Archive for Juni, 2008

nds. Finanzrichter = Verfassungsfreunde oder Verfassungsfeinde

Dienstag, Juni 24th, 2008

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden ( BVerfG, 2 BvR 337/08 vom 6.5.2008

 Zitat aus dem Urteilstenor vom 06.05.2008:

“Berufsbeamte und Berufsrichter unterliegen einer politischen Treuepflicht, die zu den von Art. 33 Abs. 5 GG garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt. Gemeint ist damit nicht eine Verpflichtung, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren.

Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden.

Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse - im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen - unterstützen. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt.

Die Treuepflicht des hauptamtlichen Beamten oder Richters erhält unter der Geltung des Grundgesetzes ein besonderes Gewicht dadurch, dass diese Verfassung nicht wertneutral ist, sondern sich für zentrale Grundwerte entscheidet, sie in ihren Schutz nimmt und dem Staat aufgibt, sie zu sichern und sie zu gewährleisten. Sie trifft Vorkehrungen gegen ihre Bedrohung, und sie institutionalisiert besondere Verfahren zur Abwehr von Angriffen auf die verfassungsmäßige Ordnung. Sie konstituiert eine wehrhafte Demokratie. Diese Grundentscheidung der Verfassung schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung von Staatsgewalt Bewerber zulässt und in Ämtern, die mit der Ausübung staatlicher Gewalt verbunden sind, Bürger belässt, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen (vgl. BVerfGE 39, 334 <349>).”

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Mit Datum vom 06. Juni 2008 glaubte sich der Präsident des nds. Finanzgerichtes, Pust, mit dem als pdf hier hinterlegten Schreiben an den Steuerberater Helmut Samjeske schützend vor die Richter Koch, Christochowitz und Fette sowie die ehrenamtlichen Richter Schaper und Schimming was die Veröffentlichungspraxis von nicht rechtskräftigen Urteilen des nds. Finanzgerichtes anbelangt, stellen zu müssen, anstatt im Rahmen der Dienstaufsicht auf deren verfassungsrechtliches Tun und Lassen zu achten.

Steuerberater Helmut Samjeske hat entsprechend auf das Schreiben des Herrn Pust zu antworten gewusst. ( Anlage im pdf-Format )

Fazit:

Folgende Finanzrichter des nds. Finanzgerichtes haben ganz offensichtlich ein Problem mit der bundesdeutschen Verfassung, respektive dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, wenn es um den verfassungsrechtlichen Anspruch des freischaffenden filmschaffenden Künstlers Burkhard Lenniger geht:

Dr. Kappe, Dr. Kratzsch, Jäger, Schramm, Peter, Elvers, Grune, Dr. Leonard, Haep, Koch, Christochowitz, Fette 

Diese Personen ignorieren systematisch und vorsätzlich Art. 1.3 GG i.V.m. Art. 5.3.1 GG i.V.m. dem Mephisto-Beschluss des BVerfG vom 24.02.1971 i.V.m. § 31.1 BVerfGG i.V.m. der UN-Resolution 217 A ( III ) i.V.m. dem intern. Pakt der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte vom 19.12.1966, BGBl. 1973, S 1570 i.V.m. Art. 25 GG i.V.m. Art. 59.2. GG i.V.m. Art. 20.3 GG i.V.m. Art. 19.4 GG und beugen diesbezüglich systematisch und vorsätzlich das Recht i.S.v. § 339 StGB wenn es um die Freiheit der Kunst und dem plündernden Eingriff der Finanzverwaltung in den “Werk- und Wirkbereich” des freischaffenden filmschaffenden Künstlers Burkhard Lenniger geht. Sie stellen sich damit allesamt im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als “Verfassungsfeinde” dar.

Völkerrecht erzwingt Steuerfreiheit für Kunst und Wissenschaft auch in Deutschland

Mittwoch, Juni 11th, 2008

Am 25. April 1945 traten auf Einladung der vier Großmächte USA, UdSSR, China und Großbritannien 282 Delegierte aus 41 eingeladenen Nationen im Kriegsveteranen-Gebäude zu San Franzisco zusammen. Im gleichen Gebäude wurde von ihnen am 26. Juni 1945 die UN-Charta unterschrieben. Sie wurde am 24. Oktober 1945 ratifiziert. Das war die offizielle Geburtsstunde der UNO.

Artikel 1 der
Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Im Artikel 27 steht geschrieben:

[1] Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.

[2] Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.

Am 23. Mai 1949 trat das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Kraft und mit ihm der Art. 5.3.1 GG ( Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) Damit erfüllte das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bereits mit seinem Inkrafttreten den völkerrechtlichen Anspruch aus Art. 27 der Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen.

Am 19.12.1966 wurde der

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

von den Vereinten Nationen ( UN ) in New York beschlossen. 1973 wurde dieser Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gemäß Art. 25 GG in nationales deutsches Recht transformiert und im Bundesgesetzblatt 1973 II, S. 1570 veröffentlicht, womit die  nationale Gesetzeskraft hergestellt worden ist.

Zitat:

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PAKTES

IN DER ERWÄGUNG,
dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

IN DER ERKENNTNIS,
dass sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,

IN DER ERKENNTNIS,
dass nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ebenso wie seine bürgerlichen und politischen Rechte genießen kann,

IN DER ERWÄGUNG,
dass die Charta der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern,

IM HINBLICK DARAUF,
dass der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte einzutreten–

VEREINBAREN
folgende Artikel:

Artikel 2

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.

Artikel 15

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,

a) am kulturellen Leben teilzunehmen;

b) an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben;

c) den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.

(4) Die Vertragsstaaten erkennen die Vorteile an, die sich aus der Förderung und Entwicklung internationaler Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet ergeben.

Am 24. Februar 1971 erließ das Bundesverfassungsgericht den “Mephisto-Beschluss“, der auch den Titel “die Freiheit der Kunst” trägt und dem völkerrechtlichen Anspruch sowohl der Menschenrechtsdeklaration als auch des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte entspricht.

Bis heute brechen die deutschen Finanzbeamten und Finanzrichter sowohl das deutsche Verfassungsrecht als auch Völkerrecht wenn sie die Einkünfte aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit eines Künstlers besteuern. Sie verletzen wissentlich nationales Recht in Gestalt des Art. 1.3 GG i.V.m. Art. 5.3.1 GG i.V.m. Art. 19.4 GG i.V.m. Art. 20.3 GG i.V.m. Art. 25 GG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 GG i.V.m. § 31 Abs. 1 BVerfGG sowie die “Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen” und  den “Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“, in nationales deutsches Recht 1973 transformiert.

Rechtsstaat nimmt Grundrechteschutz ungeheuer wichtig

Donnerstag, Juni 5th, 2008

Dr. Wolfgang Schäuble, Bundesinnenminister der Bundesrepublik Deutschland, sagte am 04.06.2008 in der Bundespressekonferenz in Berlin wörtlich:

“Unser freiheitlich verfasster Rechtsstaat nimmt den Schutz der Grundrechte ungeheuer wichtig. Das ist die höchste Verpflichtung. Aber der Schutz der Grundrechte fordert aber auch, dass sie geschützt werden.”

Der Videomitschnitt liegt hier…

Wie diese dem Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland obliegende Verpflichtung bisher im Fall des anerkannten filmschaffenden Künstlers Burkhard Lenniger von Seiten der Grundrechtsverfplichteten ( Finanzbeamten des Finanzamtes Cuxhaven, der Oberfinanzdirektion Hannover / Oldenburg, des nds. Finanzministeriums, der nds. Landesregierung sowie der Finanzrichter des nds. Finanzgerichtes in Hannover und des Bundesfiananzhofes ) gemäß Art. 1.3 GG i.V.m. Art. 20.3 GG i.v.m. dem “Mephisto-Beschluss” des BVerfG i.V.m. § 31.1 BVerfGG vollzogen worden ist, dokumentiert dieser Blog “Steuern+Grundrechte.blog”…