Organisierte Verwaltungs- und Justizkriminalität

Organisierte Kriminalität bezeichnet Gruppierungen, die kriminelle Ziele systematisch verfolgen.

In Deutschland wird der Tatbestand wie folgt definiert:

Organisierte Kriminalität (Abkürzung OK) ist die von Gewinn- und/oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig

unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,

unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder

unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft

zusammenwirken (1990/RiStBV 1991).

Weiterführender Link zum Begriff “Staatskriminalität

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Gegenwärtig sprechen alle Anzeichen dafür, dass sich die deutsche Finanzverwaltung gemeinsam mit den Finanzgerichten sowie dem Bundesfinanzhof wie ein Geschäftsfeld der organisierten Kriminalität strukturiert haben. Arbeitstitel: “mach Geld, mach noch mehr Geld”.

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Diese Vorgehensweise ist historisch gewachsen. Bereits in der Zeit zwischen den Jahren 1933 und 1945 ( Drittes Reich ) plünderte die deutsche Finanzverwaltung mit Hilfe des eigens dafür präparierten gesetzlichen Rüstzeuges Juden und andere dem System verhasste “Subjekte” wie z.B. Künstler…

Dr. Christiane Kuller schreibt:

“Die staatlichen Finanzbehörden zählten zu den wichtigsten Akteuren im komplexen Prozess der wirtschaftlichen Ausplünderung der deutschen Juden. Die fiskalische Verfolgung umfasste vor allem vier Bereiche: steuerliche Diskriminierungen, die Sperrung und Beschlagnahmung von Emigrantenvermögen, Sonderabgaben (insbesondere die ‘Judenvermögensabgabe’) sowie die Einziehung und Weiterverwertung des Eigentums der Deportationsopfer (’Aktion 3′).

Die Methoden der staatlichen Finanzbehörden lassen sich in zwei Kategorien einteilen: die erste ist die der steuerlichen Diskriminierungen und Sonderabgaben. In diesem Zusammenhang kam es gegenüber Juden zur Außerkraftsetzung zweier zentraler steuerrechtlicher Grundsätze - nämlich die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen und die Leistungsbezogenheit der Steuern.

Den zweiten Bereich der Judenverfolgung bildete der große Komplex der Verwaltung und Verwertung konfiszierten Eigentums von jüdischen Emigranten und später von Deportierten (’Aktion 3′). Hier war die Finanzverwaltung ausführender Arm einer umfassenden staatlichen Ausplünderung.

Profiteur dieses ungeheuren fiskalischen Raubzugs war nicht nur der Staat. Auch weite Kreise der Bevölkerung erzielten ihren Vorteil, wie am Beispiel der “Verwertung” einer Wohnungseinrichtung gezeigt wird. Abschließend beschreibt der Beitrag neue Perspektiven auf das Forschungsfeld und führt aus, wie die Untersuchung der fiskalischen Judenverfolgung exemplarisch die Möglichkeiten und Modi der Einbindung traditioneller Verwaltungsbehörden in die nationalsozialistische Diktatur beleuchten kann.”

Weitere Details finden sich hier:

Christiane Kuller: Finanzverwaltung und Judenverfolgung. Antisemitische Fiskalpolitik und Verwaltungspraxis im nationalsozialistischen Deutschland, in: zeitenblicke 3 (2004), Nr. 2, [13.09.2004],  http://www.zeitenblicke.historicum.net/2004/02/kuller/index.html

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1949 wurden diese Machenschaften ohne Irritation durch das am 23. Mai in Kraft getretene Grundgesetz nahezu unverändert fortgeführt. Widerspruchslos galt bis 1977 die Reichabgabenordnung zusammen mit dem Steueranpassungsgesetz von 1934. Seit dem Inkrattreten des GG am 23.05.1949 stand dem der Art. 123 GG  ( Rechtsfortschreibung ) entgegen, was kaum jemanden auf Seiten des Gesetzgebers, der Verwaltung und der Gerichte interessiert hat.

 Das sog. Splitting-Urteil des BVerfG  macht deutlich, dass das Finanzministerium noch 1957 an der Nazigesetzgebung fest hielt, die keinen Grundrechteschutz des Einzelnen kannte. In der Folge verweigerten die Finanzämter ausdrücklich die Beachtung dieses Urteils des Bundesverfassungsgerichtes, trotzdem § 31 Abs. 1 BVerfGG sowohl die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden an die Entscheidungen des BVerfG bindet. Daher war das BVerfG bereits kurz darauf erneut gezwungen am 07.05.1957 in gleicher Angelegenheit eine Entscheidung unter dem Titel “Haushaltsbesteuerung” mit folgendem Leitsatz zu verkünden:

“Der Einzelne kann aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Abwehrrecht gegen störende und schädigende Eingriffe des Staates in seine Ehe und seine Familie herleiten”  

Gleichzeitig wurden die entsprechenden Steuerbescheide des Finanzamtes Herford sowie die Urteile des Finanzgerichtes Münster sowie des Bundesfinanzhofes aufgehoben.

2006 hatte das BVerfG mit dem sog. “Zweitwohnungssteuer-Urteil” immer noch dafür zu sorgen, dass Steuergesetze das Freiheitsgrundrecht aus Art. 6.1 GG  ( Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz des Staates ) nicht weiter verletzen, Zitat:

Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete stellt eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Diskriminierung der Ehe dar.”    

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 Das fehlende Grundrechtsverständis der deutschen Finanzverwaltung hat eine lange Geschichte. Gegen Ende des Dritten Reiches war nahezu jeder Finanzbeamte in der NSDAP.

Im Geiste dieser weltweit geächteten verbrecherischen Vergangenheit wechselte dieses System zwar die Farbe, kaum jedoch die Gesinnung. Dies ist bis heute zu spüren; die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte versuchen alles, ihre hoheitlichen Akte in Form von Steuerbescheiden und Finanzgerichtsbeschlüssen sowie Finanzgerichtsurteilen einer verfassungsmäßigen Kontrolle systematisch zu entziehen. 

Der fehlende Respekt vor der Verfassung hat viele Ausprägungen:

“Zum Beispiel sollte es sich für jeden Amtsträger – ob Abgeordneter, Minister oder Beamter – verbieten, bei der Gesetzgebung oder im Verwaltungshandeln einen Verfassungsverstoß billigend in Kauf zu nehmen nach dem Motto: „könnte verfassungswidrig sein oder auch nicht.” ( Zitat: Bundespräsident Horst Köhler )

Finanzbeamte und Finanzrichter sind sicherlich keine Verfassungsfreunde, denn ihr fiskalisches sowie gerichtliches Handeln basiert eben nicht auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, sondern auf Steuergesetzen, Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Erlassen, die keinerlei Bindung an die Verfassung erkennen lassen.

Gleiches gilt für die Finanzgerichtsordnung, die der Finanzjustiz “gottgleiche Rechte” verschafft und nahezu jede rechtstaatliche Überprüfung verhindert. Auf diese Weise wird der gemäß Art. 19.4 GG  Rechtsschutz suchende Bürger von der Finanzjustiz”eiskalt” in sein wirtschaftliches und persönliches Verderben geschickt. 

Wurde die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes rückblickend bereits mit Scheinlegalität und Rechtsbeugung tituliert ( Felix ) , so ist auch heute noch die finanzgerichtliche Rechtsprechung einzig daraufhin ausgerichtet, den verfassungs- und rechtswidrigen Raubzügen der Finanzverwaltung durch systematische Rechtsbeugung zur Scheinlegalität zu verhelfen.

Mit bestimmten Formulierungen in den Steuergesetzen wird es anderen Verwaltungsbehörden ( z.B. dem Grundbuchamt ) und auch der ordentlichen Gerichtsbarkeit ( z.B. den Vollstreckungsgerichten ), die unwissend eingebunden werden, ausdrücklich verwehrt, die von der Finanzverwaltung erlassenen Verwaltungsakte / Titel auf ihre tatsächliche verfassungsrechtliche und gesetzliche Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Das Vorlegen eines nur finanzamtlich ausgefertigten Vollstreckungstitels ( Eintragung einer Sicherungshypothek, Antrag auf Zwangsversteigerung, Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Insolvenzantrag, Antrag auf Gewerbeuntersagung, pp ) hat unüberprüfbaren und sofort vollziehen zu müssenden Befehlscharakter für den Adressaten. 

Die Finanzgerichte sind die Sondergerichte der Bundesrepublik Deutschland, die Richter schreiben hier ihr eigenes Recht, vorbei an Verfassung und Gesetz. Ein Großteil dieser Richterschaft erzielt ein nicht unerhebliches jährliches Nebeneinkommen durch wechselseitige Kommentierung des selbst geschaffenen Rechts. Sie scheuen auch nicht davor zurück, sich in späteren eigenen gesprochenen Urteilen mit ihrer eigenen Kommentierung des selbst geschaffenen Rechts sich selbst zu zitieren. Eine persönliche Meinung wird wissentlich an die Stelle von Grundgesetz und Gesetz gestellt. Mit dieser Kommentierungspraxis gelingt es der Finanzjustiz, Verfassung und Gesetz bis zur völligen Unkenntlichkeit umzudefinieren, ja sogar zu konterkarieren. ( Beweis: bestellte Urteile )

Wer nun noch glaubt, die in den Finanzgerichten tätigen Richter seien unabhängig und unparteiisch, der irrt, auch wenn es z.B. in der

“Europäische Charta über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter” (hier der vollständige Wortlaut)

heißt:

“Das Richterstatut soll die Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten, die jedermann legitimerweise von den Gerichten und allen Richterinnen und Richtern erwartet, denen der Schutz seiner Rechte anvertraut ist. Es schließt jede Regelung und jede Verfahrensweise aus, die geeignet ist, das Vertrauen in diese Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen.”

Die deutschen Finanzrichter sind demnach weder unabhängig noch unparteiisch und es ist für jeden, der gemäß Art. 19.4 GG gegen Akte der öffentlichen Gewalt Rechtschutz sucht,  in höchstem Maße gefährlich, diesen das Richteramt verliehen bekommen habenden Personen den Schutz seiner Rechte anzuvertrauen.

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Das Bild zeigt den 15. Senat des nds. Finanzgerichtes am 20.05.2008, 10.00 h in der Sache “filmschaffender Künstler Burkhard Lenniger / Finanzamt Cuxhaven”

15_senat_nds_fg_20_05_2008_mit_laienrichtern.jpg

in der Besetzung der Finanzrichter/in

Koch ( m. ), Christochowitz ( r. ), Fette ( l. )

sowie den ehrenamtlichen Richtern

Elektroinstallationsmeister Schaper ( l. ), Dipl.-Lehrer Schimming ( r. )

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Die üblichen Honorarkonditionen für nebenberufliche Autorentätigkeit lauten:

pro abgedruckter Aufsatzseite erhält der Autor zwischen 25,- und 90,- Euro

für Autorentätigkeit in Standardkommentaren gibt es 12% vom Nettopreis

Kommentare erreichen durchaus Auflagen pro Jahr von 30.000 Exemplaren

Es ist daher anzunehmen, dass der Finanzrichter Axel Christochowitz, nds. Finanzgericht, durch seine nebenberufliche Autorentätigkeit zum Körperschaftssteuer-Kommentar ( nwb-Verlag )  nicht unerhebliche Nebeneinkünfte erzielt, die dessen grundgesetzlich ( Art. 97 GG§ 39 DRiG ) verlangte richterliche Unabhänglichkeit und Unparteilichkeit äußerst fragwürdig erscheinen lassen.

Im nds. Finanzgericht wurden inzwischen von den dort tätigen 55 Finanzrichtern 29 zweifelsfrei als nebenberuflich tätige Fachautoren von finanzjuristischen Aufsätzen und Kommentaren identifiziert. Nur 2 Senate sind nach bisherigen Erkenntnissen mit Richtern besetzt, die scheinbar nicht zum Kreis der nebenberuflichen Publizisten in eigener Sache zu zählen sind.

Von fairen Gerichtsverfahren ist die deutsche Finanzjustiz weit entfernt…

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