Archive for September, 2008

Einsatz von Steuerfahndung ein Witz

Dienstag, September 30th, 2008

In seiner Ausgabe vom Wochenende ( 27./28. September 2008 ) druckte das Westfalenblatt den folgenden Leserbrief ab:

Steuerforderungen:
“Bäcker wehrt euch”

Schade wäre es, wenn sich die Bäcker dieses Verhalten der Finanzverwaltung gefallen lassen. Ein Verzehr an Ort und Stelle liegt nämlich nur dann vor, wenn besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden. Besondere Vorrichtungen sind eben nicht die regelmäßig allein zum Verkauf bereitgehaltenen Vorrichtungen wie Ladentheke, Tresen etc. Selbst wenn Stehtische oder sogar gastronomische Einrichtungen bereitgehalten werden, kann allein das Bereithalten keineswegs den Bäcker verpflichten, seine Waren mit 19 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es kommt allein auf die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse an. Allerdings ist der Einsatz der Steuerfahndung in Umsatzsteuersachen eher ein schlechter Witz.

Die Steuerfahndung kann nur auf Grund eines konkreten Anfangsverdachtes dort tätig werden, wo eine gesetzliche Grundlage besteht. Diese gesetzliche Grundlage wäre ein Verstoß gegen die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Ein solcher Verstoß kann aber gar nicht vorliegen. Das Umsatzsteuergesetz ist mit Ablauf des 31.12.2001 nichtig. Es ist weg und kaum einer hat es gemerkt. Das Volk, von dem die Macht ausgehen sollte, schläft selig. Bekannt ist es jedoch der Finanzverwaltung und damit auch der Steuerfahndung. Die Finanzverwaltung hat wegen der Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes Steuerbescheide aufgehoben. Warum das Umsatzsteuergesetz nichtig sei? Ganz einfach, der Gesetzgeber hat gegen das Zitiergebot es Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Dieser Verstoß wirkt wie ein Schalter. Wird die im Umsatzsteuergesetz enthaltene Grundrechtseinschränkung nicht zitiert, dann ist das Gesetz, richtig, das ganze Umsatzsteuergesetz, nichtig. Da kann ich nur sagen: Bäcker wehrt Euch und Volk wache endlich auf. ( Autor: Helmut Samjeske, 10589 Berlin )

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Hintergrund dieses Leserbriefes ist ein Artikel im Westfalenblatt vom 06.09.2008 sowie dem dazu erschienen Kommentar “Irrsinn mit Methode” vom gleichen Tage.

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Weitere Details zur Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes und den daraus resultierenden Folgen finden sich hier im blog “Steuern + Grundrechte“.

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Gemäß Art. 20.3 GG sind in der Bundesrepublik Deutschland die vollziehende Gewalt sowie die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden. Es gilt der rechtsstaatliche Grundsatz, dass das Handeln von Exekutive und Judikative nie gegen geltende Gesetze verstoßen darf. Außerdem ist das Handeln ohne Gesetz verboten. ( mehr zum Verwaltungsrecht hier )

Verdacht, sind Finanzrichter Teil eines verfassungsfeindlichen Netzwerkes?

Sonntag, September 28th, 2008

Dr. Alexander Kratzsch, Jahrgang 1969, Abschluss zum Dipl. Finanzwirt 1991, Studium der Rechtswissenschaften in Bielefeld 1992-1996. 1996-2001 Repetitor für Gesellschaftsrecht, Öffentliches Recht und Steuerrecht. 1999-2001 Rechtsanwalt in mittelständischer Kanzlei in Bielefeld, 2001-2002 Rechtsanwalt bei Pricewaterhouse Coopers und Steuerberater-Examen, seit 2002 Richter am Niedersächsichen Finanzgericht. Promotion “Genussrechte als stille Gesellschaft im Steuerrecht”. Seit 2003 tätig beim Lehrgangswerk Haas im Bereich Ertragsteuern. Autor zahlreicher Veröffentlichungen im Bereich Ertragsteuern/ Unternehmensnachfolge.

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Nach Auffassung des anerkannten Künstlers und ehemaligen Kriminalbeamten Burkhard Lenniger, ist Dr. Alexander Kratzsch weniger Finanzrichter als nebenberuflich kommerziell tätiger Autor und kommerziell Tätiger beim Lehrgangswerk “Haas”.

Solches kommerzielles nebenberufliches Arbeiten ist in der deutschen Richterschaft weit verbreitet. Nicht selten übersteigen zeitlicher Aufwand und dessen Einkünfte diejenigen aus der eigentlichen richterlichen Tätigkeit bei weitem. Beispielsweise hatte der damalige Präsident des OLG Frankfurt a.M. Einkünfte aus einem einzigen Auftrag der IG Metall von DM 1,3 Millionen neben bereits vier weiteren umfangreichen Nebentätigkeiten. ( Details siehe hier )

Die dem Namen hier jeweils zugeordneten im Internet einfach nachzurecherchierenden Seiten begründen diesen dringendem Verdacht. Aufgrund der weitreichenden kommerziellen Verpflechtungen ist die richterliche Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit sowie Unparteilichkeit des Dr. Alexander Kratzsch  sicherlich nicht mehr gewährleistet. Dies wird durch die von Dr. Alexander Kratzsch als Beisitzer im 2. Senat des nds. Finanzgerichtes mit unterzeichneten verfassungswidrigen / grundgesetzwidrigen Beschlüsse und Urteile zum Nachteil des Grundrechtsträgers und freischaffenden Künstlers Burkhard Lenniger unterstrichen.

Dr. Alexander Kratzsch gibt als “Mittätiger” in den finanzgerichtlichen Verfahren gegen den rechtsuchenden Grundrechtsträger unmissverständlich zu erkennen, dass er einer verfassungsfeindlichen und somit grundgesetzwidrigen Gesinnung der Finanzverwaltung Vorschub leistet und somit auch sich selbst zum Grundrechtsgegner und zum Verfassungsfeind stempelt.  

Gegen Dr. Alexander Kratzsch ist zwischenzeitlich der Antrag wegen Befangenheit gestellt worden. Die verfassungsfeindlichen und grundgesetzwidrigen Beschlüsse und Urteile, an denen Dr. Alexander Kratzsch gegen den rechtsuchenden Grundrechtsträger bisher mitgewirkt hat, sind inhaltlich geeignet, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu ändern.

Der deutsche Fiskus hat seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 als nun erstmals Grundrechtsverpflichteter ein gestörtes Verhältnis zum Bürger. Der nun zum Grundrechtsträger gewordene Bürger ist jetzt nicht mehr automatisch steuerpflichtig.  

Mit dem Wegfall der Weimarer Reichsverfassung entfiel auch die automatische Steuerpflicht durch ersatzlosen Wegfall des Artikel 134 WRV. Die Steuerpflicht kann seit dem 23. Mai 1949 nur noch mit den einfachen Steuergesetzen begründet werden. Die Steuerpflicht hat keinen Verfassungsrang.

Fiskus und Finanzgerichtsbarkeit, zu der auch Dr. Alexander Kratzsch zählt, unterstützen seit 59 Jahren eine systematische fiskalische Plünderungspolitik.  Die Ursprünge dieses Tuns liegen erkennbar zwischen den Jahren 1933 und 1945, dem wohl dunkelsten Kapitel deutscher Geschichte.

Wie der Fiskus bis heute verfassungswidrig in das absolute Freiheitsrecht des Art. 5.3.1 GG ( Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) noch immer eingreift, zeigt die hier zu findende Dokumentation .

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Am niedersächsischen Finanzgericht sind augenblicklich von den dort tätigen 55 Finanzrichtern 29 zweifelsfrei als ” kommerziell nebenberuflich” schreibend und kommentierend sowie vortragend tätig und namentlich identifiziert. ( Details dazu finden sich auch hier ) Dies lässt an der richterlichen Unparteilichkeit sowie Unabhängigkeit gemäß Art. 97 des Grundgesetzes insgesamt zweifeln.

Ignorieren des Grundgesetzes führt zu Befangenheitsanträgen

Samstag, September 27th, 2008

Die Finanzrichter am Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover

Dr. Kappe als Vorsitzender Richter des 2. Senats

Dr. Kratzsch als Beisitzer im 2. Senat

Peter als Vertreter des Vorsitzenden Dr. Kappe im 2. Senat

Schramm als Beisitzerin im 2. Senat

dokumentieren mit ihren Beschlüssen und Urteilen gegen den anerkannten Künstler Burkhard Lenniger fortgesetzt beharrlich ihre Verfassungsfeindlichkeit ( Details dazu hier im blog ), so dass inzwischen gegen alle 4 Richter entsprechende Befangenheitsanträge dem Gericht zugegangen sind. Sämtliche Befangenheitsanträge können durch Anklicken der oben stehenden Namen ( pdf-Dateien ) nachgelesen werden.

Diesen 4 Richtern sind anscheinend nicht einmal die einfachen prozessualen Regeln des sog. Zwischenverfahrens bekannt. Dieses hat stattzufinden, wenn gegen einen Richter ein Befangenheitsantrag gestellt wurde. Selbst bei dieser Formalie wird  von den Richtern Peter, Dr. Kratzsch und Schildmann das zwingende Verfassungsrecht “mit Füßen getreten”, daher musste im Fall der Finanzrichterin Schramm sogleich die Gehörsrüge gemäß Art. 103 GG erhoben werden. ( der komplette Wortlaut der Gehörsrüge findet sich hier, pdf )

Wird gegen einen Richter ein Befangenheitsantrag gestellt, so hat sich dieser Richter  gemäß § 44 Abs. 3 ZPO “dienstlich zu dem Befangenheitsgrund zu äußern”. Diese “dienstliche Äußerung” ist dem Antragsteller zwecks Stellungnahme vor einer Entscheidung über den Befangenheitsantrag zuzuleiten. Zu dieser “dienstlichen Äußerung” muss die ablehnende Partei Stellung nehmen können, andernfalls ist die “dienstliche Äußerung” nicht verwertbar. Dies folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG. Erst nach erfolgter Stellungnahme seitens des Antragstellers darf über den Befangenheitsantrag ohne Mitwirkung des für Befangen gehaltenen Richters entschieden werden. 

„Kommt eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht in Betracht, so ist das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters berufen, die dem Antragsteller zur Gewährung rechtlichen Gehörs zuzuleiten ist (vgl. BVerfGE 24, 56 <62>; BGHSt 21, 85 <87>“; BverfG MDR 68, 820; NJW 1993, 2229; OLG Braunschweig NJW 1976, 2025; VGH Kassel NJW 1983, 901).

Finanzrichter und ihre nebenberufliche Profitgier

Donnerstag, September 25th, 2008

Laut Art. 97 GG sind die Richter als die sog. Dritte Gewalt im Staat unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Auf diese grundgesetzlich verpflichtende Art und Weise soll garantiert sein, dass der einzelne Richter gegenüber jedem Rechtsuchenden unparteiisch und unabhängig das Gesetz anzuwenden hat. Das Grundgesetz lässt dem Grundrechtsverpflichteten gemäß

Art. 1.3. GG, Zitat:

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

i.V.m. Art. 20.3 GG, Zitat:

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

keine andere Wahl. Der Rechtsuchende schöpft seine Rechte aus den Grundrechten der Art. 1 bis 19 GG.

Nach kurzer Recherche lässt sich bei genauem Hinsehen leicht erkennen, dass sich die überschaubare Zahl der Finanzrichter sowohl einzeln als auch in unterschiedlichen personellen Zusammenschlüssen zu nebenberuflichen “Wirtschaftsunternehmen” entwickelt haben. Sie schreiben gegen Entgelt Aufsätze zum Steuerrecht, sie schreiben gegen Entgelt Kommentare zum Steuerrecht und den einzelnen Steuergesetzen, sie halten gegen Entgelt Vorträge zum Steuerrecht und den einzelnen Steuergesetzen, sie arbeiten gegen Entgelt an den Universitäten und Hochschulen als das Steuerrecht lehrende Professoren und Doktoren.

Zum Tun befähigt diesen Personenkreis ausschließlich ihr ausdrücklich dienstlich erworbenes Wissen, das öffentlich bekleidete Richteramt stellt quasi den persönlichen Marktwert dar. Die Trennung von öffentlich bekleidetem Richteramt und dem damit verbundenen grundgesetzlichen Zwang zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß Art. 97 GG und dem einzelnen Finanzrichter als Unternehmer, der ganz offensichtlich auch den persönlichen Profit sucht und dabei auch noch auf Co-Autoren genauso wie auf Mit-Autoren sowie auf die wirtschaftlichen Belange von Herausgebern und Mit-Herausgebern und auf Verlagsunternehmen Rücksicht zu nehmen hat, ist längst nicht mehr gewährleistet.

Die Nebeneinkünfte dieser grundgesetzwidrig unternehmerisch tätigen Finanzrichter sind nicht unerheblich und sind geeignet, die persönliche Profitgier über die grundgesetzlich zwingende Pflicht nach Unparteilichkeit und Unabhängigkeit zu stellen. Eine Kontrolle solchen Tuns findet weder durch die erste Gewalt, den Gesetzgeber, noch durch die Zweite Gewalt, die vollziehende Gewalt, statt. Leidtragende sind die rechtsuchenden Grundrechtsträger, die unwissentlich auf ein scheinrechtsstaatliches Finanzgerichtswesen stoßen, in dem ihr persönlicher Fall nur nach “marktwirtschaftlichen Interessen” einer korrupten Finanzrichterschaft abgeklopft und entschieden wird.

Die Geschäftsidee lautet: Scheinlegalität durch Rechtsbeugung.  

Parteienklüngel beim BFH

Mittwoch, September 24th, 2008

Die Märkische Allgemeine deckt auf:

Die Finanzrichterin am Bundesfinanzhof Dr. Adelheid Jäger ist SPD-Mitglied und hatte die Absicht, Präsidentin des Rechungshofes in Brandenburg zu werden. Zitat:

Den Grund teilte Laier dem Ausschussvorsitzenden Wolfgang Klein (SPD) mit: Er habe “aus zuverlässiger Quelle in Erfahrung bringen können, dass für den Posten der Präsidentin des Landesrechnungshofs meine Kollegin Jäger vom Bundesfinanzhof  vorgesehen ist und der Direktorenposten von Frau Osten besetzt werden soll”. Offenkundig, so Laier, solle “auf Grund politischer Absprachen der Posten des Rechnungshofpräsidenten mit einer SPD-Frau besetzt werden”. Zudem sei “der PDS  der Direktorenposten für ihre Kandidatin zugesagt worden”. 
 
Bereits im ersten Besetzungsversuch vor knapp einem Jahr hatten SPD und die damals noch als Linkspartei-PDS firmierende Linke – mit wohlwollender Unterstützung der CDU – Folgendes vereinbart: Britta Stark wird Präsidentin, Kerstin Osten von  der Linkspartei erhält, eine Stufe darunter, einen der wichtigen Direktorenposten. Die CDU sollte den Zugriff auf die Besetzung der nächsten freiwerdenden Direktorenstelle erhalten. Adelheid Jäger, die in Potsdam wohnt und SPD-Mitglied ist, arbeitet als Richterin am Bundesfinanzhof in München.
 
Laier greift das Verfahren massiv an: In Brandenburg sei man offensichtlich nicht gewillt, ein gesetzmäßiges Auswahlverfahren zu praktizieren. Er sei nicht gewillt, an einer “Schauveranstaltung” teilzunehmen. Wenn man Kandidaten zu einer Anhörung einlade, obwohl die Entscheidung bereits gefallen sei, “ist dies vergleichbar mit dem Fall, dass Lose verkauft werden, obwohl alle Gewinne schon gezogen sind”, so Laier.

Näheres zur Schmierenkomödie ist bis heute in der Märkischen Allgemeinen nachzulesen.

Wie ist eine aktive Parteimitgliedschaft eigentlich mit der Unparteilichkeit sowie Unabhängigkeit des Richteramtes im Sinne von Art. 97 GG zu vereinbaren ???

Aber neben ihrer SPD-Mitgliedschaft hat die Richterin Dr. Adelheid Jäger auch noch das kommerzielle Schreiben von Kommentaren zum Steuerrecht für sich gefunden, sicherlich steht auch dieses “wirtschaftliche Tun” des eigenen Kommerzes wegen in Einklang mit Art. 97 GG.

In Großbritanien übrigens dürfen Richter weder einer politischen Partei angehören noch dürfen sie mit ihrem Richteramt Nebeneinkünfte erzielen. Solche Nebeneinkünfte ( Vorträge etc. ) müssen stets karitativen oder gemeinützigen Einrichtungen nach Wahl des betroffenen Richters gespendet werden.