Hat BFH-Richter Dr. Müller-Eiselt ein Problem mit der Rechtsprechung des BverfG ?
Im Verfahren VII B 149/08 hat die Geschäftststelle des VII. Senat durch die Beamtin Mayer als Bearbeiterin den Prozessbevollmächtigten Richter i.R. Günter Plath mit Schreiben vom 23. Juli 2008 aufgefordert, sich im Sinne von § 62a Abs. 1 a.F/jetzt: 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ( Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt, einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer) zu legitimieren. Zuvor wurde dem Kläger durch den 15. Senat des nds. Finanzgerichts das Akteneinsichtsrecht gemäß Art. 103 GG im zugrunde liegenden Verfahren verfassungswidrig verweigert.
Die Frage lautete:
“Ich bitte um Mitteilung, bis zum 13. August 2008, ob Sie zu dem vorgenannten Personenkreis gehören.”
Mit Schreiben vom 01. August 2008 antwortete der Richter i.R. Günter Plath dem BFH auf diese Frage wie folgt, Zitat:
“Wegen der Anfrage nach der Vertretungsberechtigung des Unterzeichnenden, der Richter im Ruhestand ist, wird auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.07.2004 ( Az.: 1 BvR 737/00 ) verwiesen.”
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Hinweis:
Diese Entscheidung des BverfG erlaubt Richtern im Ruhestand die uneingeschränkte Prozessvertretung. ( der vollständige Wortlaut der Entscheidung findet sich hier )
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Mit Schreiben vom 06. August 2008 fragt die Geschäftsstelle des VII. Senat mit Hinweis auf das Schreiben vom 01. August 2008 erneut wie folgt nach, Zitat:
“…nach § 62 Abs. 4 der FGO sind vor dem Bundesfinanzhof neben den Gesellschaften i.S.d. § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes nur Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer als Bevollmächtigte zugelassen.” Weiter:
“Ich ( red. Frau Lipp-Schönholz als Bearbeiterin ) bitte deshalb nochmals um Mitteilung, nunmehr bis zum 29. August 2008, ob Sie dem vorgenannten Personenkreis angehören.”
Mit Schreiben vom 15. August 2008 wurde dem BFH nochmals unmissverständlich wie folgt geantwortet:
“…es wird noch einmal drauf hingewiesen, dass mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.07.2004 in 1 BvR 737/00 Richter im Ruhestand den Rechtsanwälten gleichgestellt worden sind. Da Entscheidungen des BverfG gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG bindende Wirkung gegenüber allen Verfassungsorganen, allen Behörden und Gerichten ( auch gegenüber dem BFH ) haben, ist die Zulassung des Unterzeichnenden gegeben.” ( der komplette Schriftwechsel findet sich hier )
Am 18.08.2008 wurde sodann fernmündlich in der Geschäftstelle des VII. Senates beim BFH im Gespräch mit der Beamtin Mayer in Erfahrung gebracht, dass der Vorsitzende Richter Dr. Müller-Eiselt vom ersten Antwortschreiben durch die Bearbeiterin Lipp-Schönholz in Kenntnis gesetzt worden ist. Die Beamtin Mayer hatte bereits die überflüssige erste Anfrage bezüglich der Zulassung des Richters i.R. Günter Plath abgefasst. Warum eine gleichlautende zweite Anfrage dann versandt worden ist, darüber gäbe die Akte VII B 149/08 keine Auskunft; wahrscheinlich habe der Vorsitzende Richter Dr. Müller-Eiselt dieses mit der Bearbeiterin Lipp-Schönholz nur mündlich besprochen.
Auf Nachfrage bestätigte die Beamtin Mayer zusätzlich, die BverfG-Entscheidung 1 BvR 737/00 inhaltlich nicht zu kennen. Sie würde auch nur auf Anweisung handeln bzw. gehandelt haben.
weitere Vorgeschichte:
Am 13.05.2008 wurde gegen einen Beschluss des 15. Senates des nds. FG Beschwerde beim BFH erhoben. Diese Beschwerde wurde fristwahrend dem nds. FG übersandt. Das nds. FG hat versäumt, diese Beschwerde unverzüglich an den BFH zur dortigen Entscheidung weiterzuleiten obwohl bereits für den 20.05.2008 die mündliche Verhandlung in der Sache anberaumt war. Erneut erkennbare Absicht ist es hier, das fortgesetzte schuldhafte Versäumnis des nds. Finanzgerichtes am 13.05.2008 bezüglich der nicht an den BFH weitergeleiteten Beschwerde mit weiteren juristischen Winkelzügen nachträglich zu heilen… ( hier weitere Details in der Hauptsache )