Zu Soldaten Hitlers gestempelt
Im Nationalsozialismus wurden die Steuerberater ganz in die Interessen des Staates gespannt und zu “Soldaten Hitlers” gestempelt. Der Bogen reichte von der Ausschaltung aller jüdischer Steuerberater zu Beginn des Nationalsozialismus bis hin zur totalen Kontrolle des gesamten Berufsstandes.
Nach dem zweiten Weltkrieg wollten die Steuerberater dann endlich das in der Weimarer Republik vorgedachte Leitbild des unabhängigen Mittlers umsetzen. Doch entgegen wohlklingender politischer Äußerungen folgte die Finanzverwaltung nach dem Krieg kontinuierlich der Verwaltungspraxis der Nationalsozialisten.
Mehr dazu steht geschrieben im Buch “Vom Soldaten Hitlers zum unabhängigen Organ der Steuerrechtspflege” von Dr. Helge Mutschler.
Nachdem nun die Steuerberater seit 1961 endlich ihr eigenes Steuerberatergesetz haben und glauben, dass sie seitdem ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege sind, stellt sich andererseits die Frage nach der heutigen Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung, hat sie sich von der Verwaltungspraxis der Nationalsozialisten verabschiedet oder nicht ?
Die Indizien sprechen dafür, dass die Finanzverwaltung sich nicht von derjenigen Verwaltungspraxis der Nationalsozialisten verabschiedet hat, es ist ehr zu vermuten, dass diese systematisch antrainierte “menschenverachtende Verwaltungspraxis” der Jahre 1933 bis 1945 auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 kontinuierlich weitergeführt wird.
Nicht ohne Grund schrieb der ehemalige Bundesverfassungsrichter Dr. Paul Kirchhof 2002 in seinem Aufsatz “Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerechts“, Zitat:
1. Die Grundrechte schützen den Berechtigten ( red. den Bürger ) gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen ( Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG ).
2. Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein.
3. Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.
4. Es interessiert ihn ( red. den Finanzbeamten ) auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen.
5. Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.
Den Vorrang der Verfassung als die höchste Rechtsquelle in der Normenpyramide der Bundesrepublik Deutschland erkennt die Finanzverwaltung bis heute nicht an. Immer wieder benutzt die Finanzverwaltung das allgemeine Gleichheitsgrundrecht gemäß Art. 3.1. GG, um einfachgesetzliche Steuerpflichten möglichst auf jedermann anwenden zu dürfen. Für die Finanzverwaltung ist Art. 3.1 GG zur legalen Waffe geworden, um die Freiheitsgrundrechte des Einzelnen sowie das Grundgesetz insgesamt zu bekämpfen.
Behilflich sind dabei sowohl die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch die Finanzgerichte einschließlich des Bundesfinanzhofes.
Zitat:
“Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren Steuern bewusst ( red. vorsätzlich ) falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung. Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.” ( Beschluss des OLG Celle vom 17.04.1986; Az.: 3 Ws 176/86)
“ohne das dieses jedoch seine vordringlichste Aufghabe ist” ist die gerichtliche Legitimation, sich als Finanzbeamter um die Rechtmäßigkeit seines Handeln nicht sonderlich kümmern zu müssen, vielleicht ja auch gar nicht zu sollen, Indiz dafür ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 1981, Zitat:
“Es ist davon auszugehen, dass ein Verwaltungsakt nicht schon alleine deshalb nichtig ist, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind.” ( BFH -VI B 13/81 - v. 1.10.1981 )
Ein Urteil, dessen Rechtssatz aus der Besatzungszeit Deutschlands stammt, und das Hanseatische Oberlandesgericht, dass diesen Rechtssatz 1952 aussprach, um einen 1947 stattgefundenen Sachverhalt auszuurteilen, ausdrücklich in sein Urteil geschrieben hat, dass eine Verwendung dieses Rechtssatzes über den 23. Mail 1949, dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nicht statthaft ist.
Trotzdem wird dieses BFH-Urteil als Standardlegitimation für das nachträgliche Heilen von nichtigen Verwaltungsakten der Finanzverwaltung sowohl von den Finanzämtern selbst als auch dann im Gleichtakt von den Finanzgerichten und selbstverständlich dem BFH benutzt. ( weitere Details finden sich unter “weder Völkerrecht noch Grundgesetz )
Das in der Finanzgerichtsbarkeit mit Vorsatz gehandelt wird, unterstreicht die jüngste Entscheidung des BFH zur Abgeordnetenpauschale ( VI R 13/06 ). In dieser Entscheidung lässt der VI. Senat des BFH keinen Zweifel daran aufkommen, dass wenn er will oder muss, die Finanzrichter am BFH sehr wohl den Vorrang der Verfassung als höchste Rechtsquelle in der bundesdeutschen Normenhierarchie kennen und anwenden. Auch wissen sie dann richtigerweise die Freiheitrechte vor die allgemeine Gleicheit zu setzen. ( mehr dazu hier )