Archive for Oktober, 2008

BFH Richter Dr. Gerhard Michel, ein besonders linientreuer Gewährsmann ?

Donnerstag, Oktober 30th, 2008

In der Sache “Befangenheit des Richters am BFH Dr. Gerhard Michel” gibt es Anlass, den bisher bereits umfangreich begründeten Befangenheitsantrag gegen diese Person weiter zu vertiefen, sein richterliches Tun gibt dringend den Anlass, an dessen absoluter Treue zur Verfassung der Bundesrepublik Deutschland absolut zu zweifeln.

Dem anerkannten freischaffenden filmschaffenden Künstler Burkhard Lenniger liegen inzwischen vor:

1. Der Beschluss,  die Sache 6 V 3059/07 vor dem hess. FG dem Einzelrichter zu übertragen und

2.  der ablehnende Beschluss über die Beschwerde  des dortigen Klägers, wegen dessen Begehren, die Sache wieder zurück an den Senat zu übertragen. Der Kläger hat sein Begehren damit begründet, daß wegen des Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20.3 GG i.V.m. Art. 19.4 GG, Justizgewährleistungsanspruch ) eine Entscheidung des Senates erforderlich wird.

Die Überprüfung dieser Beschlüsse lassen die Besorgnis, dass  Dr. Gerhard Michel befangen ist, aus dem Blickwinkel des Antragstellers noch einmal erheblich erhöhen, ja diese Beschlüsse beweisen die erkannte Befangenheit.

Bei verfassungskonformer Bearbeitung und Entscheidung in der Sache, wäre der Feststellungsklage des Klägers 6 V 3059/07 vollumfänglich statt zugeben gewesen. Es ist vorstellbar, dass dies nicht nur für das Finanzamt Kassel-Hofgeismar, sondern auch für die deutsche Finanzverwaltung sowie für die elitäre deutsche Finanzgerichtsbarkeit ein öffentliches Eingeständnis erheblichen  Ausmaßes bedeutet hätte, denn es gilt, dass das Umsatzsteuergesetz seit dem 01.01.2002 wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG  ( Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen ) in seiner Rechtskraft blockiert und somit nichtig ist. Alle auf diesem nichtigen UStG basierenden Verwaltungsakte ( Steuerbescheide, pp ) sind ebenfalls nichtig und bedürfen keinerlei Beachtung seitens ihrer Empfänger. ( mehr zum Art. 19 I 2 GG und dem Zitiergebot sowie den daraus erwachsenen Folgen finet sich hier )

Dass jedoch eine Entscheidung verweigert wird, die eben die Unabhängigkeit des Richters in klassischem Sinne unterstreicht, zeigt, das Dr. Michel eben nicht den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz beachtet, sondern anzunehmen ist, dass dieser, beeinflußt durch seinen bisherigen beruflichen Werdegang, verbunden mit der Chance in den juristischen Zenit, nämlich den Bundesfinanzhof aufzusteigen, die juristischen Kunstgriffe ausgeführt hat, die Dr. jur. Wagner in seinem Buch “Die Praxis des Steuerprozesses” selbst vehement kritisiert hat.

Aufgrund der schon gewonnenen Erkenntnisse geht der Kläger und Beschwerdeführer sowie Antragsteller zwingend davon aus, dass Dr. Michel hier ganz bewusst als Einzelrichter fungiert hat. Diese Einzelrichterstellung in dem tatsächlich bedeutenden Verfahren eröffnete diesem die Chance seine juristische Eloquenz verbunden mit einem zweckorientierten Arbeiten darzustellen. Dieses Gelingen profilierte ihn zusätzlich für das  Ziel BFH-Richter zu werden. Es war gleichzeitig eine klare Aussage, dass Dr. Michel dem Finanzministerium aber auch dem Präsidenten des BFH „fiskalische Linientreue“ gewährleisten wird. Diese Ergebenheit könnte vom Richterwahlausschuß, nämlich von den Personen, die dort Kraft Amtes ihren Platz einnehmen und über die Berufung zum BFH-Richter entscheiden, dies geschieht nach den Regeln des Richterwahlgesetzes, eine wohlwollende Bewertung des Kandidaten Dr. Michel unterstützen. Dass dieser Wink mit dem bisherigen Ausgang des Verfahrens 6 V 3059/07 vor dem hess. Finanzgericht zugunsten des hess. Finanzamtes Kassel-Hofgeismar und somit vorläufig auch zugunsten aller anderen Finanzämter und Finanzgerichte scheinbar nicht unbemerkt geblieben ist, zeigt die Tatsache, dass Dr. Michel nicht nur zeitnah zum BFH-Richter ernannt worden ist, sondern man ihn auch gleich in den „Sondersenat XI.“, der laut GVP erstmalig im laufenden Kalenderjahr 2008 ausschließlich neben dem V. Senat für Umsatzsteuersachen zuständig ist, zugeordnet hat. ( hier findet sich der komplette Ergänzungswortlaut )

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Weitere Details finden sich unter dem Stichwort “deutscher Steuerterror

Finanzrichter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen, Artikel 97 Grundgesetz

Mittwoch, Oktober 29th, 2008

Europäische Charta über das Richterstatut

Das Richterstatut soll die Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten, die jedermann legitimerweise von den Gerichten und allen Richterinnen und Richtern erwartet, denen der Schutz seiner Rechte anvertraut ist. Es schließt jede Regelung und jede Verfahrensweise aus, die geeignet ist, das Vertrauen in diese Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen.

Dem Bundesfinanzhof sind am 29.10.2008 Anfragen schriftlich zugeleitet worden, um aufzuklären, inwieweit Rechtsschutzsuchende davon ausgehen können, dass die am BFH tätigen Richter tatsächlich gemäß Art. 97 GG unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen sind.

Ein Bundesrichter hat gemäß § 38 DRiG folgenden Amtseid zu leisten:

“Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.”

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Internetrecherchen lassen dringend anderes vermuten. Bundesweit haben sich  Scheins regelrechte, um wirtschaftliche Marktanteile kongurierende, Netzwerke etabliert, in denen eine Vielzahl Finanzrichter aller deutschen Finanzgerichte, Finanzbeamte, Steuerberater, Steueranwälte und Hochschulprofessoren in wechselnder Zusammensetzung wie Wirtschaftsunternehmungen fungieren. Sie geben Zeitschriften und Bücher zu Themen des Steuerrechtes heraus, sie schreiben und kommentieren und tun dieses gegen Entgelt. Sie treten gegen Entgelt als Vortragende auf, sie sind gegen Entgelt lehrend tätig.

Mit diesen kommerziellen Nebentätigkeiten beeinflussen diese Personen verfassungswidrig maßgeblich Recht und Gesetz. Entgegen dem Wortlaut des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland spielen insbesondere deutsche Finanzrichter seit Jahren zunehmend Gesetzgeber; Steuergesetzgebung, Vollzug und Rechtsprechung scheinen in der Bundesrepublik Deutschland inzwischen völlig entartet.

Das Grundgesetz einschließlich seiner Grundrechte sowie der unbedingte Vorrang des höherwertigen Rechts spielt weder in der bundesdeutschen Finanzverwaltung noch in der Steuerrechtsprechung eine nennenswerte Rolle. An die Stelle des Wortlautes des Grundgesetzes sowie des Wortlautes des Gesetzes sind “Auslegung“, “Rechtsauffassung“, “die Ansicht des Schriftentums“, “die überwiegende herrschende Rechtsauffassung” sowie “finanzgerichtliche Beschlüsse und Urteile mit systematisch verfälschten Tatbeständen“, basierend auf Meinungen und Interpretationen, getreten. Für den Rechtsschutzsuchenden ist der Weg zu den Finanzgerichten bis hin zum BFH längst zum “Glückspiel mit garantiertem Totalverlust” geworden.

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Mit Antrag vom 28.10.2008 sind folgende Fragen an das Präsidium des Bundesfinanzhofes zwecks Beantwortung gerichtet worden, da dringend zu besorgen ist, dass keiner der in der Bundesrepublik Deutschland derzeit an den Finanzgerichten sowie am Bundesfinanzhof tätigen Finanzrichter “unbefangen” sein Richteramt gegenüber dem einzelnen Rechtsschutzsuchenden ausübt. Die inzwischen erkannten und nachweisbaren wechselseitigen wirtschaftlichen Verflechtungen allein der “schreibenden und  das Steuerrecht kommentierenden” Finanzrichter untereinander lassen keine dieser Personen “unbefangen” , geschweige denn unparteiisch und unabhängig im Sinne des Wortlautes des Gesetzes ( Grundgesetzes ) erscheinen. 

Die Fragen im Einzelnen:

1. welche der am BFH im VII.; VIII. u. XI. Senat tätigen Finanzrichter haben die Erlaubnis erhalten, einer nebenberuflichen Tätigkeit (außerhalb einer Lehrtätigkeit) nachzugehen?

2. welchen Umfang hat diese nebenberufliche Tätigkeit im Verhältnis zu deren  jährlichen Dienstzeit?

3. welche Maßnahmen sind durchgeführt worden, um die Einhaltung der Bedingungen, die an die ggf. erteilte Erlaubnis geknüpft sind, zu überwachen? 
 
4. a) Ist die jeweils ausgeübte Nebentätigkeit genehmigungspflichtig?
    b) Ist die Nebentätigkeit ohne Erteilung einer Genehmigung ausgeübt worden?

5. Welche Einnahmen hat der/die betroffene(n) Richter(in) aus der jeweiligen Nebentätigkeit erzielt?

6. Welcher der am VII.; VIII. u. XI. Senat des BFH tätigen Finanzrichter geht einer Lehrtätigkeit nach?

7.  Für welche Einrichtung übt der jeweilige  Richter die Lehrtätigkeit aus?

8. Welchen Zeitaufwand erfordern die Ausübungen dieser Lehrtätigkeit? 

9. Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden die Tätigkeiten aus 1.) und 6.) aus geübt?

( hier finden sich die Anträge im vollständigen Wortlaut

Die personelle Besetzung der angefragten Senate des Bundesfinanzhofes findet sich hier:

1. der VII. Senat; 2. der VIII. Senat; 3. der XI. Senat

Richter am BFH Dr. Hans-Hermann Heidner, der Mann für alle Fälle

Montag, Oktober 27th, 2008

Aufgrund umfangreicher Recherchen muss davon ausgegangen werden, dass die deutschen Finanzgerichte einschließlich des Bundesfinanzhofes ( BFH ) nicht Horte des Rechts und Rechtschutzes für den Rechtsschutz suchenden Bürger und Grundrechtsträger sind, sondern Behausungen für das Abwickeln äußerst fragwürdiger Nebentätigkeiten der dort als Finanzrichter tätigen Personen. Fragwürdig, weil ganz offensichtlich nicht mit den einschlägigen Vorschriften des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vereinbar.

Einer dieser Finanzrichter ist der Richter am Bundesfianzhof Dr. Hans-Hermann Heidner, der sich selbst in der Broschüre “3. EUROFORUM-KONFERENZ 2007″ als Richter am BFH im für Umsatzsteuer zuständigen V. Senat outet. Sich selbst outet als Verfasser des Buches “Treuhandverhältnisse im Steuerrecht” sowie Mitautor des regelmäßig erscheinenden Umsatzsteuerkommentars “Bunjes/Geist” sowie als Autor zahlreicher Aufsätze zum Steuerrecht in Fachzeitschriften und Urteilssammlungen, um Scheins seinen persönlichen nebenberuflichen “Marktwert” zu steigern. Verschwiegen hat er in dieser Broschüre seine Autorentätigkeit im Einkommensteuerkommentar “Littmann / Pust“.

Sowohl der Kommentar “Bunjes/Geist” als auch der Kommentar “Littmann/Pust” werden am Markt nicht für “Gotteslohn”, sondern gegen teueres Entgelt vertrieben.

Sowohl der Richter am BFH Dr. Hans-Hermann Heidner als auch seine zahlreichen Mitautoren wie z.B. die Finanzrichter am niedersächsischen Finanzgericht Grune ( gleichzeitig Pressesprecher am nds. FG ) und Dr. Leonard ( der erkennbare Schwierigkeiten mit der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG in seiner Art des Kommentierens erkennen lässt, so dass begründet Zweifel an dessen Verfassungstreue zu hegen sind ) in “Bunjes/Geist” bzw. der Präsident des niedersächsischen Finanzgerichtes, Pust, in “Littmann/Pust” und sein Kollege am BFH, der Richter Steinhauff,  nutzen seit Jahren ihr dienstlich als Finanzrichter erworbenes Wissen, um dieses neben ihrem als üppig zu tituierenden Richtergehaltes in nebenberuflich erzieltes Entgelt zu generieren.

Anstatt das ihnen übertragene Richteramt einzig mit voller Hingabe auszuüben und sich dabei zwingend an die Vorgaben der Art. 1.3 GG i.V.m. Art. 19.4 GG i.V.m. Art. 20.3 GG sowie Art. 97 GG zu halten, wird hier das Richteramt nebenberuflich “missbraucht”, um grundgesetzwidrig sowohl die Normenhierarchie auszuhöhlen als auch verfassungswidrig ”Gesetzgeberfunktion” auszuüben.

Im Laufe der Jahre haben sich zwischen den einzelnen Finanzgerichten sowie dem Bundesfinanzhof diverse äußerst effektiv funktionierende Netzwerke dort tätiger Finanzrichter entwickelt, die scheinbar einzig nur noch das Ziel verfolgen, ihr Richtergehalt mit nebenberuflichem Schreiben von Aufsätzen und Kommentaren zum Steuerrecht sowie durch unzählige Vortragstätigkeiten um ein Vielfaches zu vermehren.

Der anerkannte freischaffende filmschaffende Künstler Burkhard Lenniger hat aufgrund dessen gegen den Richter am Bundesfinanzhof Dr. Hans-Hermann Heidner gegen diesen einen Befangenheitsantrag gestellt, da dringend zu besorgen ist, dass Dr. Hans-Hermann Heidner anstatt sein ihm übertragenes Richteramt gemäß Art. 97 GG unabhängig und unpartaiisch auszuüben, Dr. Hans-Hermann Heidner sein Richteramt missbraucht, um sich und seinesgleichen mit ihm in einer als Wirtschaftsunternehmen zu titulierenden Gemeinschaft nebenberuflich  zu Ungunsten des Antragstellers zu bereichern. ( der komplette Wortlaut des Befangenheitsantrages gegen den Finanzrichter am BFH Dr. Heidner findet sich hier

Dr. Gerhard Michel, Richter am BFH: ich halte mich nicht für befangen

Freitag, Oktober 24th, 2008
“Ich halte mich nicht für befangen und bin der Meinung, dem Kläger und Beschwerdeführer auch keinen Anlass gegeben zu haben, mich für befangen zu erachten.

Der im Schreiben vom 23. September 2008 zitierte Aussetzungsbeschluss vom 27. November 2007 (6 V 3056/07) wurde von mir als Einzelrichter am Hessischen Finanzgericht verfasst. Der Beschluss betrifft allerdings nicht den Kläger und Beschwerdeführer; außerdem wurde der Antrag wegen fehlender Zulässigkeit und somit “ohne Sachprüfung” abgewiesen.” Unterschrift: Dr. Michel

So lautet die “dienstl. Erklärung” des Dr. Gerhard Michel, Richter am BFH, zu den gegen ihn gerichteten Befangenheitsanträgen in dem Verfahren XI B 20-24/08 vom 23. September 2008.

zur Vorgeschichte des Richter am BFH Dr. Michel:

Dr. Gerhard Michel wurden mit Wirkung vom 02.06.2008 Richter am Bundesfinanzhof und dort dem XI. Senat, der erst seit dem Jahr 2008 nach dem Geschäftsverteilungsplan ausschließlich für Umsatzsteuerangelegenheiten zuständig, zugeordnet.

Dr. Gerhard Michel ist aufgefallen, als er am 27.11.2007 als Einzelrichter am hess. Finanzgericht das Verfahren 6 V 3056/07 verfassungswidrig abwies, obwohl er der Klage des Grundrechtsträgers aus Hofgeismar hätte sofort und ohne zu zögern zwingend aus verfassungsrechtlichen Gründen stattgeben müssen. Zwingend, weil die Klage sich gegen Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes Hofgeismar richtete, die aufgrund des seit dem 01.01.2002 nichtigen Umsatzsteuergesetzes wegen dessen Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG ebenfalls nichtig waren bzw. es auch weiterhin sind. Dem Umsatzsteuergesetz fehlt es seit diesem Zeitpunkt an dessen Rechtskraft, diese wird aufgrund der dem Art. 19 I 2 GG selbst innewohnenden Gesetzeskraft blockiert. Ein Gesetz, dessen Rechtskraft blockert ist, ist ein stummes Gesetz und ist daher so zu behandeln als wenn es gar nicht vorhanden ist. ( mehr zur Nichtigkeit des UStG seit dem 01.01.2002 hier )

Die Rechtswissenschaft bezeichnet einen Rechtsakt als unwirksam ( auch nichtig ), wenn er nicht wirksam ist, also keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, von niemandem beachtet werden muss, sozusagen rechtlich nicht existent ist. Die die Rechtskraft blockierende Wirkung des Art. 19 I 2 GG ( zwingendes Zitiergebot ) im Bezug auf das zum 01.01.2002 in Kraft treten gesollt habende Umsatzsteuergesetz produziert seit diesem Datum bei Anwendung dieses Gesetzes ausschließlich nichtige Verwaltungsakte ( nichtige Umsatzsteuerbescheide ).

Laut Wikipedia trat Dr. Michel Ende 1994 in den höheren Dienst der Hessischen Finanzverwaltung ein nachdem er bereits Jahre zuvor dort mit mittlerer Reife die Laufbahnausbildung zum Finanzbeamten durchlaufen hatte. Er war zunächst als Sachgebietsleiter für Körperschaftssteuer, später als Sachgebietsleiter der Groß-Betriebsprüfung tätig. Im September 2000 wurde Dr. Michel zum Richter am Hessischen Finanzgericht ernannt.

Es ist davon auszugehen, dass Dr. Michel seit September 2000 am hess. Finanzgericht bis zu seinem Weggang zum BFH nicht erst am 27.11.2008 diese eine Umsatzsteuersache  (6 V 3056/07 ) als Finanzrichter zu bearbeiten hatte, so dass ihm das seit dem 01.01.2002 nichtige Umsatzsteuergesetz nicht unbekannt gewesen sein kann, trotzdem hat er, obwohl er den folgenden Richtereid gemäß § 38 DRiG geleistet hat, Zitat:

“Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.”

systematisch gegen das Grundgesetz und somit bewusst und gewollt zum Nachteil des Rechtsschutz suchenden Grundrechtsträgers entschieden. 

Aus diesem Grund wurde gegen Dr. Gerhard Michel am 23.09.2008 der Befangenheitsantrag gestellt.

Die dazu gefertigte ”dienstliche Äußerung” des Dr. Michel ist aufgrund des komplett vorliegenden Klagvorganges nicht geeignet, nicht von seiner Befangenheit gegenüber dem anerkannten freischaffenden filmschaffenden Künstlers Burkhard Lenniger auszugehen, die Sorge hat sich sogar noch erheblich verstärkt. Dr. Michel ist augenscheinlich kein Garant für dessen unabdingbare richterliche Treue zur Verfassung, es ist dringend zu bezweifeln, dass Dr. Michel überhaupt weiß, was in Art. 1.3 GG, Art. 5.3.1 GG, Art. 19.1.2 GG, Art. 19.4 GG, Art. 20.3 GG oder in Art. 101 GG sowie Art. 103 GG  tatsächlich geschrieben steht, die im Sinne von Art. 97 GG den unabhängigen Richter jedoch zwingend an den absoluten Vorrang des Grundgesetzes bindet, ansonsten dieser ein Verfassungsfeind ist und entsprechend der Entscheidung des BverfG 2 BvR 337/08 v. 06.05.2008  seines Richteramtes zu entheben ist. ( mehr dazu findet sich hier… )

Gegen den Finanzrichter am BFH, Dr. Gerhard Michel, wurde daher zu dessen sog. “dienstl. Erklärung” der gegen ihn gerichtete Befangenheitsantrag vertiefend begründet, stellt doch der Vorgang ( hess. Finanzgericht, Az.: 6 V 3056/07 ) nicht nur einen für niemanden hinnehmbaren Verfassungsbruch dar, sondern es liegen hier zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor ( die Klage zum Az. 6 V 3056/07 im vollständigen Wortlaut, hier zum Nachlesen hinterlegt ), die den dringenden Verdacht rechtfertigen, dass Dr. Gerhard Michel selbst erkannt haben wird, im Verfahren 6 V 3056/07 das Recht im Sinne von § 339 StGB ( Rechtsbeugung, Verbrechenstatbestand, Haftandrohung nicht unter einem Jahr, geht einher mit dem Verlust des Richteramtes ) zugunsten des Finanzamtes Kassel-Hofgeismar gebeugt zu haben.

Vergleicht man Klage und Klageergänzung mit diesen daraufhin ergangenen Beschlüssen, gelingt es kaum festzustellen, dass sich der Senat bzw. der Einzelrichter Dr. Michel mit dem Klaginhalt überhaupt auseinandergesetzt hat, einzig ist in den Beschlüssen erkennbar, dass der eigentliche Klagegrund, nämlich die Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide aufgrund des nichtigen UStG gerichtlich festzustellen, nirgendwo im Tatbestand weder des einen noch des anderen Beschlusses auftaucht.

( die Beschlüsse des hess. Finanzgerichtes einmal unter der Mitwirkung des Dr. Michel und einmal als Einzelrichter zum Az. 6 V 3056/07 finden sich hier )

Welche Rolle exakt die Bearbeitung dieses Falles am hess. Finanzgericht am 27.11.2007 für die Auswahl des Dr. Gerhard Michel durch den Richterwahlausschuss des deutschen Bundestages gespielt haben wird, bleibt aufzuklären. Jedenfalls hat Dr. Gerhard Michel nicht das Vertrauen des anerkannten freischaffenden filmschaffenden Künstlers, Klägers und Beschwerdeführers sowie Antragsteller, dass sich Dr. Gerhard Michel jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsetzen wird, denn dann hätte er zwingend in der Sache 6 V 3056/07 zuungunsten des Fiskus, vertreten durch das Finanzamt Kassel-Hofgeismar, entscheiden müssen.

Daher ist die Formulierung “ich halte mich nicht für befangen” so zu bewerten, als wenn der Beschuldigte im Strafverfahren nach dessen Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter sagt: “ich mache von meinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch.” Im Verfahren über seine eventuell anzunehmende Befangenheit hat der Dr. Michel jedoch nicht das Recht, die Aussage zu verweigern, sondern er hat Mitwirkungspflichten, die ihn prozessual zwingen, zu jedem gegen ihn vorgetragenen seine Befangenheit annehmen lassenden Punkt im Befangenheitsantrag Stellung zu nehmen. Da reicht es nicht aus zu formulieren: “Ich halte mich nicht für befangen”. Im Zivilprozess gilt, Fakten die prozessgegnerseitig nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als richtig bzw. wahr zu unterstellen. Für das Verfahren über die Befangenheit eines Richters gilt prozessual hier das Gleiche. Dr. Gerhard Michel hat sich nicht Punkt für Punkt dienstlich erklärt, so dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Befangenheitsantrag vom 23.09.2008 als richtig anzunehmen sind, so dass das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit gegen ihn mehr als gerechtfertigt bleibt.

Mit Datum 24.10.2008 ist dem Bundesfinanzhof die schriftliche Erwiderung auf die “dienstl. Erklärung” des Dr. Gerhard Michel übersandt worden. ( der kompletten Schriftsatz befindet sich hier )

BKA fahndet öffentlich, obwohl Umsatzsteuerhinterziehung aufgrund des nichtigen UStG nicht möglich und daher nicht strafbar ist

Mittwoch, Oktober 22nd, 2008

Das Bundeskriminalamt fahndet derzeit öffentlich im Rahmen der sog. Öffentlichkeitsfahndung im Internet und in den sonstigen Medien nach dem Deutschen A. S., den es beschuldigt, schwere Umsatzsteuerhinterziehung in den Jahren 2006 und 2007 begangen zu haben.

Das Bundeskriminalamt fahndet hier entweder wissentlich oder weil es einem Irrtum aufgesessen ist nach einem Menschen, der aller Wahrscheinlichkeit nach zwar die Tatbestandsmerkmale der schweren Umsatzsteuerhinterziehung in Tateinheit mit schwerem Betrug zum Nachteil des Fiskus begangen haben wird, doch ist eine Strafverfolgung wegen fehlender Rechtkraft des Umsatzsteuergesetzes seit dem 01.01.2002 nicht möglich. ( Keine Strafe ohne gültiges Gesetz, das heißt auch, keine Strafverfolgung ohne gültiges Gesetz, § 1 Strafgesetzbuch )

Das Umsatzsteuergesetz ist aufgrund des Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG seit seinem Inkrafttreten am 01.01.2002 nichtig, die Rechtskraft wird aufgrund der Art. 19 I 2 GG innewohnenden Gesetzeskraft seit dem 01.01.2002 blockiert. Der Gesetzgeber hat es wissentlich unterlassen, den Grundrechtseingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) im neu gefassten UStG mit dem Einfügen des § 27b ( Umsatzsteuer-Nachschau ) verfassungskonform im Gesetz zu benennen. Alle auf diesem nichtigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte sind nichtig.

Der zur öffentlichen Fahndung ausgeschriebene A. S. kann daher von gesetzeswegen keine Umsatzsteuerhinterziehung begangen haben. Um jedoch öffentlich nach jemandem fahnden zu dürfen, sind die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung, hier des § 131a Abs. 3 StPO zu beachten. Bis zur Verurteilung eines Straftäters gilt übrigens dessen Unschuldsvermutung, um so differenzierter ist das Fahndungsmitteln “Öffentlichkeitsfahdung” überhaupt als Mittel der Wahl anzuwenden, greift es doch in erheblicher Weise in die Grundrechte des Verdächtigen ein. Ein nichtiges Gesetz kann ein solches Fahndungsmittel daher niemals grundgesetzlich rechtfertigen.

Die Finanzbeamten hingegen, die dem A. S. aufgrund dessen Umsatzsteuervoranmeldungen ihm die zweistelligen Millionenbeträge ausgezahlt haben, haben dieses in Kenntnis des nichtigen Umsatzsteuergesetzes getan. Es ist daher dringend zu prüfen, inwieweit hier diese Finanzbeamten den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB zum Nachteil des Fiskus begangen haben.

Fazit:

Die an dieser Stelle “illegale Menschenjagd” auf A.S. muss sofort flächendeckend eingestellt werden, da dem A.S. keine mit Strafe bedrohte Handlung vorgeworfen werden kann, auch wenn die Tatbestandsmerkmale des schweren Betruges und schwerer Umsatzsteuerhinterziehung erfüllt zu sein scheinen, mangelt es aufgrund des nichtigen und somit dessen Rechtskraft blockierenden Umsatzsteuergesetzes verfassungsrechtlich / grundgesetzlich an jedweder Ahndungsmöglichkeit dieses Tuns von A. S. in den Jahren 2006 und 2007.

Das öffentliche Fahnden nach A. S. stellt das Verfolgen Unschuldiger im Sinne von § 344 StGB dar. ( siehe auch unter “Fälschung von Beweisen / Wikipedia )

Entsprechend sind mit Bekanntwerden dieses Falles der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, sowie die Landesbeauftragten für den Datenschutz in den Ländern auf diese insbesondere auch verfassungsrechtliche wie grundgesetzlich unzulässige Fahndungsmaßnahme  mit gleichlautendem Text in Kenntnis gesetzt worden. Im Rahmen der Informationspflichten der Behörden untereinander ist auf diese Weise sichergestellt, dass die zuständigen Fahndungsbehörden ( hier scheinbar das LKA Hamburg / BKA Wiesbaden ) sowie die federführende Ermittlungsbehörde auf dem schnellsten Wege ebenfalls Kenntnis von ihrer verfassungswidrigen Maßnahme erfahren, um diese unverzüglich abzubrechen und einzustellen.

Der Fiskus kann lediglich versuchen, die freiwillig an A. S. ausbezahlte Umsatzsteuer von A. S. auf dem Wege einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung wegen “ungerechtfertigter Bereicherung” i.S.v. § 812 BGB zurückzufordern, ggfl. vor den Zivilgerichten einzuklagen.

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