Archive for September, 2008

Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz

Dienstag, September 23rd, 2008

ISENSEE, J., Das legalisierte Widerstandsrecht, Seite 41

“Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz…”"Die Friedenspflicht des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe bestehen aber nur soweit, wie der effektive staatliche Rechtsschutz reicht. Das Selbsthilferecht des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf, in denen ausnahmsweise keine gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme einer Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist.”

Justizposse oder Amtsanmaßung beim 8. Senat des BFH

Donnerstag, September 18th, 2008

Heute führte der Künstler Burkhard Lenniger ein Telefonat mit dem Justizmitarbeiter Schwankl in der Geschäftsstelle des 8. Senates beim Bundesfinanzhof.

Hintergrund dieses Telefonates ist das unten im vollen Wortlaut abgedruckte Schreiben der Geschäftsstelle des 8. Senats beim BFH, aus dem der anordende Richter namentlich nicht hervorgeht. Ziel war es, den Namen dieses Richters in Erfahrung zu bringen. 

Fazit: Diesen Richter gibt es nicht.

Das Telefonat verlief folgendermaßen:

Nach dem Austausch der üblichen Höflichkeiten und dem Nennen der beiden Aktenzeichen und dem Bezugnehmen auf den Inhalt des u.a. Schreibens erlaubte sich der Künstler Herrn Schwankl zu fragen, wer denn derjenige Richter gewesen sei, der ihm den Auftrag zum Abfassen dieses Briefes erteilt habe, denn es stünde ja in dem von ihm verfassten Brief einmal: “bitte ich auftragsgemäß” und: “Im Auftrag” geschrieben.

Herr Schwankl anwortete, dass es der 8. Senat gewesen sei.

Der Künstler hakte nach und fragte, welche Person des 8. Senates es denn gewesen sei.

Herr Schwankl wiederholte, der 8. Senat sei es gewesen und die Namen der Personen würden sich aus dem im Internet veröffentlichten Geschäftsverteilungsplan des BFH entnehmen lassen.

Auch mit dieser Antwort war der Künstler nicht zufrieden und fragte erneut nach dem den Herrn Schwankl beauftragt habenden Richter sowie nach dem Namen des Berichterstatters in der Sache.

Herr Schwankl verlor dann hörbar die Fassung und formulierte sinngemäß, dass es keinen Berichterstatter gäbe und er schon 30 Jahre hier arbeiten würde, “er das von sich aus gemacht habe” und wenn weiter gefragt würde, dann würde er das Gespräch von sich aus beenden.

Vorgeschichte:

Mit Datum vom 09. Sep. 2008 formulierte der Mitarbeiter Schwankl in der Geschäftsstelle des 8. Senats beim Bundesfinanzhof an den Richter i.R. XXX in dessen Eigenschaft als Prozessvertreter von Burkhard Lenniger und Ehefrau folgendes Schreiben, Zitat:

“Rechtsstreit Burkhard und Angelika Lenniger, 21762 Otterndorf gegen Finanzamt Cuxhaven wegen Einkommensteuer 2005; hier: Beschwerde gegen Tatbestands- und Aussetzungsbeschluss, Beschwerde gegen Beschluss über Anhörungsrüge

Sehr geehrter Herr XXX,

die Streitsache liegt dem Bundesfinanzhof vor und wird unter dem Aktenzeichen VIII B 162/08 und 163/08 geführt.

Unter Hinweis auf § 62 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung bitte ich auftragsgemäß um Vorlage einer Prozessvollmacht im Original für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ( BFH ) bis zum 22. September 2008.

Auf die Kostentragungspflicht durch den vollmachtlosen Vertreter ( vgl. Beschluss des BFH vom 10. November 1966 V R 46/66 BFHE 87, 1 BStBl III 1967, 5 ) wird hingewiesen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schwankl

Mit Datum vom 25.11.2007 hatte der Richter i.R. die Prozessvertretung übernommen und diese gegenüber dem nds. Finanzgericht schriftlich durch Vorlage einer “Originalvollmacht” zur Gerichtsakte angezeigt, diese Vollmacht gilt selbstverständlich auch beim BFH.

Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.07.2004 ( Az.: 1 BvR 737/00 ) sind Richter im Ruhestand den Rechtsanwälten gleichgestellt worden, so dass Richter i.R. Rechtsanwälten gleich, in allen Rechtsangelegenheiten beratungs- und vertretungsberechtigt sind und das selbstverständlich auch vor den Finanzgerichten einschließlich des BFH. ( siehe auch ausdrücklich § 62 Abs. 6 Satz 3 FGO der besagt, dass § 62 Abs. 6 FGO auf die Personengruppe in Abs. 2 Satz 1 FGO keine Anwendung findet. Somit darf hier eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht in Frage gestellt werden. )

ohne erkennbare Bindung an Recht und Gesetz

Dienstag, September 16th, 2008

Am 01.09.2008 wurde gegen die Berichterstatterin des 2. Senates beim nds. Finanzgericht Schramm der Antrag gestellt, die Richterin am Finanzgericht Schramm wegen der Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung an Entscheidungen in den Rechtstreiten des anerkannten freischaffenden filmschaffenden Künstlers Burkhard Lenniger und dessen Ehefrau auszuschließen.

Anlass für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit ist das konsequente Negieren des Art. 1.3 GG i.v.m. Art. 5.3.1 GG  i.V.m. Art. 6.1 GG i.V.m. Art. 19.4 GG i.V.m. Art. 20.3 GG i.V.m. Art. 25 GG i.V.m. Art. 59.2 GG sowie Art. 97 GG und Art. 101 GG und Art. 103 GG zum Nachteil des Künstlers und dessen Ehefrau mit der Konsequenz, dass dieser fortgesetzte Bruch der Verfassung das Verbrechen der “Rechtsbeugung“ i.S.v. § 339 StGB erfüllt. ( der kompletten Befangenheitsantrag findet sich hier

Die Richterin Schramm ist Berichterstatterin im 2. Senat, die ebenfalls wie der Vorsitzende Dr. Kappe sowie der Beisitzer Dr. Kratzsch ein absolut gestörtes Verhältnis zum Art. 5.3.1 GG, dem absoluten Freiheitsrecht aufweist, die den “Mephisto-Beschluss” des BverfG aus dem Jahr 1971 negiert, in dem sie sich nicht mit dem gegen jeden staatlichen Eingriff tabuisierten “Werk- und Wirkbereich” des Künstlers befassen will sowie sich der Tatsache verweigert, dass einfachgesetzliche Regelungen die grundrechtlich garantierte Freiheit der Kunst nicht einschränken können und die gesetzliche Vorschrift aus § 31 Abs. 1 BverfGG, dass nämlich alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zwingend gebunden sind, trotz jahrelangen massiven Vorhaltes, einfach ignoriert.

Damit hat sich die Richterin Schramm im Sinne der Entscheidung des BVerfG, 2 BvR 337/08 vom 6.5.2008 als Verfassungsfeindin erklärt und Verfassungsfeinde, so lautet die Entscheidung des BverfG, sind aus dem öffentlichen Richteramt zu entfernen.

Mit Datum 05.09.2008 lehnte der 2. Senat beim nds. Finanzgericht in der Besetzung Peter, Dr. Kratzsch und Schildmann ( als Vertreter aus dem 3. Senat ) den Befangenheitsantrag als unbegründet ab. Die Finanzrichter Peter und Dr. Kratzsch sind seit Jahren als Richter in die Verfahren, die das Finanzamt Cuxhaven gegen den anerkannten freischaffenden filmschaffenden Künstler Burkhard Lenniger und dessen Ehefrau auf verfassungsfeindliche Art und Weise fortgesetzt vom Zaune bricht, als “Steigbügelhalter” des Finanzamtes ausdrücklich das Recht beugend im Sinne von § 339 StGB tätig. ( der komplette Ablehnungsbeschluss findet sich hier )

Der ablehende Beschluss ist allerdings “nichtig“, weil die erkennenden Richter Peter, Dr. Kratzsch und Schildmann glauben,  sich zum widerholten Male weder an das einfache Gesetz geschweige denn an die Verfassung ( Grundgesetz ) halten zu müssen, ob dabei das Recht gebeugt wird oder nicht, spielt für diese Personen offensichtlich keine Rolle.

Nichtig” ist der Beschluss deshalb, weil er gegen zwingende grundgesetzliche sowie einfachgesetzliche Vorschriften verstößt, Zitat:

Der abweisende Beschluss des 2. Senates vom 05.09.2008 ist nichtig, denn der Beschluss ist in Kenntnis ergangen, dass sich die abgelehnte Richterin Schramm zwar „dienstlich geäußert“ hat, diese „dienstliche Äußerung“ jedoch wissentlich vorsätzlich nicht der „ablehnenden Partei“, den Klägern ( hier: den Antragsteller ) zwecks ggfl. Stellungnahme zugesandt worden ist.

Beweis: Seite 2, Zeile 25 / 26, Zitat:

„Die Berichterstatterin hat in einer dienstlichen Äußerung erklärt, sich nicht befangen zu fühlen ( Bl. 93 R der Gerichtsakte ).“

Gemäß § 44 Abs. 3 ZPO hat sich die abgelehnte Richterin über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. Zu dieser dienstlichen Äußerung muss die ablehnende Partei Stellung nehmen können, andernfalls ist die dienstliche Äußerung nicht verwertbar. Dies folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG.

 ”Kommt eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht in Betracht, so ist das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters berufen, die dem Antragsteller zur Gewährung rechtlichen Gehörs zuzuleiten ist (vgl. BVerfGE 24, 56 <62>; BGHSt 21, 85 <87>“; BverfG MDR 68, 820; NJW 1993, 2229; OLG Braunschweig NJW 1976, 2025; VGH Kassel NJW 1983, 901).

 Mit Datum 16.09.2008 wurde gegen den “nichtigen” Beschluss die Gehörsrüge gemäß § 133a FGO i.V.m. Art. 1.3 GG u. 103 GG erhoben. ( die komplette Gehörsrüge findet sich hier )

Seit 19 Jahren verweigert das nds. Finanzamt Cuxhaven und seit inzwischen 9 Jahren das nds. Finanzgericht sich bedingungslos dem Grundgesetz zu unterwerfen. So handeln nur Verfassungsfeinde, denn die grundgesetzlichen Vorschriften sind sowohl für die vollziehende Gewalt in Gestalt des nds. Finanzamtes Cuxhaven als auch für die Richter des nds. Finanzgerichtes absolut bindend. Das Gleiche gilt für die verletzten Völkerrechtsbestimmungen wie die UN-Resolution 217 A und den Internationalen Pakt der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, die in nationales Recht umgewandet wurden.

Steuerberatern fehlt die klare Bindung an das Grundgesetz

Montag, September 15th, 2008

Absicht oder leichtfertiges Versäumnis ?

Steuerberater sind weder durch ihre Berufsordnung ( BOSTB ), noch durch das Steuerberatungsgesetz an das Grundgesetz gebunden. Nicht einmal im sog.  Leitbild  des steuerberatenden Berufs findet das Wort “Grundgesetz” oder “Verfassung“  Erwähnung.

Ganz anders ist dies in der Berufsordnung der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ( BORA ) geregelt, Zitat:

“§ 1 Freiheit der Advocatur

(1) Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten.

(2) Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am Recht. Seine Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaats.

(3) Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.”

Die Rechtsanwaltsordnung erklärt die Rechtsanwälte für frei, soweit nicht das Gesetz ( einschließlich des Grundgesetzes ) oder die Berufsordnung sie nicht besonders verpflichten. Darin spiegelt sich sowohl der Freiheitsgedanke der UN-Resolution 217 A vom 10.08.1948 genauso wieder als auch der des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949.

Die Tätigkeit dieser Berufsgruppen dient der Verwirklichung des Rechtsstaates. Ihre Tätigkeit gilt aber auch dem Schutz des einzelnen Mandanten und zwar ausdrücklich auch vor Fehlentscheidungen durch Gerichte  ( auch Finanzgerichte ! ) und Behörden ( Finanzämter ! ). Außerdem haben sie jeden Mandanten gegen verfassungsrechtliche Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.

Die BOSTB ( Berufsordnung der Steuerberaterinnen und Steuerberater ) liest sich da eher wie der Abklatsch der Abgabenordnung 1977. Beide beginnen mit § 1 und der ist beides mal überschrieben mit “Anwendungsbereich“.

Die Erfahrung lehrt, dass die Mehrzahl der in Deutschland tätigen Steuerberater nur selten wirksame Rechtsschutzaktivitäten für ihre Mandanten entwickeln. Daher sind ihre Mandanten in aller Regel auch  nicht vor verfassungswidriger Beeinträchtigung sowie staatlicher Machtüberschreitung seitens der Finanzämter und Finanzgerichte  effektiv geschützt.  Das Einfordern verfassungsrechtlicher bzw.  grundgesetzlich garantierter Rechte findet nicht statt, selbst wenn der Mandant es ausdrücklich verlangt.

Steuerfahndung kriminalisiert die deutschen Bäcker

Sonntag, September 7th, 2008

Welt-online am 06.09.2008 , Zitat:

“Bäckereien sollen beim Verkauf von Brötchen und Snacks im großen Stil Steuern hinterzogen haben. Sie sollen Umsätze mit dem niedrigeren Steuersatz von sieben Prozent verbucht haben, obwohl 19 Prozent fällig gewesen wären. Jetzt drohen manchem Bäcker Nachzahlungen im sechsstelligen Bereich.”

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Seit dem 01.01.2002 mangelt es dem deutschen Fiskus an einem dem Grundgesetz konformen Umsatzsteuergesetz. Mit Einführung des § 27b ( Umsatzsteuernachschau ) hätte des UStG gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG die Einschränkung des Art. 13 GG ( Unverletzlicheit der Wohnung ) nennen ( zitieren ) müssen. Die zwingende Rechtsfolge ist, der Verstoß gegen das Zitiergebot führt zur automatischen Nichtigkeit des kompletten Gesetzes mit der Folge, dass alle Umsatzsteuerbescheide nichtig sind, niemand in Deutschland Mehrwersteuer hätte zahlen müssen, die Mehrwertsteuererhöhung von 16 auf 19% mangels eines gültigen Gesetzes nie Rechtskraft erlangt hat. Die Finanzbehörden haben ein solches Gesetz gewollt, um auf diese Weise unerkannt die Grundrechte des einzelnen massiv einschränken zu können.Die unterschiedlichen MwSt.-Sätze haben seit 40 Jahren Methode, denn sie ermöglichen es den Finanzbeamten rückwirkend, wie jetzt bei den Bäckern scheinbar geschehen, satte Mehrsteuernachzahlungen zu erzwingen, in dem man einfach den günstigen Mehrwertsteuersatz rückwirkend streicht und die Differenz rückwirkend nachfordert incl. einer satten Strafschätzung. So plündert der Fiskus insbesondere Klein- und Kleinstbetriebe systematisch aus. Und wer dann an die Finanzrichter glaubt, der irrt. 95 % der Finanzrichter stammen aus der Finanzverwaltung und haben schon zu Zeiten ihres Finanzbeamtendaseins gelernt, das Recht zu beugen, warum sollen sie es plötzlich anders tun, würden sie doch damit den “Erfolg” ihrer ehemaligen Kollegen zu nichte machen. 95% der Klagen haben denn auch keinen Erfolg, gegen Rechtsbeugung ist bis heute kein Kraut gewachsen.

Weitere Details finden sich hier …