Scheinlegalität durch Rechtsbeugung

der Vollstreckungssenat des Niedersächsischen Finanzgerichtes
( 15. Senat in seiner Besetzung am 20.05.2008 )
der filmschaffende Künstler Burkhard Lenniger gegen FA Cuxhaven

in seiner richterlichen Besetzung

Vorsitzende Richterin am FG Koch
Finanzrichter Christochowitz
Finanzrichter Fette
Elektroinstallationsmeister Schaper
Diplom-Lehrer Schimming

im Bildvordergrund der Vertreter des Finanzamtes Cuxhaven
Regierungsdirektor Klug ( Vorsteher des Finanzamtes )

Zitat aus dem Urteil des 15. Senates des nds. FG vom 20.05.2008:

“Abgesehen davon bedarf die vom Kläger aufgeworfene Frage, dass nämlich Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einer Besteuerung seiner filmschaffenden und künstlerischen Tätigkeit entgegen stehe, keiner Klärung. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 05. März 1974 ( I BvR 712/68 BStBl II 1974, 267 ) gerade unter Bezugnahme auf die vom Kläger zitierte sog. “Mephisto-Entscheidung” dargelegt, dass aus Art. 5. Abs. 3 GG kein Vorrecht auf völlige Steuerfreiheit für jede künstlerische Betätigung hergeleitet werden könne. Die auf diesem Gebiet Tätigen, die durch Verwertung ihrer künstlerichen Produktion auch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dartun, könnten im Rahmen der allgemeinen Besteuerungsgrundsätze zu Abgaben an den Staat herangezogen werden. Auch aus diesem Grund sieht der Senat sich gehindert, sich mit der Frage der Nichtigkeit der zu vollstreckenden Steuerbescheide auseinander zu setzen.”

Diese Textpassage macht deutlich, dass dieser Senat nicht auf dem Boden des Grundgesetzes urteilt, sondern die Tradition des Nazisteuerrechtes sowie die Urteilspraxis des Reichsfinanzhofes fortsetzt. Bis zum Zusammenbruch des Dritten Reiches war alles Tun und Lassen der Finanzämter sowie des Reichsfinanzhofes gemäß § 1 und § 2 des Steueranpassungsgesetzes von 1934 der nationalsozialistischen Weltanschauung unterworfen. Trotz des Inkrafttretens des Grundgesetzes 1949 werden bis heute Sachverhalte systematisch verkürzt, Tatbestände bis zur Unkenntlichkeit verdreht, das Recht systematisch gebeutgt. Im allgemeinverständlichen Deutsch würde es heißen, Lug und Betrug prägen die Tätigkeit der deutschen Finanzverwaltung sowie die Urteilspraxis der deutschen Finanzgerichte einschließlich des selbst vor “brauner Tradition” nicht zurückschreckenden Bundesfinanzhofes, dessen wahres Gedankengut erst durch das Wirken des Kölner Steuerrechtsexperten Prof. Dr. Felix öffentlich bekannt wurde. 

Art. 5.3.1 GG garantiert die Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre. Die Freiheit des Schaffens und Wirkens im sog. “Werk- und Wirkbereich“ ist unantastbar und nur durch gleichrangige Grundrechte Dritter einschränkbar.

Das o.a. zitierte “Schallplattenhersteller-Urteil” basiert auf dem, dem individuellen Freiheitsrecht aus Art. 5.3.1 GG nachrangigen allgemeinen Gleichheitsrecht aus Art. 3.1 GG. Beide Grundrechte können daher nicht miteinander kongurieren. Das individuelle Freiheitsrecht als staatsgerichtetes Abwehrrecht geht uneingeschränkt vor und das weiß auch der 15. Senat des nds. Finanzgericht in Hannover.

Schwarz auf weiß steht es denn auch geschrieben in den alle Gerichte und Behörden gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenen Leitsätzen beider BVerfG-Entscheidungen. Das sog. “Schallplattenhersteller-Urteil” stellt keine das Grundrecht aus Art. 5.3.1 GG bundesverfassungsgerichtliche Einschränkung dar. Eine anderslautende Auslegung ist verfassungswidrig. Ebensowenig ändert dieses “Schallplattenhersteller-Urteil” etwas an der vorbehaltlosen sowie schrankenlosen Kunstfreiheitsgarantie des “Mephisto-Beschluss” des BVerfG vom 24.01.1971, der nicht grundlos den Titel “die Kunstfreiheit” trägt.

Die Entscheidung des 15. Senates das nds. Finanzgerichtes ist ein willkürlich verfassungswidrig in die Welt gesetztes Urteil, bestellt vom nds. Finanzminister mit Schreiben vom 03.08.2005, um das verbrecherische Handeln der Beamten des Finanzamtes Cuxhaven gegenüber dem anerkannten filmschaffenden Künstler Burkhard Lenniger mittels Rechtsbeugung wenigstens scheinbar zu legalisieren. Dabei wird die wirtschaftliche sowie persönliche Existenzvernichtung des Opfers billigend in Kauf genommen. Mit dieser systematischen und seit Jahren praktizierten Rechtsverweigerungspraxis stellt sich dieses Gericht außerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, stellt sich außerhalb des Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland. Außerdem versucht dieser Senat auf verfassungsfeindliche Art und Weise unlegitimiert verfassungsgesetzgeberisch zu wirken, den Art. 5.3.1 GG quasi mittels verfassungswidrigen Urteiles systematisch seiner Funktion, nämlich die ohne einfachen Gesetzesvorbehalt sowie schrankenlos verfassungsgesetzgeberisch uneingeschränkt garantierte Freiheit,  zu berauben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner als “Sünderinnen-Urteil“  titulierten Entscheidung im Urteilstenor wie folgt ausgeführt:

“Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.”

Höchstrichterlich ist mit dem “Sünderinnen-Urteil“ spätestens seit 1954 auch für sämtliche Finanzgerichte wie Finanzbeamte verbindlich festgelegt, dass das subjektive und somit einklagbare Grundrecht der Kunstfreiheit weder von der Legislative, noch von der vollziehenden Gewalt ( niemanden in der bundesdeutschen Finanzverwaltung ) und ebensowenig von den Gerichten ( auch nicht irgendwelchen Finanzrichtern ) im Wege der Auslegung, also willkürlich eingeschränkt werden kann geschweige denn darf. 

Die Richter des 15. Senates des nds. Finanzgerichtes Koch, Christochowitz und Fette sowie die ehrenamtlichen Richter Schaper und Schimming haben in Kenntnis all dieser Umstände, die der anerkannte filmschaffende Künstler seit Jahren sowohl dem Finanzamt als auch den Finanzgericht gebetsmühlenartig seitenweise schlüssig vorträgt, den Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung i.S.d. § 339 StGB mit diesem Urteil 15 K 21/07 erfüllt, in dem sie wissentlich vorsätztlich und fortgesetzt  das ihnen bekannte Recht falsch zum Nachteil des gemäß Art. 19.4 GG Rechtschutz suchenden Künstlers anwenden. 

***

zum 60. Jahrestages des Bundeslandes Hessen plädierte Bundespräsident Horst Köhler für die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und sagte: 

“Und zu den wichtigsten Amtspflichten zählt es, sorgsam und pfleglich mit der Verfassung umzugehen, denn sie enthält ja die wichtigsten Regeln, die die Bürger sich als Freie und Gleiche gegeben haben, um einander zu regieren und sich voneinander regieren zu lassen.

Der Respekt vor der Verfassung hat viele Ausprägungen:

Zum Beispiel sollte es sich für jeden Amtsträger – ob Abgeordneter, Minister oder Beamter – verbieten, bei der Gesetzgebung oder im Verwaltungshandeln einen Verfassungsverstoß billigend in Kauf zu nehmen nach dem Motto: „könnte verfassungswidrig sein oder auch nichtschau’n mer halt mal“.

*** 

Die Wirklichkeit sieht anders aus. Der dem Grundrechtsträger aus der Verfassung garantierte Schutz seiner grundgesetzlich verbrieften Grundrechte findet zumindest weder durch die nds. Finanzverwaltung noch durch die Finanzgerichtsbarkeit statt. Stattdessen werden die Grundrechte systematisch negiert, sittenwidrige ( nichtige ) Verwaltungsakte produziert und diese mit ebenso sittenwidrigen ( nichtigen ) Prozessbeschlüssen und -Urteilen legalisiert. ( Scheinlegalität durch Rechtsbeugung )

Wie es funktioniert, kann man hier studieren…

Sowohl dem beklagten Finanzamt als auch dem nds. Finanzgericht ist seit Jahren längstens klar, dass sämtliche Steuerbescheide seit 1989, was die Besteuerung der Einkünfte des Klägers aus dessen freischaffender Tätigkeit als filmschaffender Künstler anbelangt, nicht nur rechtswidrig, sondern einzig nichtig im Sinne von § 125 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 4 AO 1977 sind. Sowohl dem Beklagten als auch dem nds. Finanzgericht sind die daraus resultierenden zwingenden Rechtsfolgen bekannt, nichtige Verwaltungsakte sind unwirksam, entfalten also keine rechtlichen Wirkungen, müssen von niemandem beachtet werden, denn sie sind rechtlich nicht existent.

Es darf in einem Rechtsstaat nicht dazu kommen, dass ein auf einer unrichtigen tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung beruhendes „offensichtliches“ Fehlurteil, dass zu keinerlei tatsächlichen oder rechtlichen Zweifeln Anlass geben kann, vollstreckt wird, denn der Grundsatz der Rechtskraft, der dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dient, muss dem höchsten Zweck der Rechtspflege, Gerechtigkeit zu wirken, weichen. (Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 1950 § 236 III 1 b S 900 f)

 

Am 20.05.2008 passierte es…

 

 wörtliches Zitat:

“Insofern erwidern, weil ich halte es hier,  für verfassungsgemäß, was wir gemacht haben, die grundgesetzhaften kein Gesetzesvorbehalt Art. 5 ( be-) stände. Wegen der Wahl des Grundrechtes die  Freiheitsrechte Art. 3 gelten und das wir dann auch die gleiche, die gleiche Besteuerung machen. Ich halte es für verfassungsgemäß und nicht für bedürftig und die Verwaltung ( darf ) sie auch gar nicht verwerfen, das ( darf nur das )  Bundesverfassungsgericht… Und meines Erachtens gibt es keine Entscheidung, die besagt, dass wir Künstler nicht besteuern dürfen.”

 

Dieser Regierungsdirektor Klug hat als Vertreter und Vorsteher des Finanzamtes Cuxhaven seiner Funktion als Finanzbeamter die aus seinem Hause stammenden sittenwidrigen ( nichtigen ) Verwaltungsakte zu rechtfertigen und zwar nach den Buchstaben der Verfassung, den einfachen Gesetzen sowie der im Einzelfall ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. 

 

Dieses waren die einzigen Worte desjenigen, der als Amtsträger nach der Verfassung gemäß Art. 1.3 GG die Grundrechte als ihn unmittelbar bindendes Recht zu beachten hat, der dem Rechtsstaatsprinzip und somit dem “Willkürverbot” gemäß Art. 20.3 GG zwingend unterworfen ist, um das Tun der nds. Finanzverwaltung in Gestalt des Finanzamtes Cuxhaven vor den Schranken des Gerichtes zu erläutern und fundiert zu rechtfertigen. 

 

Einzige denkbare Legitimation wäre das sich Berufen auf “Gewohnheitsrecht” i.V.m. dem “Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst vom 31. Mai 1938” Oder suchte der RDir. Klug nach dem Brief seines Finanzministers Möllring / CDU vom 03.08.2005, der seinem Finanzamt “formal sauberes Arbeiten” und “das tatsächliche Beachten von geltenden Rechtsvorschriften” testiert, und  an den nds. Wirtschaftsminister und stellvertretenden Ministerpräsidenten Walter Hirche / FDP gerichtet ist. Hätte RDir. Klug das Gericht gefragt, der Brief ist noch immer in den Vollstreckungsakten, also gerichtsbekannt, denn das sollte ja wohl auch so sein. ( der kompletten Wortlaut diese “Machwerkes” findet sich hier )  

 

Näheres zum Thema “entartete Kunst” findet sich bei Wikipedia. An der Umsetzung diees Gesetzes war insbesondere auch die Reichsfinanzverwaltung ( Drittes Reich ) beteiligt. 

“Unmittelbar nach der Übergabe der Macht an die Nationalsozialisten gaben diese in aggressiver Weise mit polizeilich erzwungenen Ausstellungsschließungen und verbalen wie tätlichen Angriffen auf Künstler und kulturelle Vereine die Linie vor, die sie hinsichtlich der Kulturpolitik in den Folgejahren durchzusetzen gedachten. Als Reaktion darauf waren mehrere Fluchtwellen von Kulturschaffenden zu verzeichnen. Direkt nach der Machtübernahme durch die Nazis flohen viele Künstler in die Nachbarstaaten Deutschlands. Die nächste Fluchtwelle wurde durch die Nürnberger Gesetze ausgelöst, die weiteren durch die Diffamierung als “Entartete” Kunst und die Novemberpogrome 1938. Beispielsweise flohen 64 Hamburger Künstler in 23 unterschiedliche Länder.”

Und so war die mündliche Verhandlung vor dem 15. Senat des nds. Finanzgerichtes am 20.05.2008 denn auch nichts anderes als ein Schauprozess im wahrsten Sinne des Wortes. Bei Wikipedia ist zum Begriff “Schauprozess” nachzulesen:

 

Als Schauprozesse werden im Allgemeinen öffentliche Gerichtsverfahren bezeichnet, bei der die Verurteilung des Beklagten bereits im Vorhinein feststeht. Das verbleibende Ziel ist, die Gründe der Bestrafung in die Öffentlichkeit zu bringen. Typisch werden Schauprozesse als Mittel zur Verfolgung politischer Gegner oder anderer unerwünschter Personen eingesetzt.

 

In Finanzgerichtsprozessen werden stattdessen die Klagen der Rechtsschutz gegen die Finanzverwaltung  suchenden Bürger abgewiesen. Auch hier steht bereits im Vorhinein dieses fest. Dafür spricht alleine schon die unglaubliche Zahl abgelehnter Klagen, nämlich über 95% jährlich. Auch hier ist es das verbleibende Ziel, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Gründe für die Klageabweisung mit dem unverhohlenen Unterton “gegen die Finanzverwaltung ist das Klagen aussichtslos”  in die Öffentlichkeit zu bringen.

( Details finden sich auch dazu hier…)

 

 

weiterführende aktuelle Informationen finden sich hier unter
Finanzamt Cuxhaven,  ein Drama seit 1996

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