Steuerberatern fehlt die klare Bindung an das Grundgesetz
Absicht oder leichtfertiges Versäumnis ?
Steuerberater sind weder durch ihre Berufsordnung ( BOSTB ), noch durch das Steuerberatungsgesetz an das Grundgesetz gebunden. Nicht einmal im sog. Leitbild des steuerberatenden Berufs findet das Wort “Grundgesetz” oder “Verfassung“ Erwähnung.
Ganz anders ist dies in der Berufsordnung der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ( BORA ) geregelt, Zitat:
“§ 1 Freiheit der Advocatur
(1) Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten.
(2) Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am Recht. Seine Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaats.
(3) Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.”
Die Rechtsanwaltsordnung erklärt die Rechtsanwälte für frei, soweit nicht das Gesetz ( einschließlich des Grundgesetzes ) oder die Berufsordnung sie nicht besonders verpflichten. Darin spiegelt sich sowohl der Freiheitsgedanke der UN-Resolution 217 A vom 10.08.1948 genauso wieder als auch der des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949.
Die Tätigkeit dieser Berufsgruppen dient der Verwirklichung des Rechtsstaates. Ihre Tätigkeit gilt aber auch dem Schutz des einzelnen Mandanten und zwar ausdrücklich auch vor Fehlentscheidungen durch Gerichte ( auch Finanzgerichte ! ) und Behörden ( Finanzämter ! ). Außerdem haben sie jeden Mandanten gegen verfassungsrechtliche Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.
Die BOSTB ( Berufsordnung der Steuerberaterinnen und Steuerberater ) liest sich da eher wie der Abklatsch der Abgabenordnung 1977. Beide beginnen mit § 1 und der ist beides mal überschrieben mit “Anwendungsbereich“.
Die Erfahrung lehrt, dass die Mehrzahl der in Deutschland tätigen Steuerberater nur selten wirksame Rechtsschutzaktivitäten für ihre Mandanten entwickeln. Daher sind ihre Mandanten in aller Regel auch nicht vor verfassungswidriger Beeinträchtigung sowie staatlicher Machtüberschreitung seitens der Finanzämter und Finanzgerichte effektiv geschützt. Das Einfordern verfassungsrechtlicher bzw. grundgesetzlich garantierter Rechte findet nicht statt, selbst wenn der Mandant es ausdrücklich verlangt.