Archive for August, 2008

Zufallsfund “Grundgesetz”

Dienstag, August 5th, 2008

Im Deutschen Bundestag neulich:

Befangenheit der Finanzrichter bundesweit

Freitag, August 1st, 2008

Art. 97 Grundgesetz garantiert auch den bundesdeutschen Finanzrichtern ihre notwendige Unabhängigkeit. Gleichzeitig hat sich der einzelne Richter ( Finanzrichter ) bedingungslos dem Gesetz ( und auch dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ) zu unterwerfen.

Recherchen zeigen, dass es mit der Unabhängigkeit  der deutschen Finanzrichter nicht weit her ist: 

Dass ihre Namen unter den Urteilen stehen, die sie während ihrer richterlichen Dienstzeit in den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof zum überwiegenden Nachteil des rechtsuchenden Bürgers “im Namen des Volkes” sprechen, ist das eine und sicherlich kaum zu beanstanden, denn jeder Kläger hat einen Anspruch darauf erkennen zu können, wie derjenige Finanzrichter heißt, der ihn da um seine wirtschaftliche und persönliche Existenz berauben hilft.

Der aufmerksame Beobachter stellt bei schon nur oberflächlichem Hinsehen aber noch etwas ganz anderes fest. Er stellt fest, dass die deutschen Finanzrichter scheinbar einen sehr ausgeprägten Hang zum Publizieren haben. Eine Tatsache, die zunächst noch nicht einmal als verwerflich einzuordnen ist, denn in diesem Deutschland herrscht doch Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Wissenschaftsfreiheit, Forschungsfreiheit, Lehrfreiheit und sogar Kunstfreiheit. Diese Freiheiten gelten selbstverständlich auch für deutsche Finanzrichter. Stellt sich nur die Frage, was publizieren die denn eigentlich und da wendet sich denn doch das Blatt. Würden sie Märchen schreiben und diese veröffentlichen, was wäre dieses schön, würden sie doch damit den Schatz deutscher Märchenbücher bereichern und niemand hätte etwas an dieser Art sich zu publizieren, etwas auszusetzen. Statt Märchen, publizieren die deutschen Finanzrichter alleine oder in Gruppen steuerrechtliche Aufsätze und schreiben sich die Finger wund, um das Steuerrecht systematisch zu kommentieren. Keine das Steuerrecht und die Steuergesetze der Bundesrepubik Deutschland betreffende Rechtsfrage wird ausgelassen. Da wird kommentiert, da wird rezitiert, da wird auch schon mal in Urteilen einfach sich selbst zitiert, hemmungslos und alles gegen bares Geld. Das finanzrichterliche Wissen ist bares Geld wert. Schaut man sich einzelne Machwerke ( Kommentare / sog. Fachzeitschriften ) an, so stellt der genauer hinschauende Leser schnell fest, dass es da gerichtsinterne, senatsinterne, finanzgerichtsübergreifende Verbindungen zwischen den einzelnen Richterautoren gibt, sie gibt es aber auch zwischen Finanzrichtern und Finanzbeamten und diese Verbindungen machen selbst vor den steuerberatenden Berufen nicht halt.

Ein Netzwerk der besonderen Art hat sich hier Laufe von Jahrzehnten entwickelt. Ein Netzwerk dessen Betreiber mit dem scheinbar kompliziertesten Steuerrecht der Welt neben ihrem durchaus üppigen Richtergehältern mit ihrem dienstlich erworbenen Wissen nebenberuflich finanzielle Einnnahmen in nicht unbedeutender Höhe generieren. Nur ihre berufliche Stellung als Finanzrichter lässt das, was sie da als Aufsätze und / oder Kommentare zum Steuerrecht produzieren und publizieren, für Dritte so wertvoll erscheinen, dass Dritte sogar bereit sind, dafür regelmäßig zu bezahlen, in der Hoffnung, sie würden persönlich und / oder im Sinne ihrer Mandantschaft dann, wenn sie im schriftlichen Verfahren diejenige finanzrichterliche Meinung durch das Zitieren dieser und anderer finanzrichterlichen Meinung, die gewünschte / erhoffte finanzgerichtliche Entscheidung im Einzelfall tatsächlich erwirken.

Bei immerhin rund 95% jährlich abgewiesenen Klagen vor den Finanzgerichten wird deutlich was es heißt, wenn gesagt wird, die Hoffnung stirbt bekanntlich zu letzt.

Trotzdem generieren die Verlage, die diese finanzrichterlichen Aufsätze und Kommentare veröffentlichen, gutes Geld, sonst würden sie es nicht getan haben bzw. nicht mehr tun.In dem Moment, wo der einzelne diese Machenschaften einzelner Finanzrichter, am Finanzgericht in Hannover ( Niedersachsen ) schreiben von 55 dort beschäftigten Richtern nicht weniger als 29, also mehr als die Hälfte, erkannt hat, sollte er sich dringend die Frage nach der grundgesetzlich garantierten / geforderten Unabhängigkeit dieser Finanzrichter spätestens dann stellen, wenn er selbst gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt ( Steuerbescheid ) dieses Finanzgericht per Klage um Rechtschutz ersuchen will und muss.

Es wird wohl derzeit keinen deutschen Finanzrichter in Deutschland geben, der den Buchstaben des Grundgesetzes nach unabhängig und unpartaiisch gegenüber dem rechtsuchenden Bürger ist. Zu fein gesponnen ist inzwischen das “literarische Netzwerk”, bestehend aus Finanzrichtern, Finanzbeamten und den Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die alle untereinander sog. wirtschaftliche Zweckgemeinschaften eingegangen sind, ob freiwillig oder unfreiwillig, spielt hier überhaupt keine Rolle.Die Tatsache jedoch, dass sich der einzelne Finanzrichter nur und ausschließlich dem Gesetz zu unterwerfen hat, lässt jeden dieser in einem solchen Netzwerk tätigen Finanzrichter befangen sein, ob er sich selbst für befangen hält oder nicht, ist dabei völlig belanglos. Das Gleiche gilt für diejenigen Richter, die mit sog. Richterkollegen in einzelnen Senaten zusammen auf der Richterbank sitzen, denn es ist zu befürchten, dass sich kein “netzwerk-außenstehender” Richter gegen dieses “Kartell des beliebigen Gelddruckens auf Kosten der rechtsuchenden Kläger” mit seiner nur dem Grundgesetz / Gesetz dienenden Überzeugung im Einzelfall wird zugunsten des Klägers durchsetzen können. 

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der richterlichen Tätigkeit nicht nur die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte Weisungsfreiheit und die in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesicherte persönliche Unabhängigkeit wesentlich. Wesentlich ist, “dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird” (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 18, 241 [255]). Diese Vorstellung ist mit den Begriffen von “Richter” und “Gericht” untrennbar verknüpft (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]). Die richterliche Tätigkeit erfordert daher Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten.

Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu 1 BvR 539/96 können rechtlich erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters aufkommen, wenn dessen wissenschaftliche bzw. schriftstellerische Tätigkeit die Unterstützung eines am Verfahren Beteiligten bezweckte. Die Sorge, dass der Richter die streitige Rechtsfrage nicht mehr offen und unbefangen beurteilen werden, ist dann bei lebensnaher Betrachtungsweise verständlich (vgl. BVerfGE 98, 134 <137 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 2/98, 3/98, 1/99 und 2/99 -, NJW 1999, S. 2801).

An dieser Stelle wird ausdrücklich auf die jüngste Entscheidung des BVerfG, Az.: 2 BvR 337/08 vom 6.5.2008, hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2008 ist gegen die Bundesfinanzrichterin Monika Völlmeke Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt worden. Die Finanzrichterin Völlmeke hat in ihren bisherigen Beschlüssen im Fall des freischaffenden filmschaffenden Künstlers Burkhard Lenniger ausdrücklich unmissverständlich ihre Verfassungsfeindlichkeit gegenüber dem rechtsuchenden Künstler und dessen verbrieften absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG ebenso zum Ausdruck gebracht wie gegenüber der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ( “Mephisto-Beschluss” i.V.m. § 31 Abs. 1 BVerfGG ) sowie des auch den einzelnen Finanzrichter in seinen Entscheidungen bindenden Völkerrechts. 

Die Finanzrichterin Völlmeke schreibt zusammen mit weiteren Bundesfinanzrichtern. Im Rubrum der Publikation “BFH-PR, BFH Richter kommentieren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs” steht folgendes geschrieben:

“Herausgeber: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Berlin; Fachinstitut des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V.;  DATEV eG; Datenverarbeitungsorganisation des steuerberatenden Berufes in der Bundesrepublik Deutschland Inhaltliche Gesamtverantwortung:Vorsitzender Richter am BFH Prof. Dr. Dietmar Gosch Unter ständiger Mitarbeit der BFH-Richter:Prof. Dr. Dietmar Gosch (I. Senat)Karl Rainer Kilches (II. Senat)Dr. Ulrich Dürr (III. Senat)Michael Wendt (IV. Senat)Dr. Suse Martin (V. Senat)Richard Ehehalt (VI. Senat) Reinhart Rüsken (VII. Senat)Dieter Steinhauff (VIII. Senat)Dr. Bernd Heuermann (IX. Senat)Prof. Dr. Franz Dötsch (X. Senat) Monika Völlmeke (XI. Senat) Erscheinungsweise der Zeitschrift: 12-mal jährlich Verlag für Deutsche Steuerberater Ein Unternehmen der Verlag Praktisches Wissen GmBH Marlener Str. 2, 77656 OffenburgTel.: 0781 60530-3720 / Fax: 0781 60530-3721Eingetragen im Handelsregister Freiburg i. Br. HRB 472245USt.-Id.-Nr. DE 142579832 Geschäftsführer: Helmuth Hopfner, Martin Laqua Ein Unternehmen der Haufe Mediengruppe Erscheinungsweise der Zeitschrift: 12-mal jährlich Verlag für Deutsche SteuerberaterEin Unternehmen der Verlag Praktisches Wissen GmbH Marlener Str. 2, 77656 OffenburgTel.: 0781 60530-3720 / Fax: 0781 60530-3721 E-Mail: info@vds-verlag.de Internet Handelsregister Freiburg i. Br. HRB 47224 USt.-Id.-Nr. DE 142579832Geschäftsführer: Helmuth Hopfner, Martin Laqua Ein Unternehmen der Haufe Mediengruppe”

Hier wird deutlich wie die Finanzrichter der Bundesrepublik Deutschland als Teil der  ”Dritten Gewalt”  selbst mit den Institutionen der steuerberatenden Institutionen / Verbände engmaschig vernetzt sind. Wer mag da noch ernsthaft an die Unahängigkeit und Unparteilichkeit des einzelnen Finanzrichters glauben… Details zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter finden sich in der “Europäischen Charta  über die Rechtsstellung von Richtern und Richterinnen.

weder Völkerrecht noch Grundgesetz

Freitag, August 1st, 2008

“Mit dem Ende des zweiten Weltkriegs am 8. Mai 1945 endet die Geschichte des Reichsfinanzhofs.” Das behauptet der Bundesfinanzhof auf seiner eigenen Internetseite mit Blick auf die Zeit 1933 bis 1945.

Anscheinend hat man in München allen Grund dazu, die Zeit zwischen 1933 und 1945 zu isolieren, es soll sich scheins niemand mehr mit der tatsächlichen Vergangenheit des BFH heute noch auseinandersetzen, denn was heraus käme wäre die bittere Erkenntnis, dass weder in der heutigen Finanzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland noch in der Finanzrechtsprechung die elementaren Grundzüge des Rechtsstaates, so wie ihn das Völkerrecht im allgemeinen und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im besonderen zwingend allen staatlichen Institutionen spätestens seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 vorschreiben, praktiziert werden.

In seinem bemerkenswerten Aufsatz “Scheinlegalität und Rechtsbeugung - Finanzverwaltung, Steuergerichtsbarkeit und Judenverfolgung im Dritten Reich” klärt der anerkannte Steuerjurist Prof. Dr. Günther Felix, Köln ( leider viel zu früh verstorben ) auf und weist nach, dass die Selbsteinschätzung sowohl der deutschen Finanzverwaltung als auch der Finanzgerichtsbarkeit, nämlich die des Bundesfinanzhofes als Nachfolger des Reichsfinanzhofes des “Dritten Reiches” ganz offensichtlich verklärt, verharmlost.

Prof. Dr. Günther Felix schriebt in seiner Einleitung, Zitat:

“Außer dem nationalsozialistischen Verordnungsgeber haben die Finanzverwaltung und auch die Steuerrechtsprechung im “Dritten Reich” einen erheblichen Beitrag zur vermögensmäßigen Erdrosselung des deutschen Judentums geleistet.Bis heute ist diese integrale Beteiligung der Steuerbürokratie und der Steuerjustiz als Vorstufe zur Ausrottung der Juden in ihrer Gesamtdimension nicht einmal ansatzweise erforscht worden.

 Weiter schreibt Felix, Zitat:

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