gültige Geschäftsverteilungspläne = Fehlanzeige

Vor dem Verwaltungsgericht in Hannover ist Feststellungsklage unter dem Aktenzeichen 3 A 2554/08 gegen das Land Niedersachsen als Dienstherr des nds. Finanzgerichtes mit dem Ziel erhoben worden, die Nichtigkeit der Geschäftsverteilungspläne der Jahre 2007 und 2008 feststellen zu lassen, da diese nicht den gesetzlichen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend bzw. nicht nach den im GVG definierten Regeln zustande gekommen sind.

Das Fehlen von gesetzlich einwandfreien Geschäftsverteilungsplänen bedeutet, dass in keinem anhängigen Klagverfahren der gesetzliche Richter i.S.v. Art. 101 GG sich mit dem Klagen verfasst hat, die Entscheidungen somit allesamt “nichtig” sind.

Aufgrund von Recherchen beim nds. Finanzgericht ist bekannt geworden, dass aller Wahrscheinlichkeit nach seit dem Jahr 1997 die Geschäftsverteilungspläne dieses Gerichtes nicht den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprochen haben, so dass dann sämtliche Entscheidungen dieses Gerichtes seit 1997 als “nichtig” zu betrachten sind, da es in allen Fällen am gesetzlichen Richter i.S.v. Art. 101 GG gemangelt hat.

***


Rechtsprechende Scheinlegalität der deutschen Finanzgerichte

Comments are closed.