BKA fahndet öffentlich, obwohl Umsatzsteuerhinterziehung aufgrund des nichtigen UStG nicht möglich und daher nicht strafbar ist

Das Bundeskriminalamt fahndet derzeit öffentlich im Rahmen der sog. Öffentlichkeitsfahndung im Internet und in den sonstigen Medien nach dem Deutschen A. S., den es beschuldigt, schwere Umsatzsteuerhinterziehung in den Jahren 2006 und 2007 begangen zu haben.

Das Bundeskriminalamt fahndet hier entweder wissentlich oder weil es einem Irrtum aufgesessen ist nach einem Menschen, der aller Wahrscheinlichkeit nach zwar die Tatbestandsmerkmale der schweren Umsatzsteuerhinterziehung in Tateinheit mit schwerem Betrug zum Nachteil des Fiskus begangen haben wird, doch ist eine Strafverfolgung wegen fehlender Rechtkraft des Umsatzsteuergesetzes seit dem 01.01.2002 nicht möglich. ( Keine Strafe ohne gültiges Gesetz, das heißt auch, keine Strafverfolgung ohne gültiges Gesetz, § 1 Strafgesetzbuch )

Das Umsatzsteuergesetz ist aufgrund des Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG seit seinem Inkrafttreten am 01.01.2002 nichtig, die Rechtskraft wird aufgrund der Art. 19 I 2 GG innewohnenden Gesetzeskraft seit dem 01.01.2002 blockiert. Der Gesetzgeber hat es wissentlich unterlassen, den Grundrechtseingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) im neu gefassten UStG mit dem Einfügen des § 27b ( Umsatzsteuer-Nachschau ) verfassungskonform im Gesetz zu benennen. Alle auf diesem nichtigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte sind nichtig.

Der zur öffentlichen Fahndung ausgeschriebene A. S. kann daher von gesetzeswegen keine Umsatzsteuerhinterziehung begangen haben. Um jedoch öffentlich nach jemandem fahnden zu dürfen, sind die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung, hier des § 131a Abs. 3 StPO zu beachten. Bis zur Verurteilung eines Straftäters gilt übrigens dessen Unschuldsvermutung, um so differenzierter ist das Fahndungsmitteln “Öffentlichkeitsfahdung” überhaupt als Mittel der Wahl anzuwenden, greift es doch in erheblicher Weise in die Grundrechte des Verdächtigen ein. Ein nichtiges Gesetz kann ein solches Fahndungsmittel daher niemals grundgesetzlich rechtfertigen.

Die Finanzbeamten hingegen, die dem A. S. aufgrund dessen Umsatzsteuervoranmeldungen ihm die zweistelligen Millionenbeträge ausgezahlt haben, haben dieses in Kenntnis des nichtigen Umsatzsteuergesetzes getan. Es ist daher dringend zu prüfen, inwieweit hier diese Finanzbeamten den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB zum Nachteil des Fiskus begangen haben.

Fazit:

Die an dieser Stelle “illegale Menschenjagd” auf A.S. muss sofort flächendeckend eingestellt werden, da dem A.S. keine mit Strafe bedrohte Handlung vorgeworfen werden kann, auch wenn die Tatbestandsmerkmale des schweren Betruges und schwerer Umsatzsteuerhinterziehung erfüllt zu sein scheinen, mangelt es aufgrund des nichtigen und somit dessen Rechtskraft blockierenden Umsatzsteuergesetzes verfassungsrechtlich / grundgesetzlich an jedweder Ahndungsmöglichkeit dieses Tuns von A. S. in den Jahren 2006 und 2007.

Das öffentliche Fahnden nach A. S. stellt das Verfolgen Unschuldiger im Sinne von § 344 StGB dar. ( siehe auch unter “Fälschung von Beweisen / Wikipedia )

Entsprechend sind mit Bekanntwerden dieses Falles der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, sowie die Landesbeauftragten für den Datenschutz in den Ländern auf diese insbesondere auch verfassungsrechtliche wie grundgesetzlich unzulässige Fahndungsmaßnahme  mit gleichlautendem Text in Kenntnis gesetzt worden. Im Rahmen der Informationspflichten der Behörden untereinander ist auf diese Weise sichergestellt, dass die zuständigen Fahndungsbehörden ( hier scheinbar das LKA Hamburg / BKA Wiesbaden ) sowie die federführende Ermittlungsbehörde auf dem schnellsten Wege ebenfalls Kenntnis von ihrer verfassungswidrigen Maßnahme erfahren, um diese unverzüglich abzubrechen und einzustellen.

Der Fiskus kann lediglich versuchen, die freiwillig an A. S. ausbezahlte Umsatzsteuer von A. S. auf dem Wege einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung wegen “ungerechtfertigter Bereicherung” i.S.v. § 812 BGB zurückzufordern, ggfl. vor den Zivilgerichten einzuklagen.

Auf der anderen Seite sind diejenigen Finanzbeamten in Regress zu nehmen, die an A. S. die Millionenbeträge in Kenntnis des nichtigen Umsatzsteuergesetzes ausbezahlt haben. Nicht gelten kann und darf in diesem Fall, dass man es nicht gewusst habe, dass das Umsatzsteuergesetz seit dem 01.01.2002 wegen des Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG nichtig und dessen Rechtskraft bis zur Neuverkündung unter Beachtung des Zitiergebotes blockiert ist. ( Eine Heilung des Zitiergebotes rückwirkend ist verfassungsrechtlich nicht möglich )

Das Auszahlen der von A. S. angemeldeten Umsatzsteuer stellt eine Amtspflichtverletzung dar. Dazu hat das OLG Koblenz unter dem Aktenzeichen 1 U 1588/01 vom 17.07.2002 u.a. wie folgt geurteilt:

“Für die Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektiv­abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Dabei muss jeder Beamte die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind (Tremml/Karger, Der Amtshaftungsprozess, Rn. 162, 165, 169; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, Rn. 182; BGH, VersR 1989, 184, BGH, NJW-RR 1992, 919).”

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