Völkerrecht erzwingt Steuerfreiheit für Kunst und Wissenschaft auch in Deutschland

Am 25. April 1945 traten auf Einladung der vier Großmächte USA, UdSSR, China und Großbritannien 282 Delegierte aus 41 eingeladenen Nationen im Kriegsveteranen-Gebäude zu San Franzisco zusammen. Im gleichen Gebäude wurde von ihnen am 26. Juni 1945 die UN-Charta unterschrieben. Sie wurde am 24. Oktober 1945 ratifiziert. Das war die offizielle Geburtsstunde der UNO.

Artikel 1 der
Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Im Artikel 27 steht geschrieben:

[1] Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.

[2] Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.

Am 23. Mai 1949 trat das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Kraft und mit ihm der Art. 5.3.1 GG ( Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) Damit erfüllte das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bereits mit seinem Inkrafttreten den völkerrechtlichen Anspruch aus Art. 27 der Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen.

Am 19.12.1966 wurde der

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

von den Vereinten Nationen ( UN ) in New York beschlossen. 1973 wurde dieser Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gemäß Art. 25 GG in nationales deutsches Recht transformiert und im Bundesgesetzblatt 1973 II, S. 1570 veröffentlicht, womit die  nationale Gesetzeskraft hergestellt worden ist.

Zitat:

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PAKTES

IN DER ERWÄGUNG,
dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

IN DER ERKENNTNIS,
dass sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,

IN DER ERKENNTNIS,
dass nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ebenso wie seine bürgerlichen und politischen Rechte genießen kann,

IN DER ERWÄGUNG,
dass die Charta der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern,

IM HINBLICK DARAUF,
dass der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte einzutreten–

VEREINBAREN
folgende Artikel:

Artikel 2

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.

Artikel 15

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,

a) am kulturellen Leben teilzunehmen;

b) an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben;

c) den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.

(4) Die Vertragsstaaten erkennen die Vorteile an, die sich aus der Förderung und Entwicklung internationaler Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet ergeben.

Am 24. Februar 1971 erließ das Bundesverfassungsgericht den “Mephisto-Beschluss“, der auch den Titel “die Freiheit der Kunst” trägt und dem völkerrechtlichen Anspruch sowohl der Menschenrechtsdeklaration als auch des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte entspricht.


Bis heute brechen die deutschen Finanzbeamten und Finanzrichter sowohl das deutsche Verfassungsrecht als auch Völkerrecht wenn sie die Einkünfte aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit eines Künstlers besteuern. Sie verletzen wissentlich nationales Recht in Gestalt des Art. 1.3 GG i.V.m. Art. 5.3.1 GG i.V.m. Art. 19.4 GG i.V.m. Art. 20.3 GG i.V.m. Art. 25 GG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 GG i.V.m. § 31 Abs. 1 BVerfGG sowie die “Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen” und  den “Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“, in nationales deutsches Recht 1973 transformiert.

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