nds. Finanzrichter = Verfassungsfreunde oder Verfassungsfeinde
Dienstag, Juni 24th, 2008Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden ( BVerfG, 2 BvR 337/08 vom 6.5.2008 )
Zitat aus dem Urteilstenor vom 06.05.2008:
“Berufsbeamte und Berufsrichter unterliegen einer politischen Treuepflicht, die zu den von Art. 33 Abs. 5 GG garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt. Gemeint ist damit nicht eine Verpflichtung, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren.
Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden.
Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse - im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen - unterstützen. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt.
Die Treuepflicht des hauptamtlichen Beamten oder Richters erhält unter der Geltung des Grundgesetzes ein besonderes Gewicht dadurch, dass diese Verfassung nicht wertneutral ist, sondern sich für zentrale Grundwerte entscheidet, sie in ihren Schutz nimmt und dem Staat aufgibt, sie zu sichern und sie zu gewährleisten. Sie trifft Vorkehrungen gegen ihre Bedrohung, und sie institutionalisiert besondere Verfahren zur Abwehr von Angriffen auf die verfassungsmäßige Ordnung. Sie konstituiert eine wehrhafte Demokratie. Diese Grundentscheidung der Verfassung schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung von Staatsgewalt Bewerber zulässt und in Ämtern, die mit der Ausübung staatlicher Gewalt verbunden sind, Bürger belässt, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen (vgl. BVerfGE 39, 334 <349>).”
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Mit Datum vom 06. Juni 2008 glaubte sich der Präsident des nds. Finanzgerichtes, Pust, mit dem als pdf hier hinterlegten Schreiben an den Steuerberater Helmut Samjeske schützend vor die Richter Koch, Christochowitz und Fette sowie die ehrenamtlichen Richter Schaper und Schimming was die Veröffentlichungspraxis von nicht rechtskräftigen Urteilen des nds. Finanzgerichtes anbelangt, stellen zu müssen, anstatt im Rahmen der Dienstaufsicht auf deren verfassungsrechtliches Tun und Lassen zu achten.
Steuerberater Helmut Samjeske hat entsprechend auf das Schreiben des Herrn Pust zu antworten gewusst. ( Anlage im pdf-Format )
Fazit:
Folgende Finanzrichter des nds. Finanzgerichtes haben ganz offensichtlich ein Problem mit der bundesdeutschen Verfassung, respektive dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, wenn es um den verfassungsrechtlichen Anspruch des freischaffenden filmschaffenden Künstlers Burkhard Lenniger geht:
Dr. Kappe, Dr. Kratzsch, Jäger, Schramm, Peter, Elvers, Grune, Dr. Leonard, Haep, Koch, Christochowitz, Fette
Diese Personen ignorieren systematisch und vorsätzlich Art. 1.3 GG i.V.m. Art. 5.3.1 GG i.V.m. dem Mephisto-Beschluss des BVerfG vom 24.02.1971 i.V.m. § 31.1 BVerfGG i.V.m. der UN-Resolution 217 A ( III ) i.V.m. dem intern. Pakt der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte vom 19.12.1966, BGBl. 1973, S 1570 i.V.m. Art. 25 GG i.V.m. Art. 59.2. GG i.V.m. Art. 20.3 GG i.V.m. Art. 19.4 GG und beugen diesbezüglich systematisch und vorsätzlich das Recht i.S.v. § 339 StGB wenn es um die Freiheit der Kunst und dem plündernden Eingriff der Finanzverwaltung in den “Werk- und Wirkbereich” des freischaffenden filmschaffenden Künstlers Burkhard Lenniger geht. Sie stellen sich damit allesamt im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als “Verfassungsfeinde” dar.