Einsatz von Steuerfahndung ein Witz

In seiner Ausgabe vom Wochenende ( 27./28. September 2008 ) druckte das Westfalenblatt den folgenden Leserbrief ab:

Steuerforderungen:
“Bäcker wehrt euch”

Schade wäre es, wenn sich die Bäcker dieses Verhalten der Finanzverwaltung gefallen lassen. Ein Verzehr an Ort und Stelle liegt nämlich nur dann vor, wenn besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden. Besondere Vorrichtungen sind eben nicht die regelmäßig allein zum Verkauf bereitgehaltenen Vorrichtungen wie Ladentheke, Tresen etc. Selbst wenn Stehtische oder sogar gastronomische Einrichtungen bereitgehalten werden, kann allein das Bereithalten keineswegs den Bäcker verpflichten, seine Waren mit 19 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es kommt allein auf die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse an. Allerdings ist der Einsatz der Steuerfahndung in Umsatzsteuersachen eher ein schlechter Witz.

Die Steuerfahndung kann nur auf Grund eines konkreten Anfangsverdachtes dort tätig werden, wo eine gesetzliche Grundlage besteht. Diese gesetzliche Grundlage wäre ein Verstoß gegen die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Ein solcher Verstoß kann aber gar nicht vorliegen. Das Umsatzsteuergesetz ist mit Ablauf des 31.12.2001 nichtig. Es ist weg und kaum einer hat es gemerkt. Das Volk, von dem die Macht ausgehen sollte, schläft selig. Bekannt ist es jedoch der Finanzverwaltung und damit auch der Steuerfahndung. Die Finanzverwaltung hat wegen der Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes Steuerbescheide aufgehoben. Warum das Umsatzsteuergesetz nichtig sei? Ganz einfach, der Gesetzgeber hat gegen das Zitiergebot es Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Dieser Verstoß wirkt wie ein Schalter. Wird die im Umsatzsteuergesetz enthaltene Grundrechtseinschränkung nicht zitiert, dann ist das Gesetz, richtig, das ganze Umsatzsteuergesetz, nichtig. Da kann ich nur sagen: Bäcker wehrt Euch und Volk wache endlich auf. ( Autor: Helmut Samjeske, 10589 Berlin )

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Hintergrund dieses Leserbriefes ist ein Artikel im Westfalenblatt vom 06.09.2008 sowie dem dazu erschienen Kommentar “Irrsinn mit Methode” vom gleichen Tage.

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Weitere Details zur Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes und den daraus resultierenden Folgen finden sich hier im blog “Steuern + Grundrechte“.

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Gemäß Art. 20.3 GG sind in der Bundesrepublik Deutschland die vollziehende Gewalt sowie die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden. Es gilt der rechtsstaatliche Grundsatz, dass das Handeln von Exekutive und Judikative nie gegen geltende Gesetze verstoßen darf. Außerdem ist das Handeln ohne Gesetz verboten. ( mehr zum Verwaltungsrecht hier )

One Response to “Einsatz von Steuerfahndung ein Witz”

  1. p.rinker Says:

    eine ergänzung zum leserbrief von herrn samjeske aus berlin “bäcker wert euch” vom 28.9.o8 im westfalenblatt:

    das offensichtlich grundgesetzwidrige (art. 1,satz 3, zitat: die nachfolgenden grundrechte binden gesetzgebung,vollziehende gewalt und rechtsprechung als unmittelbar geltendes recht.), unverhältnismässige und willkürliche (ohne gesetz ) handeln der finanzverwaltung muss endlich gemäss dem legalitätsprinzip das eingreifen der strafverfolgungsbehörden auslösen, damit in deutschland wieder rechtsstaatliches verhalten auch der finanzverwaltung erzwungen wird.

    <p>der unselige braune sumpf mit seiner menschenverachtenden scheinlegalität liegt gerade mal 2 generationen zurück. wollen wir sowas schon wieder erneut probieren ???

    mit freundlichen grüssen
    p. rinker, rheine