Finanzrichter und ihre nebenberufliche Profitgier
Laut Art. 97 GG sind die Richter als die sog. Dritte Gewalt im Staat unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Auf diese grundgesetzlich verpflichtende Art und Weise soll garantiert sein, dass der einzelne Richter gegenüber jedem Rechtsuchenden unparteiisch und unabhängig das Gesetz anzuwenden hat. Das Grundgesetz lässt dem Grundrechtsverpflichteten gemäß
Art. 1.3. GG, Zitat:
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
i.V.m. Art. 20.3 GG, Zitat:
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
keine andere Wahl. Der Rechtsuchende schöpft seine Rechte aus den Grundrechten der Art. 1 bis 19 GG.
Nach kurzer Recherche lässt sich bei genauem Hinsehen leicht erkennen, dass sich die überschaubare Zahl der Finanzrichter sowohl einzeln als auch in unterschiedlichen personellen Zusammenschlüssen zu nebenberuflichen “Wirtschaftsunternehmen” entwickelt haben. Sie schreiben gegen Entgelt Aufsätze zum Steuerrecht, sie schreiben gegen Entgelt Kommentare zum Steuerrecht und den einzelnen Steuergesetzen, sie halten gegen Entgelt Vorträge zum Steuerrecht und den einzelnen Steuergesetzen, sie arbeiten gegen Entgelt an den Universitäten und Hochschulen als das Steuerrecht lehrende Professoren und Doktoren.
Zum Tun befähigt diesen Personenkreis ausschließlich ihr ausdrücklich dienstlich erworbenes Wissen, das öffentlich bekleidete Richteramt stellt quasi den persönlichen Marktwert dar. Die Trennung von öffentlich bekleidetem Richteramt und dem damit verbundenen grundgesetzlichen Zwang zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß Art. 97 GG und dem einzelnen Finanzrichter als Unternehmer, der ganz offensichtlich auch den persönlichen Profit sucht und dabei auch noch auf Co-Autoren genauso wie auf Mit-Autoren sowie auf die wirtschaftlichen Belange von Herausgebern und Mit-Herausgebern und auf Verlagsunternehmen Rücksicht zu nehmen hat, ist längst nicht mehr gewährleistet.
Die Nebeneinkünfte dieser grundgesetzwidrig unternehmerisch tätigen Finanzrichter sind nicht unerheblich und sind geeignet, die persönliche Profitgier über die grundgesetzlich zwingende Pflicht nach Unparteilichkeit und Unabhängigkeit zu stellen. Eine Kontrolle solchen Tuns findet weder durch die erste Gewalt, den Gesetzgeber, noch durch die Zweite Gewalt, die vollziehende Gewalt, statt. Leidtragende sind die rechtsuchenden Grundrechtsträger, die unwissentlich auf ein scheinrechtsstaatliches Finanzgerichtswesen stoßen, in dem ihr persönlicher Fall nur nach “marktwirtschaftlichen Interessen” einer korrupten Finanzrichterschaft abgeklopft und entschieden wird.
Die Geschäftsidee lautet: Scheinlegalität durch Rechtsbeugung.