weder Völkerrecht noch Grundgesetz
“Mit dem Ende des zweiten Weltkriegs am 8. Mai
Anscheinend hat man in München allen Grund dazu, die Zeit zwischen 1933 und 1945 zu isolieren, es soll sich scheins niemand mehr mit der tatsächlichen Vergangenheit des BFH heute noch auseinandersetzen, denn was heraus käme wäre die bittere Erkenntnis, dass weder in der heutigen Finanzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland noch in der Finanzrechtsprechung die elementaren Grundzüge des Rechtsstaates, so wie ihn das Völkerrecht im allgemeinen und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im besonderen zwingend allen staatlichen Institutionen spätestens seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 vorschreiben, praktiziert werden.
In seinem bemerkenswerten Aufsatz “Scheinlegalität und Rechtsbeugung - Finanzverwaltung, Steuergerichtsbarkeit und Judenverfolgung im Dritten Reich” klärt der anerkannte Steuerjurist Prof. Dr. Günther Felix, Köln ( leider viel zu früh verstorben ) auf und weist nach, dass die Selbsteinschätzung sowohl der deutschen Finanzverwaltung als auch der Finanzgerichtsbarkeit, nämlich die des Bundesfinanzhofes als Nachfolger des Reichsfinanzhofes des “Dritten Reiches” ganz offensichtlich verklärt, verharmlost.
Prof. Dr. Günther Felix schriebt in seiner Einleitung, Zitat:
“Außer dem nationalsozialistischen Verordnungsgeber haben die Finanzverwaltung und auch die Steuerrechtsprechung im “Dritten Reich” einen erheblichen Beitrag zur vermögensmäßigen Erdrosselung des deutschen Judentums geleistet.Bis heute ist diese integrale Beteiligung der Steuerbürokratie und der Steuerjustiz als Vorstufe zur Ausrottung der Juden in ihrer Gesamtdimension nicht einmal ansatzweise erforscht worden.
Weiter schreibt Felix, Zitat:
“Die Steuer ist juristisch pervertiert worden. Die Judikatur des RFH bezeichnete der der frühere RFH-Präsident “Gustav Jahn” ( 1918 bis 1930 ) als “Willkür”.
Aus heutiger Sicht der Forschung, war die Justiz sehr willfährig, der RFH spielte sogar eine Vorreiterrolle.
Der Reichsfinanzhof sowie auch die anderen Finanzgerichte verhängten in ihrer Rechtsprechung gegen Juden und jüdische Einrichtungen die allerschärfsten Einschränkungen und zwar von Anfang an contra legem, obwohl gerade das Steuerrecht den Gleichbehandlungsgrundsatz am stärksten verkörperte.
Neben rassistischen Überlegungen dürften vor allem “fiskalische” Gesichtspunkte, möglichst schnell an das Geld und das Vermögen der betroffenen Staatsangehörigen heranzukommen, eine wichtige Rolle gespielt haben.
Wir stehen vor einer dem Führerprinzip ergebenen Rechtsprechung.
Bei der Verschärfung der Steuertatbestände und der aktiven Beeinträchtigung vor allem der jüdischen Vereine und der Kirchen spielte die Rechtsprechung des RFH - entgegen einer weit verbreiteten Legende von der reinen Fachlichkeit der Steuerrechtsprechung - eine wichtige Rolle.
Soll das unrechte Steuergeschehen durch Unterlassen unterdrückt und der Finanzmord an den Juden nachträglich zu einem natürlichen Finanzsterben verfälscht werden?
Nach dem Schnellbrief des RdF v. 4.11.41 war es Aufgabe der Finanzämter, das Vermögen der in die Todeslager deportierten Juden, die außerhalb der Reichsgrenzen lagen - wie Ausschwitz - einzuziehen. Denn diese Deportierten verloren kraft Verordnung ihre deutsche Staatsangehörigkeit. 25% des Barvermögens floß an die Gestapo zur Deckung der Fahrtkosten nach Ausschwitz und andere Vernichtungslager und der “Betriebskosten der Vernichtung.”, Zitatende ( der komplette Wortlaut des Aufsatzes findet sich hier )
Wie Recht Prof. Dr. Günther Felix mit seinem Aufsatz hat, mach die Internetseite des heutigen Bundesfianzhofes als direkter Nachfolger des Reichsfinanzhofes des “Dritten Reiches” im folgenden Wortlaut deutlich, Zitat:
“Es gelang dennoch, den objektiven Charakter der vom Reichsfinanzhof erlassenen Urteile weitgehend zu wahren. Deshalb enthalten die weitaus meisten Urteile aus jener Zeit rein steuerrechtliche Rechtssätze, denen auch heute noch Aussagekraft zukommt. Manche, Ideologie geprägt und mit der Aufgabe eines rechtsstaatlichen Gerichtshofs unvereinbar. Damit diese dunklen Facetten in der Geschichte der Steuerrechtsprechung insbesondere gegen jüdische Mitbürger und kirchliche Organisationen ergangene Entscheidungen - vornehmlich des
1937 geschaffenen VIa-Senats - waren indessen durch die nationalsozialistische im heutigen Gerichtsalltag nicht in Vergessenheit geraten, erinnert eine Bronzetafel im Bundesfinanzhof daran als Mahnung an die heutige Richterschaft, sich der rechtsstaatlichen Verantwortung bewusst zu bleiben.”
Bis heute, so kann mit Fug und Recht behauptet werden, ist sich niemand im heutigen Bundesfinanzhof “der rechtsstaatlichen Verantwortung” dieses Gerichtes bewusst, denn ansonsten sähe die Rechtsprechung der Finanzgerichte sowie des BFH seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 auch die Finanzrichter ( BFH-Richter ) zwingend bindenden Grundrechte sowie das Rechtsstaatsprinzip deutlich anders aus. Dazu diese folgende Kostprobe:
“Es ist davon auszugehen, dass ein Verwaltungsakt nicht schon alleine deshalb nichtig ist, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind.” ( BFH -VI B 13/81 - v. 1.10.1981 )
Mit dieser der Nichtigkeit von Verwaltungsakten entgegentretenden Rechtsauffassung des höchsten deutschen Finanzgerichtes lässt sich auch heute jedes Unrecht legalisieren.
Noch brisanter wirkt die Darstellung des Bundesfinanzhofes zum “Werk- und Wirkbereich” des Reichsfinanzhofes in der Zeit von 1933 bis 1945, liest man in der Studie “Nationalsozialistisches Steuerrecht und Restitution” von Dr. Ronald Faber LL.M. (Yale), verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am VfGH und Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel, rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien aus dem Jahr 2006, Zitat:
In moderner Terminologie lässt sich das nationalsozialistische System als Ausformung organisierter Kriminalität beschreiben. Die an die Macht gekommene Bewegung konnte über das Rechtssystem souverän verfügen, und zwar sowohl über die Rechtsetzung selbst als auch über den Rechtsapparat zur Interpretation und Vollziehung der Normen. So wurden die verbrecherischen Absichten auf ausgeklügelte und differenzierte Weise, wie es gerade passte, umgesetzt: Einmal der offene und von einem gleichgeschalteten Staatsapparat nicht verfolgte Rechtsbruch, dann die explizit diskriminierende Rechtssetzung, schließlich die vor allem im Privatrecht wirksame Uminterpretation des geltenden Rechts durch seine dogmatische Aushöhlung.
Funktionierte es im Zivilrecht hauptsächlich über Rechtsfiguren, die die Lehre bereitstellte, musste im Steuerrecht eine besondere Rechtstechnik gefunden werden. Dieses Rechtsgebiet zeichnete sich ja stets durch eine relativ genaue gesetzliche Determination aus. Das Regime hatte die eng am Gesetz hängenden Finanzbeamten und Finanzrichter in den Griff zu bekommen: Zur Aushebelung des positiven Rechts wurde hier der singuläre Weg beschritten, mit § 1 des Steueranpassungsgesetzes von 1934 anzuordnen, dass die Steuergesetze nach nationalsozialistischer Weltanschauung auszulegen seien, dass die Volksanschauung zu berücksichtigen sei und dass dies auch für die Beurteilung von Tatbeständen, was immer das rechtsdogmatisch bedeuten sollte, zu gelten habe. Damit wurde das nationalsozialistische Naturrecht der höherwertigen Rasse über eine globale Rechtsanwendungsregel zum Inhalt des positiven Rechts und so gelang es, das allgemeine an sich nicht diskriminierende Steuerrecht zum Mittel der wirtschaftlichen Vernichtung hauptsächlich der Juden zu machen.” Zitatende
Heute wieder oder immer noch ist zu beobachten, dass nicht nur die Finanzbehörden systematisch das Recht brechen, sondern auch die Finanzgerichte einschließlich des Bundesfinanzhofes bei genauer Betrachtung in keiner Weise erkennen lassen, dass sich die heutige Richterschaft ihrer “rechtsstaatlichen Verantwortung” bewusst ist, ansonsten wären a) die offenen Rechtsbrüche der Finanzbeamten in den Finanzämtern nicht zu legalisieren und würden b) die mehr als 95% der durch die Steuerpflichtigen erhobenen Klagen nicht regelmäßig jedes Jahr gegen die Kläger entschieden.