oder “gewünschte Rechtsbeugung” ( Verbrechenstatbestand § 339 StGB )
Am 03.08.2005 schrieb der Niedersächsische Finanzminister Hartmut Möllring, CDU, an den Niedersächsischen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und stellvertr. Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen, Walter Hirche, FDP…
Steuerangelegenheit Lenniger:
Ihr Schreiben vom 27.07.2005
Sehr geehrter Herr Hirche, ( handschriftlich: Lieber Walter, )
vielen Dank für Ihr Schreiben in der o.a. Sache.
Ihre Besorgnis, dass sich aus dem Fall Lenniger allgemeingültige Aussagen negativer Art in Bezug auf den Umgang niedersächsischer Finanzbehörden mit niedersächsischen Unternehmen ziehen ließen, ist unbegründet. (…)
Sie können jedoch versichert sein, dass das Finanzamt Cuxhaven sich um sachlich und formal saubere Arbeit bemüht und die geltenden Rechtsvorschriften auch tatsächlich beachtet hat. (…)
Ich bin vielmehr davon überzeugt, dass die Streitsachen Lenniger gegen FA Cuxhaven am besten vor dem Nds. Finanzgericht als einer neutralen Instanz entschieden werden sollten.
Nach alldem wäre ich dankbar, wenn unterstellt werden würde, dass die niedersächsische Finanzverwaltung im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags aber keineswegs gegen die Interessen niedersächsischer Unternehmen arbeitet. In diesem Interesse müssen aber auch die Unternehmen im Besteuerungsverfahren mitwirken.
Mit freundlichem Gruß
Hartmut Möllring
Der vollständige Brief ist hier ( pdf-Datei ) einzusehen…
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Dieser Brief wurde am 29.02.2008 in den Vollsteckungsakten des Finanzamtes Cuxhaven aufgefunden, mit diesen Vollstreckungsakten ist dieser Brief bereits mehrfach auch im nds. Finanzgericht und auch dem BFH in München gewesen.
Der Inhalt des Schreibens gibt zwingend selbst für Dritte Anlass zu der Annahme, dass auf diesem Wege eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsträger vorgenommen werden sollte und aus der Sicht des Klägers auch vorgenommen worden ist.
Scheins werden auf solche Art und Weise unzulässige politische Einflussnahmen an die jeweiligen Adressaten lanciert, jedenfalls setzte nur wenige Wochen später eine quasi Urteilsorgie zum Nachteil des filmschaffenden Künstlers Burkhard Lenniger ein., anstatt sich an die Gewaltenteilung und Normenhierachie der Bundesrepublik Deutschland zu halten. Gewünschte Rechtsbeugung ?
Art. 1.3 GG bindet den Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt ( auch die Finanzverwaltung ) sowie die Rechtsprechung ( Justiz ) an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht. Art. 5.3.1 GG ( Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) ist ein individuelles Freiheitsrecht, vorbehaltlos und schrankenlos. Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG sind sowohl die Gerichte als auch die Behörden an die Entscheidungen des BVerfG gebunden, somit sind die Finanzverwaltung sowie die Finanzgerichte auch an den “Mephisto-Beschluss” des BVerfG aus dem Jahr 1971 zwingend gebunden und dürfen somit nicht in den “Werk- und Wirkbereich” eines freischaffenden Künstlers eingreifen, die ( einfachen ) Steuergesetze greifen nicht, ein Verwaltungakt ist grundgesetzlich wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage nichtig und damit unwirksam. Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 ist die allgemeine Steuerpflicht aller Deutschen, so wie sie in der Weimarer Verfassung und der Reichsverfassung noch im Art. 134 fixiert war, entfallen. Die Besteuerung findet seit dem Tage nur noch aufgrund der ( einfachen ) Steuergesetze statt…
Die deutschen Finanzgerichte tituliert Möllring als “neutrale Instanz“…, dem steht die Studie von Prof. Bartels diametral entgegen…, 95% der Finanzrichter stammen aus der Finanzverwaltung, die Erfolgsquote derer, die vor die deutschen Finanzgerichte ziehen müssen, liegt bundesweit bei nur um die 4%…, Details dazu finden sich hier…
“Das stille Leiden, Wie die Steuerpflichtigen vor den Finanzgerichten untergehen“, liegt hier ebenfalls in Kopie vor (pdf-Datei/700KB).