Ignorieren des Grundgesetzes führt zu Befangenheitsanträgen

Die Finanzrichter am Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover

Dr. Kappe als Vorsitzender Richter des 2. Senats

Dr. Kratzsch als Beisitzer im 2. Senat

Peter als Vertreter des Vorsitzenden Dr. Kappe im 2. Senat

Schramm als Beisitzerin im 2. Senat

dokumentieren mit ihren Beschlüssen und Urteilen gegen den anerkannten Künstler Burkhard Lenniger fortgesetzt beharrlich ihre Verfassungsfeindlichkeit ( Details dazu hier im blog ), so dass inzwischen gegen alle 4 Richter entsprechende Befangenheitsanträge dem Gericht zugegangen sind. Sämtliche Befangenheitsanträge können durch Anklicken der oben stehenden Namen ( pdf-Dateien ) nachgelesen werden.

Diesen 4 Richtern sind anscheinend nicht einmal die einfachen prozessualen Regeln des sog. Zwischenverfahrens bekannt. Dieses hat stattzufinden, wenn gegen einen Richter ein Befangenheitsantrag gestellt wurde. Selbst bei dieser Formalie wird  von den Richtern Peter, Dr. Kratzsch und Schildmann das zwingende Verfassungsrecht “mit Füßen getreten”, daher musste im Fall der Finanzrichterin Schramm sogleich die Gehörsrüge gemäß Art. 103 GG erhoben werden. ( der komplette Wortlaut der Gehörsrüge findet sich hier, pdf )

Wird gegen einen Richter ein Befangenheitsantrag gestellt, so hat sich dieser Richter  gemäß § 44 Abs. 3 ZPO “dienstlich zu dem Befangenheitsgrund zu äußern”. Diese “dienstliche Äußerung” ist dem Antragsteller zwecks Stellungnahme vor einer Entscheidung über den Befangenheitsantrag zuzuleiten. Zu dieser “dienstlichen Äußerung” muss die ablehnende Partei Stellung nehmen können, andernfalls ist die “dienstliche Äußerung” nicht verwertbar. Dies folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG. Erst nach erfolgter Stellungnahme seitens des Antragstellers darf über den Befangenheitsantrag ohne Mitwirkung des für Befangen gehaltenen Richters entschieden werden. 

„Kommt eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht in Betracht, so ist das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters berufen, die dem Antragsteller zur Gewährung rechtlichen Gehörs zuzuleiten ist (vgl. BVerfGE 24, 56 <62>; BGHSt 21, 85 <87>“; BverfG MDR 68, 820; NJW 1993, 2229; OLG Braunschweig NJW 1976, 2025; VGH Kassel NJW 1983, 901).

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