Archive for Juli, 2008

Finanzrichter ignorieren Verfassungsauftrag seit Jahrzehnten

Mittwoch, Juli 30th, 2008

Während sowohl der Finanzbeamte als auch der Finanzrichter seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 in besonderem Maße gemäß Art. 1.3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind, ist darüber hinaus der einzelne Finanzrichter sowohl per Art. 97 GG (Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.)  als auch gemäß § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes noch einmal an die Verfassung ( Grundgesetz ) gebunden. Im Kommentar „Kissel/Mayer“ heißt es wörtlich zu § 16 GVG unter der Rdn. 93, Zitat: 

„Durchsetzung der Grundrechte:

 Die Notwendigkeit der Effektivität des Rechtsschutzes ist nicht nur zeitlich-formell. Der grundrechtliche Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz bedeutet auch, dass die Gerichte im jeweiligen Verfahren der normativen Geltung der Grundrechte tatsächliche Wirkung verschaffen müssen. Sie haben nicht nur negative Verpflichtung, mit der Verfassung nicht in Einklang stehende Eingriffe in grundgesetzliche Bereiche zu unterlassen, sondern auch die positive Verpflichtung, die Grundrechte durchzusetzen. Deshalb hat die Anwendung des Verfahrensrechts wie das Gerichtsverfassungsrechts nicht nur der Sicherung eines geordneten Verfahrens zu dienen, sondern sie ist im grundrechtsrelevanten Bereich auch das Mittel, dem Grundrechtsträger zu seinem Verfassungsmäßigen Recht zu verhelfen. Demgemäß muss das Verfahrensrecht, damit auch das Gerichtsverfassungsrecht, im Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden. Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige zu wählen, die dem Gericht ermöglicht, die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten durchzusetzen und zu verwirklichen.

Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende staatliche Rechtsprechungsmonopol bedeutet die staatliche Justizgewährungspflicht überhaupt. Das angerufene Gericht ist verpflichtet, eine prozessual ordnungsgemäß zustande kommende und im Einklang mit dem materiellen Recht stehende Entscheidung zu treffen.“   

Die Urteile der deutschen Finanzrichter sind alles andere als verfassungsgemäß. Die Urteile lasses regelmäßig eine Verfassungsfeindlichkeit der einzelnen Spruchkörper erkennen und dieses seit inzwischen 59 Jahren, so lange es das Grundgesetz als die höchste deutsche Rechtsquelle gibt. Da klingen die Worte des Bundespräsidenten vom 29. Mai 2008 zur Normenhierarchie in der Bundesrepublik Deutschland wie blanker Hohn, Zitat:

“Alle Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz - und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seinen Institutionen - die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unsers Landes. Tatsächlich strahlt die Verfassung auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben.” ( der volle Wortlaut findet sich hier )

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Besonders bemerkenswert ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Januar 1962, 1 BvR 232/60, in dem den Finanzrichtern unmissverständlich das Ausweiten oder gar Erfinden von Steuertatbeständen ausdrücklich verboten worden ist. ( hier der volle Wortlaut der Entscheidung )

Zitat:

“Das angegriffene Urteil unterliegt der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung in den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgesteckten Grenzen. Danach ist die Interpretation einfacher Gesetze, die Beweiswürdigung und die Subsumtion des Sachverhalts grundsätzlich allein Sache der Gerichte der einzelnen Gerichtszweige; das Bundesverfassungsgericht prüft ihre Entscheidungen nicht in vollem Umfang auf Rechtsfehler, es untersucht nicht, ob sie vom einfachen Recht her gesehen “richtig” sind.

Jede richterliche Entscheidung ist demgemäß auf Verfassungsbeschwerde der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht insoweit unterworfen, als zu prüfen ist, ob sie dieser Forderung genügt (vgl. z. B. BVerfGE 1, 418 [420]; 2,336 [339]; 4,52 [58]; 6, 7 [10]; 7, 198 [Leitsatz 3] und 12, 113 [124]). Gerade für die Finanzgerichtsbarkeit ist dies von besonderer Bedeutung, da sie nicht über Rechtsstreitigkeiten der Bürger untereinander oder über Maßnahmen der gewährenden Verwaltung, sondern über Akte einer der wichtigsten staatlichen Eingriffsverwaltungen entscheidet, also zur Wahrung der Grundrechte, die in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind, in besonderem Maße berufen ist.

Im vorliegenden Fall aber handelt es sich nicht darum, ob an den Nachweis der Arbeitsverträge besondere Anforderungen gestellt worden sind (was das Bundesverfassungsgericht bereits in BVerfGE 6, 55 [84] und 9, 237 [245 f.] als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet hat) und ob die Beweiswürdigung richtig ist. Klarheit und Eindeutigkeit der Vereinbarungen, ihre tatsächliche Durchführung sowie die Angemessenheit der vereinbarten Vergütungen sind nicht in Zweifel gezogen worden, und die Arbeitsleistungen der beiden Ehefrauen werden als Tätigkeiten bezeichnet, wie sie sonst Angestellte ausüben (BFHE 70, 417 [421]). Die Nichtanerkennung der Arbeitsverträge in dem hier entschiedenen Einzelfall beruht vielmehr auf den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die der Bundesfinanzhof im Hinblick auf den besonderen Charakter, die besondere Prägung von Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten entwickelt und durch die er die Möglichkeit steuerlicher Berücksichtigung solcher Verträge so sehr eingeschränkt hat, daß sie “kaum jemals” (BFHE 71, 307 [310]) praktisch werden kann. In der Tat findet sich unter den amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs nur eine (BFHE 66, 66), in der nach diesen Regeln ein “Ehegatten-Arbeitsvertrag” anerkannt worden ist. Die Bedeutung derartiger im Wege schöpferischer Interpretation entwickelter Rechtsgrundsätze, unter die der Einzelfall wie unter eine Norm subsumiert wird, geht weit über den einzelnen Rechtsstreit hinaus. Ihren normähnlichen Charakter zeigt gerade auch der Gedankengang des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteils.

Die Entwicklung von Rechtsgrundsätzen gehört zwar auch im Steuerrecht zu den herkömmlichen Aufgaben des Richters, zumal wenn es darum geht, den Steuertatbestand und damit die Steuerpflicht zu begrenzen (vgl. dazu auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 10. Oktober 1961 — 2 BvL 1/59). Doch kann es unter dem Verfassungsprinzip des Rechtsstaats bereits bedenklich sein, wenn der Steuertatbestand vom Richter neu geschaffen oder ausgeweitet wird; denn das Steuerrecht wird von der Idee der “primären Entscheidung des Gesetzgebers über die Steuerwürdigkeit bestimmter generell bezeichneter Sachverhalte” getragen und lebt dementsprechend “aus dem Diktum des Gesetzgebers” (Bühler/Strickrodt, Steuerrecht, 3. Aufl. S. 658).

Diese rechtsstaatlichen Bedenken können nicht ohne weiteres durch den Hinweis auf die für Steuerverwaltung und Steuerrechtsprechung an sich legitime wirtschaftliche Betrachtungsweise (§ 1 StAnpG) ausgeräumt werden. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise hat ihren Platz dort, wo “ein Steuergesetz zwar bestimmte rechtliche Sachverhalte nennt, dabei aber nicht deren spezielle rechtstechnische Einkleidung, sondern ihre rechtliche Wirkung meint”; an “diese rechtlichen Wirkungen und die dadurch herbeigeführten wirtschaftlichen Ergebnisse im Bereich der Steuerpflichtigen” hat dann die Besteuerung anzuknüpfen. Doch darf die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht “dazu verleiten, die rechtliche Methode durch außerrechtliche Gesichtspunkte und Begriffe aufzulösen” (Bühler/Strickrodt a.a.O. S. 158/159).”

Fazit:

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit seiner Entscheidung aus dem Jahr 1962 den Finanzrichter unmissverständlich klar gemacht, dass die Grundrechte staatsgerichtetes Abwehrrecht des Bürgers darstellen und somit die Urteile der Finanzgerichtsbarkeit sehr wohl der Kontrolle des BVerfG unterliegen. Das BVerfG hat weiter klargestellt, dass die Finanzrichter nur den Steuertatbestand zu begrenzen und nicht auszuweiten haben. Das BVerfG hat damit unmissverständlich den Finanzrichtern untersagt, Steuergesetzgeber spielen zu dürfen. Finanzrichter erfüllen auf diese Weise immer wieder mit quasi jeder ihrer Entscheidungen objektiv den Tatbestand der Rechtsbeugung i.S.v. § 339 StGB, immer stellt dieses einen Verbrechenstatbestand dar, hier jedenfalls scheint sich das Verüben von Verbrechen zu lohnen, denn jedes dieser “Fehlurteile” steht unter dem Motto: “mach Geld, mach noch mehr Geld für den Staat”, bewusst und gewollte Existenzvernichtungen inbegriffen.

Ein Verbot, dass augenscheinlich kaum einen Finanzrichter bis heute sonderlich beeindruckt hat, wie diese Site “steuern + grundrechte.blog” systematisch vermitteln hilft.  

deutsche Finanzgerichte sind “Sondergerichte”

Dienstag, Juli 29th, 2008

Sondergerichte / Ausnahmegerichte sind nach dem seit dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten Grundgesetz gemäß Art. 101 GG i.V.m. § 16 GVG verboten.

Sondergerichte waren ein Teil der NS-Justiz und sind durch die massenhafte Verhängung von Todesstrafen bzw. langjährigen Zuchthausstrafen oder Einweisung in Konzentrationslager wegen meist geringfügiger Delikte hervorgetreten.

Sondergerichte dienten der Entrechung des Beschuldigten.

Das Verfahren vor den Sondergerichten stand unter der Maxime äußerster Schnelligkeit. Dem dienten die Abschaffung der in der Strafjustiz aus rechtsstaatlichen Gründen eingeführten Voruntersuchung und des Eröffnungsbeschlusses und die Abkürzung der Ladungsfrist auf 24 Stunden. Später konnte sogar auf der Stelle gegen den Festgenommenen verhandelt werden. Der Vorsitzende des Gerichts konnte selbst gegen den Beschuldigten Haftbefehl erlassen. Später wurde sogar die Beschwerdemöglichkeit gegen diese Entscheidung, die ohnehin nur an das Sondergericht selbst gerichtet werden konnte, also an den Spruchkörper, dem derjenige angehörte, der den Haftbefehl erlassen hatte, abgeschafft. Das Sondergericht hatte freies Ermessen, ob und welche Beweise es zum Nachweis des Tatvorwurfs erheben wollte. Der Verurteilte hatte gegen das Urteil keine Rechtsmittelmöglichkeit. Nur die Staatsanwaltschaft konnte die so genannte Nichtigkeitsbeschwerde einlegen, was jedoch fast immer nur zu Ungunsten des Verurteilten erfolgte.

Verschärfungen der Urteilspraxis

Die ungeheure Verschärfung der Strafen war in erster Linie jedoch nicht Ergebnis der Verschärfung des materiellen Rechts, sondern Folge der gnadenlosen Spruchpraxis der Gerichte.

Sondergerichte als Teil des nationalsozialistischen Unrechtsstaates

Während Sondergerichte im Sinne der grundlegenden bereits zeitgenössischen Unterscheidung Ernst Fraenkels noch zum Normenstaat gerechnet werden können, ist für die Gesamtbeurteilung wichtig, dass große Volksgruppenteile nicht einmal vom Grundsatz her diesen rudimentären Rechtsschutzanspruch hatten, sondern von vornherein der Willkür der Verwaltung – nach Fraenkel, dem so genannten Maßnahmestaat – ausgeliefert waren. Dazu zählten nicht nur Juden, sondern auch die Völker des Ostens wie Polen, Russen und andere.

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Die heutigen Finanzgerichte einschließlich des Bundesfinanzhofes, der als direkter Nachfolger des Reichsfinanzhofes gilt, weisen in ihrer Verfahrens- und Spruchpraxis grundlegende Züge der ausdrücklich grundgesetzlich verbotenen Sondergerichte / Ausnahmegerichte auf, die durch folgende Merkmale charakterisiert sind:

1. Negieren der Grundrechte der rechtsschutzsuchenden Kläger ( Bürger )
2. willkürlicher Umgang mit Beweisen / Beweismittelunterdrückung
3. Tatbestandsfälschung
4. Protokollfälschung
5. willkürliches Verweigern von Rechtsmitteln
6. 95% der Finanzrichter stammen aus der Finanzverwaltung und sind systematisch auf verfassungswidriges und rechtswidriges Handeln gegenüber dem Grundrechtsträger gedrillt
7. bewusste Inkaufnahme des von den beklagten Finanzämtern praktizierten Prozessbetruges
8. verfassungswidrigen / rechtswidrigen Steuerbescheiden durch systematische Rechtsbeugung zur Scheinlegalität verhelfen
9. mit verfassungswidrigen / gesetzwidrigen Urteilen verfassungswidrig die Gesetzgeberrolle übernehmen

10. die mündlichen Verhandlungen gleichen “Schauprozesses

Grundgesetz versus Verfassungsfeinde

Mittwoch, Juli 23rd, 2008

Verfassungsfeinde haben weder im Parlament noch in der öffentlichen Verwaltung und ebensowenig im Richteramt etwas zu suchen. Das Bundesverfassungsgericht hat das in seiner Entscheidung BVerfG, 2 BvR 337/08 vom 6.5.2008 unmissverständlich klargestellt.

Umsatzsteuergesetz seit dem 01.01.2002 nichtig

Montag, Juli 21st, 2008

Weil das deutsche Umsatzsteuergesetz seit dem 01.01.2002 gegen das sog. “Zitiergebot” gemäß Art. 19 I 2 Grundgesetz verstößt, ist das UStG mit dem Datum seines Inkrafttretens “nichtig”. Alle Umsatzsteuerzahlungen, Bescheide, Veranlagungen sind nichtig. Das Gleiche gilt auch für die seit dem 01.01.2002 erhobene Mehrwertsteuer, weil Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer dieselbe Gesetzesgrundlage haben.

gültige Geschäftsverteilungspläne = Fehlanzeige

Donnerstag, Juli 17th, 2008

Vor dem Verwaltungsgericht in Hannover ist Feststellungsklage unter dem Aktenzeichen 3 A 2554/08 gegen das Land Niedersachsen als Dienstherr des nds. Finanzgerichtes mit dem Ziel erhoben worden, die Nichtigkeit der Geschäftsverteilungspläne der Jahre 2007 und 2008 feststellen zu lassen, da diese nicht den gesetzlichen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend bzw. nicht nach den im GVG definierten Regeln zustande gekommen sind.

Das Fehlen von gesetzlich einwandfreien Geschäftsverteilungsplänen bedeutet, dass in keinem anhängigen Klagverfahren der gesetzliche Richter i.S.v. Art. 101 GG sich mit dem Klagen verfasst hat, die Entscheidungen somit allesamt “nichtig” sind.

Aufgrund von Recherchen beim nds. Finanzgericht ist bekannt geworden, dass aller Wahrscheinlichkeit nach seit dem Jahr 1997 die Geschäftsverteilungspläne dieses Gerichtes nicht den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprochen haben, so dass dann sämtliche Entscheidungen dieses Gerichtes seit 1997 als “nichtig” zu betrachten sind, da es in allen Fällen am gesetzlichen Richter i.S.v. Art. 101 GG gemangelt hat.

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Rechtsprechende Scheinlegalität der deutschen Finanzgerichte