Am 01.09.2008 wurde gegen die Berichterstatterin des 2. Senates beim nds. Finanzgericht Schramm der Antrag gestellt, die Richterin am Finanzgericht Schramm wegen der Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung an Entscheidungen in den Rechtstreiten des anerkannten freischaffenden filmschaffenden Künstlers Burkhard Lenniger und dessen Ehefrau auszuschließen.
Anlass für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit ist das konsequente Negieren des Art. 1.3 GG i.v.m. Art. 5.3.1 GG i.V.m. Art. 6.1 GG i.V.m. Art. 19.4 GG i.V.m. Art. 20.3 GG i.V.m. Art. 25 GG i.V.m. Art. 59.2 GG sowie Art. 97 GG und Art. 101 GG und Art. 103 GG zum Nachteil des Künstlers und dessen Ehefrau mit der Konsequenz, dass dieser fortgesetzte Bruch der Verfassung das Verbrechen der “Rechtsbeugung“ i.S.v. § 339 StGB erfüllt. ( der kompletten Befangenheitsantrag findet sich hier )
Die Richterin Schramm ist Berichterstatterin im 2. Senat, die ebenfalls wie der Vorsitzende Dr. Kappe sowie der Beisitzer Dr. Kratzsch ein absolut gestörtes Verhältnis zum Art. 5.3.1 GG, dem absoluten Freiheitsrecht aufweist, die den “Mephisto-Beschluss” des BverfG aus dem Jahr 1971 negiert, in dem sie sich nicht mit dem gegen jeden staatlichen Eingriff tabuisierten “Werk- und Wirkbereich” des Künstlers befassen will sowie sich der Tatsache verweigert, dass einfachgesetzliche Regelungen die grundrechtlich garantierte Freiheit der Kunst nicht einschränken können und die gesetzliche Vorschrift aus § 31 Abs. 1 BverfGG, dass nämlich alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zwingend gebunden sind, trotz jahrelangen massiven Vorhaltes, einfach ignoriert.
Damit hat sich die Richterin Schramm im Sinne der Entscheidung des BVerfG, 2 BvR 337/08 vom 6.5.2008 als Verfassungsfeindin erklärt und Verfassungsfeinde, so lautet die Entscheidung des BverfG, sind aus dem öffentlichen Richteramt zu entfernen.
Mit Datum 05.09.2008 lehnte der 2. Senat beim nds. Finanzgericht in der Besetzung Peter, Dr. Kratzsch und Schildmann ( als Vertreter aus dem 3. Senat ) den Befangenheitsantrag als unbegründet ab. Die Finanzrichter Peter und Dr. Kratzsch sind seit Jahren als Richter in die Verfahren, die das Finanzamt Cuxhaven gegen den anerkannten freischaffenden filmschaffenden Künstler Burkhard Lenniger und dessen Ehefrau auf verfassungsfeindliche Art und Weise fortgesetzt vom Zaune bricht, als “Steigbügelhalter” des Finanzamtes ausdrücklich das Recht beugend im Sinne von § 339 StGB tätig. ( der komplette Ablehnungsbeschluss findet sich hier )
Der ablehende Beschluss ist allerdings “nichtig“, weil die erkennenden Richter Peter, Dr. Kratzsch und Schildmann glauben, sich zum widerholten Male weder an das einfache Gesetz geschweige denn an die Verfassung ( Grundgesetz ) halten zu müssen, ob dabei das Recht gebeugt wird oder nicht, spielt für diese Personen offensichtlich keine Rolle.
“Nichtig” ist der Beschluss deshalb, weil er gegen zwingende grundgesetzliche sowie einfachgesetzliche Vorschriften verstößt, Zitat:
Der abweisende Beschluss des 2. Senates vom 05.09.2008 ist nichtig, denn der Beschluss ist in Kenntnis ergangen, dass sich die abgelehnte Richterin Schramm zwar „dienstlich geäußert“ hat, diese „dienstliche Äußerung“ jedoch wissentlich vorsätzlich nicht der „ablehnenden Partei“, den Klägern ( hier: den Antragsteller ) zwecks ggfl. Stellungnahme zugesandt worden ist.
Beweis: Seite 2, Zeile 25 / 26, Zitat:
„Die Berichterstatterin hat in einer dienstlichen Äußerung erklärt, sich nicht befangen zu fühlen ( Bl. 93 R der Gerichtsakte ).“
Gemäß § 44 Abs. 3 ZPO hat sich die abgelehnte Richterin über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. Zu dieser dienstlichen Äußerung muss die ablehnende Partei Stellung nehmen können, andernfalls ist die dienstliche Äußerung nicht verwertbar. Dies folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG.
”Kommt eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht in Betracht, so ist das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters berufen, die dem Antragsteller zur Gewährung rechtlichen Gehörs zuzuleiten ist (vgl. BVerfGE 24, 56 <62>; BGHSt 21, 85 <87>“; BverfG MDR 68, 820; NJW 1993, 2229; OLG Braunschweig NJW 1976, 2025; VGH Kassel NJW 1983, 901).
Mit Datum 16.09.2008 wurde gegen den “nichtigen” Beschluss die Gehörsrüge gemäß § 133a FGO i.V.m. Art. 1.3 GG u. 103 GG erhoben. ( die komplette Gehörsrüge findet sich hier )
Seit 19 Jahren verweigert das nds. Finanzamt Cuxhaven und seit inzwischen 9 Jahren das nds. Finanzgericht sich bedingungslos dem Grundgesetz zu unterwerfen. So handeln nur Verfassungsfeinde, denn die grundgesetzlichen Vorschriften sind sowohl für die vollziehende Gewalt in Gestalt des nds. Finanzamtes Cuxhaven als auch für die Richter des nds. Finanzgerichtes absolut bindend. Das Gleiche gilt für die verletzten Völkerrechtsbestimmungen wie die UN-Resolution 217 A und den Internationalen Pakt der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, die in nationales Recht umgewandet wurden.