die Rechtskraft blockierende Wirkung des Art. 19 I 2 GG ( zwingendes Zitiergebot ) im Bezug auf das zum 01.01.2002 in Kraft treten gesollt habende Umsatzsteuergesetz produziert seit diesem Datum bei Anwendung dieses Gesetzes ausschließlich nichtige Verwaltungsakte ( nichtige Umsatzsteuerbescheide ).
Laut Wikipedia trat Dr. Michel Ende 1994 in den höheren Dienst der Hessischen Finanzverwaltung ein nachdem er bereits Jahre zuvor dort mit mittlerer Reife die Laufbahnausbildung zum Finanzbeamten durchlaufen hatte. Er war zunächst als Sachgebietsleiter für Körperschaftssteuer, später als Sachgebietsleiter der Groß-Betriebsprüfung tätig. Im September 2000 wurde Dr. Michel zum Richter am Hessischen Finanzgericht ernannt.
Es ist davon auszugehen, dass Dr. Michel seit September 2000 am hess. Finanzgericht bis zu seinem Weggang zum BFH nicht erst am 27.11.2008 diese eine Umsatzsteuersache (6 V 3056/07 ) als Finanzrichter zu bearbeiten hatte, so dass ihm das seit dem 01.01.2002 nichtige Umsatzsteuergesetz nicht unbekannt gewesen sein kann, trotzdem hat er, obwohl er den folgenden Richtereid gemäß § 38 DRiG geleistet hat, Zitat:
“Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.”
systematisch gegen das Grundgesetz und somit bewusst und gewollt zum Nachteil des Rechtsschutz suchenden Grundrechtsträgers entschieden.
Aus diesem Grund wurde gegen Dr. Gerhard Michel am 23.09.2008 der Befangenheitsantrag gestellt.
Die dazu gefertigte ”dienstliche Äußerung” des Dr. Michel ist aufgrund des komplett vorliegenden Klagvorganges nicht geeignet, nicht von seiner Befangenheit gegenüber dem anerkannten freischaffenden filmschaffenden Künstlers Burkhard Lenniger auszugehen, die Sorge hat sich sogar noch erheblich verstärkt. Dr. Michel ist augenscheinlich kein Garant für dessen unabdingbare richterliche Treue zur Verfassung, es ist dringend zu bezweifeln, dass Dr. Michel überhaupt weiß, was in Art. 1.3 GG, Art. 5.3.1 GG, Art. 19.1.2 GG, Art. 19.4 GG, Art. 20.3 GG oder in Art. 101 GG sowie Art. 103 GG tatsächlich geschrieben steht, die im Sinne von Art. 97 GG den unabhängigen Richter jedoch zwingend an den absoluten Vorrang des Grundgesetzes bindet, ansonsten dieser ein Verfassungsfeind ist und entsprechend der Entscheidung des BverfG 2 BvR 337/08 v. 06.05.2008 seines Richteramtes zu entheben ist. ( mehr dazu findet sich hier… )
Gegen den Finanzrichter am BFH, Dr. Gerhard Michel, wurde daher zu dessen sog. “dienstl. Erklärung” der gegen ihn gerichtete Befangenheitsantrag vertiefend begründet, stellt doch der Vorgang ( hess. Finanzgericht, Az.: 6 V 3056/07 ) nicht nur einen für niemanden hinnehmbaren Verfassungsbruch dar, sondern es liegen hier zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor ( die Klage zum Az. 6 V 3056/07 im vollständigen Wortlaut, hier zum Nachlesen hinterlegt ), die den dringenden Verdacht rechtfertigen, dass Dr. Gerhard Michel selbst erkannt haben wird, im Verfahren 6 V 3056/07 das Recht im Sinne von § 339 StGB ( Rechtsbeugung, Verbrechenstatbestand, Haftandrohung nicht unter einem Jahr, geht einher mit dem Verlust des Richteramtes ) zugunsten des Finanzamtes Kassel-Hofgeismar gebeugt zu haben.
Vergleicht man Klage und Klageergänzung mit diesen daraufhin ergangenen Beschlüssen, gelingt es kaum festzustellen, dass sich der Senat bzw. der Einzelrichter Dr. Michel mit dem Klaginhalt überhaupt auseinandergesetzt hat, einzig ist in den Beschlüssen erkennbar, dass der eigentliche Klagegrund, nämlich die Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide aufgrund des nichtigen UStG gerichtlich festzustellen, nirgendwo im Tatbestand weder des einen noch des anderen Beschlusses auftaucht.
Welche Rolle exakt die Bearbeitung dieses Falles am hess. Finanzgericht am 27.11.2007 für die Auswahl des Dr. Gerhard Michel durch den Richterwahlausschuss des deutschen Bundestages gespielt haben wird, bleibt aufzuklären. Jedenfalls hat Dr. Gerhard Michel nicht das Vertrauen des anerkannten freischaffenden filmschaffenden Künstlers, Klägers und Beschwerdeführers sowie Antragsteller, dass sich Dr. Gerhard Michel jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsetzen wird, denn dann hätte er zwingend in der Sache 6 V 3056/07 zuungunsten des Fiskus, vertreten durch das Finanzamt Kassel-Hofgeismar, entscheiden müssen.
Daher ist die Formulierung “ich halte mich nicht für befangen” so zu bewerten, als wenn der Beschuldigte im Strafverfahren nach dessen Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter sagt: “ich mache von meinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch.” Im Verfahren über seine eventuell anzunehmende Befangenheit hat der Dr. Michel jedoch nicht das Recht, die Aussage zu verweigern, sondern er hat Mitwirkungspflichten, die ihn prozessual zwingen, zu jedem gegen ihn vorgetragenen seine Befangenheit annehmen lassenden Punkt im Befangenheitsantrag Stellung zu nehmen. Da reicht es nicht aus zu formulieren: “Ich halte mich nicht für befangen”. Im Zivilprozess gilt, Fakten die prozessgegnerseitig nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als richtig bzw. wahr zu unterstellen. Für das Verfahren über die Befangenheit eines Richters gilt prozessual hier das Gleiche. Dr. Gerhard Michel hat sich nicht Punkt für Punkt dienstlich erklärt, so dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Befangenheitsantrag vom 23.09.2008 als richtig anzunehmen sind, so dass das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit gegen ihn mehr als gerechtfertigt bleibt.
Mit Datum 24.10.2008 ist dem Bundesfinanzhof die schriftliche Erwiderung auf die “dienstl. Erklärung” des Dr. Gerhard Michel übersandt worden. ( der kompletten Schriftsatz befindet sich hier )