deutsche Finanzgerichte sind “Sondergerichte”
Sondergerichte / Ausnahmegerichte sind nach dem seit dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten Grundgesetz gemäß Art. 101 GG i.V.m. § 16 GVG verboten.
Sondergerichte waren ein Teil der NS-Justiz und sind durch die massenhafte Verhängung von Todesstrafen bzw. langjährigen Zuchthausstrafen oder Einweisung in Konzentrationslager wegen meist geringfügiger Delikte hervorgetreten.
Sondergerichte dienten der Entrechung des Beschuldigten.
Das Verfahren vor den Sondergerichten stand unter der Maxime äußerster Schnelligkeit. Dem dienten die Abschaffung der in der Strafjustiz aus rechtsstaatlichen Gründen eingeführten Voruntersuchung und des Eröffnungsbeschlusses und die Abkürzung der Ladungsfrist auf 24 Stunden. Später konnte sogar auf der Stelle gegen den Festgenommenen verhandelt werden. Der Vorsitzende des Gerichts konnte selbst gegen den Beschuldigten Haftbefehl erlassen. Später wurde sogar die Beschwerdemöglichkeit gegen diese Entscheidung, die ohnehin nur an das Sondergericht selbst gerichtet werden konnte, also an den Spruchkörper, dem derjenige angehörte, der den Haftbefehl erlassen hatte, abgeschafft. Das Sondergericht hatte freies Ermessen, ob und welche Beweise es zum Nachweis des Tatvorwurfs erheben wollte. Der Verurteilte hatte gegen das Urteil keine Rechtsmittelmöglichkeit. Nur die Staatsanwaltschaft konnte die so genannte Nichtigkeitsbeschwerde einlegen, was jedoch fast immer nur zu Ungunsten des Verurteilten erfolgte.
Verschärfungen der Urteilspraxis
Die ungeheure Verschärfung der Strafen war in erster Linie jedoch nicht Ergebnis der Verschärfung des materiellen Rechts, sondern Folge der gnadenlosen Spruchpraxis der Gerichte.
Sondergerichte als Teil des nationalsozialistischen Unrechtsstaates
Während Sondergerichte im Sinne der grundlegenden bereits zeitgenössischen Unterscheidung Ernst Fraenkels noch zum Normenstaat gerechnet werden können, ist für die Gesamtbeurteilung wichtig, dass große Volksgruppenteile nicht einmal vom Grundsatz her diesen rudimentären Rechtsschutzanspruch hatten, sondern von vornherein der Willkür der Verwaltung – nach Fraenkel, dem so genannten Maßnahmestaat – ausgeliefert waren. Dazu zählten nicht nur Juden, sondern auch die Völker des Ostens wie Polen, Russen und andere.
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Die heutigen Finanzgerichte einschließlich des Bundesfinanzhofes, der als direkter Nachfolger des Reichsfinanzhofes gilt, weisen in ihrer Verfahrens- und Spruchpraxis grundlegende Züge der ausdrücklich grundgesetzlich verbotenen Sondergerichte / Ausnahmegerichte auf, die durch folgende Merkmale charakterisiert sind:
1. Negieren der Grundrechte der rechtsschutzsuchenden Kläger ( Bürger )
2. willkürlicher Umgang mit Beweisen / Beweismittelunterdrückung
3. Tatbestandsfälschung
4. Protokollfälschung
5. willkürliches Verweigern von Rechtsmitteln
6. 95% der Finanzrichter stammen aus der Finanzverwaltung und sind systematisch auf verfassungswidriges und rechtswidriges Handeln gegenüber dem Grundrechtsträger gedrillt
7. bewusste Inkaufnahme des von den beklagten Finanzämtern praktizierten Prozessbetruges
8. verfassungswidrigen / rechtswidrigen Steuerbescheiden durch systematische Rechtsbeugung zur Scheinlegalität verhelfen
9. mit verfassungswidrigen / gesetzwidrigen Urteilen verfassungswidrig die Gesetzgeberrolle übernehmen
10. die mündlichen Verhandlungen gleichen “Schauprozesses“