Archive for Mai, 2008

kriminelle Richter überall in Deutschland ?

Dienstag, Mai 27th, 2008

Am 02. April 2008 war in der “Süddeutschen Zeitung” zu lesen:

Eingeholt vom eigenen Schrecken“, eine Reportage von C. Kohl

Daraufhin erschein der nachfolgende Leserbrief:

“Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht “kriminell” nennen kann. Sie waren / sind aber sakrosankt, weil sie par Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen….. In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst - durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor ‘meinesgleichen’.”

Frank Fahsel, Fellbach, in der “Süddeutschen Zeitung“, 9.4.2008

Organisierte Verwaltungs- und Justizkriminalität

Sonntag, Mai 25th, 2008

Organisierte Kriminalität bezeichnet Gruppierungen, die kriminelle Ziele systematisch verfolgen.

In Deutschland wird der Tatbestand wie folgt definiert:

Organisierte Kriminalität (Abkürzung OK) ist die von Gewinn- und/oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig

unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,

unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder

unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft

zusammenwirken (1990/RiStBV 1991).

Weiterführender Link zum Begriff “Staatskriminalität

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Gegenwärtig sprechen alle Anzeichen dafür, dass sich die deutsche Finanzverwaltung gemeinsam mit den Finanzgerichten sowie dem Bundesfinanzhof wie ein Geschäftsfeld der organisierten Kriminalität strukturiert haben. Arbeitstitel: “mach Geld, mach noch mehr Geld”.

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Scheinlegalität durch Rechtsbeugung

Dienstag, Mai 20th, 2008

der Vollstreckungssenat des Niedersächsischen Finanzgerichtes
( 15. Senat in seiner Besetzung am 20.05.2008 )
der filmschaffende Künstler Burkhard Lenniger gegen FA Cuxhaven

in seiner richterlichen Besetzung

Vorsitzende Richterin am FG Koch
Finanzrichter Christochowitz
Finanzrichter Fette
Elektroinstallationsmeister Schaper
Diplom-Lehrer Schimming

im Bildvordergrund der Vertreter des Finanzamtes Cuxhaven
Regierungsdirektor Klug ( Vorsteher des Finanzamtes )

Zitat aus dem Urteil des 15. Senates des nds. FG vom 20.05.2008:

“Abgesehen davon bedarf die vom Kläger aufgeworfene Frage, dass nämlich Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einer Besteuerung seiner filmschaffenden und künstlerischen Tätigkeit entgegen stehe, keiner Klärung. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 05. März 1974 ( I BvR 712/68 BStBl II 1974, 267 ) gerade unter Bezugnahme auf die vom Kläger zitierte sog. “Mephisto-Entscheidung” dargelegt, dass aus Art. 5. Abs. 3 GG kein Vorrecht auf völlige Steuerfreiheit für jede künstlerische Betätigung hergeleitet werden könne. Die auf diesem Gebiet Tätigen, die durch Verwertung ihrer künstlerichen Produktion auch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dartun, könnten im Rahmen der allgemeinen Besteuerungsgrundsätze zu Abgaben an den Staat herangezogen werden. Auch aus diesem Grund sieht der Senat sich gehindert, sich mit der Frage der Nichtigkeit der zu vollstreckenden Steuerbescheide auseinander zu setzen.”

Diese Textpassage macht deutlich, dass dieser Senat nicht auf dem Boden des Grundgesetzes urteilt, sondern die Tradition des Nazisteuerrechtes sowie die Urteilspraxis des Reichsfinanzhofes fortsetzt. Bis zum Zusammenbruch des Dritten Reiches war alles Tun und Lassen der Finanzämter sowie des Reichsfinanzhofes gemäß § 1 und § 2 des Steueranpassungsgesetzes von 1934 der nationalsozialistischen Weltanschauung unterworfen. Trotz des Inkrafttretens des Grundgesetzes 1949 werden bis heute Sachverhalte systematisch verkürzt, Tatbestände bis zur Unkenntlichkeit verdreht, das Recht systematisch gebeutgt. Im allgemeinverständlichen Deutsch würde es heißen, Lug und Betrug prägen die Tätigkeit der deutschen Finanzverwaltung sowie die Urteilspraxis der deutschen Finanzgerichte einschließlich des selbst vor “brauner Tradition” nicht zurückschreckenden Bundesfinanzhofes, dessen wahres Gedankengut erst durch das Wirken des Kölner Steuerrechtsexperten Prof. Dr. Felix öffentlich bekannt wurde. 

Art. 5.3.1 GG garantiert die Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre. Die Freiheit des Schaffens und Wirkens im sog. “Werk- und Wirkbereich“ ist unantastbar und nur durch gleichrangige Grundrechte Dritter einschränkbar.

Das o.a. zitierte “Schallplattenhersteller-Urteil” basiert auf dem, dem individuellen Freiheitsrecht aus Art. 5.3.1 GG nachrangigen allgemeinen Gleichheitsrecht aus Art. 3.1 GG. Beide Grundrechte können daher nicht miteinander kongurieren. Das individuelle Freiheitsrecht als staatsgerichtetes Abwehrrecht geht uneingeschränkt vor und das weiß auch der 15. Senat des nds. Finanzgericht in Hannover.

Schwarz auf weiß steht es denn auch geschrieben in den alle Gerichte und Behörden gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenen Leitsätzen beider BVerfG-Entscheidungen. Das sog. “Schallplattenhersteller-Urteil” stellt keine das Grundrecht aus Art. 5.3.1 GG bundesverfassungsgerichtliche Einschränkung dar. Eine anderslautende Auslegung ist verfassungswidrig. Ebensowenig ändert dieses “Schallplattenhersteller-Urteil” etwas an der vorbehaltlosen sowie schrankenlosen Kunstfreiheitsgarantie des “Mephisto-Beschluss” des BVerfG vom 24.01.1971, der nicht grundlos den Titel “die Kunstfreiheit” trägt.

Die Entscheidung des 15. Senates das nds. Finanzgerichtes ist ein willkürlich verfassungswidrig in die Welt gesetztes Urteil, bestellt vom nds. Finanzminister mit Schreiben vom 03.08.2005, um das verbrecherische Handeln der Beamten des Finanzamtes Cuxhaven gegenüber dem anerkannten filmschaffenden Künstler Burkhard Lenniger mittels Rechtsbeugung wenigstens scheinbar zu legalisieren. Dabei wird die wirtschaftliche sowie persönliche Existenzvernichtung des Opfers billigend in Kauf genommen. Mit dieser systematischen und seit Jahren praktizierten Rechtsverweigerungspraxis stellt sich dieses Gericht außerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, stellt sich außerhalb des Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland. Außerdem versucht dieser Senat auf verfassungsfeindliche Art und Weise unlegitimiert verfassungsgesetzgeberisch zu wirken, den Art. 5.3.1 GG quasi mittels verfassungswidrigen Urteiles systematisch seiner Funktion, nämlich die ohne einfachen Gesetzesvorbehalt sowie schrankenlos verfassungsgesetzgeberisch uneingeschränkt garantierte Freiheit,  zu berauben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner als “Sünderinnen-Urteil“  titulierten Entscheidung im Urteilstenor wie folgt ausgeführt:

“Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.”

Höchstrichterlich ist mit dem “Sünderinnen-Urteil“ spätestens seit 1954 auch für sämtliche Finanzgerichte wie Finanzbeamte verbindlich festgelegt, dass das subjektive und somit einklagbare Grundrecht der Kunstfreiheit weder von der Legislative, noch von der vollziehenden Gewalt ( niemanden in der bundesdeutschen Finanzverwaltung ) und ebensowenig von den Gerichten ( auch nicht irgendwelchen Finanzrichtern ) im Wege der Auslegung, also willkürlich eingeschränkt werden kann geschweige denn darf. 

Die Richter des 15. Senates des nds. Finanzgerichtes Koch, Christochowitz und Fette sowie die ehrenamtlichen Richter Schaper und Schimming haben in Kenntnis all dieser Umstände, die der anerkannte filmschaffende Künstler seit Jahren sowohl dem Finanzamt als auch den Finanzgericht gebetsmühlenartig seitenweise schlüssig vorträgt, den Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung i.S.d. § 339 StGB mit diesem Urteil 15 K 21/07 erfüllt, in dem sie wissentlich vorsätztlich und fortgesetzt  das ihnen bekannte Recht falsch zum Nachteil des gemäß Art. 19.4 GG Rechtschutz suchenden Künstlers anwenden. 

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bestellte Urteile - Tatort Niedersachsen

Sonntag, Mai 11th, 2008

oder “gewünschte Rechtsbeugung” ( Verbrechenstatbestand § 339 StGB ) 

Am 03.08.2005 schrieb der Niedersächsische Finanzminister Hartmut Möllring, CDU, an den Niedersächsischen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und stellvertr. Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen, Walter Hirche, FDP…

Steuerangelegenheit Lenniger:
Ihr Schreiben vom 27.07.2005

Sehr geehrter Herr Hirche, ( handschriftlich: Lieber Walter, )

vielen Dank für Ihr Schreiben in der o.a. Sache.

Ihre Besorgnis, dass sich aus dem Fall Lenniger allgemeingültige Aussagen negativer Art in Bezug auf den Umgang niedersächsischer Finanzbehörden mit niedersächsischen Unternehmen ziehen ließen, ist unbegründet. (…)

Sie können jedoch versichert sein, dass das Finanzamt Cuxhaven sich um sachlich und formal saubere Arbeit bemüht und die geltenden Rechtsvorschriften auch tatsächlich beachtet hat. (…)

Ich bin vielmehr davon überzeugt, dass die Streitsachen Lenniger gegen FA Cuxhaven am besten vor dem Nds. Finanzgericht als einer neutralen Instanz entschieden werden sollten.

Nach alldem wäre ich dankbar, wenn unterstellt werden würde, dass die niedersächsische Finanzverwaltung im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags aber keineswegs gegen die Interessen niedersächsischer Unternehmen arbeitet. In diesem Interesse müssen aber auch die Unternehmen im Besteuerungsverfahren mitwirken.

Mit freundlichem Gruß
Hartmut Möllring

Der vollständige Brief ist hier ( pdf-Datei ) einzusehen…

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Dieser Brief wurde am 29.02.2008 in den Vollsteckungsakten des Finanzamtes Cuxhaven aufgefunden, mit diesen Vollstreckungsakten ist dieser Brief bereits mehrfach auch im nds. Finanzgericht und auch dem BFH in München gewesen.

Der Inhalt des Schreibens gibt zwingend selbst für Dritte Anlass zu der Annahme, dass auf diesem Wege eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsträger vorgenommen werden sollte und aus der Sicht des Klägers auch vorgenommen worden ist.

Scheins werden auf solche Art und Weise unzulässige politische Einflussnahmen an die jeweiligen Adressaten lanciert, jedenfalls setzte nur wenige Wochen später eine quasi Urteilsorgie zum Nachteil des filmschaffenden Künstlers Burkhard Lenniger ein., anstatt sich  an die Gewaltenteilung und Normenhierachie der Bundesrepublik Deutschland zu halten. Gewünschte Rechtsbeugung ?

Art. 1.3 GG bindet den Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt ( auch die Finanzverwaltung ) sowie die Rechtsprechung ( Justiz ) an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht. Art. 5.3.1 GG ( Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) ist ein individuelles Freiheitsrecht, vorbehaltlos und schrankenlos. Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG sind sowohl die Gerichte als auch die Behörden an die Entscheidungen des BVerfG gebunden, somit sind die Finanzverwaltung sowie die Finanzgerichte auch an den “Mephisto-Beschluss” des BVerfG aus dem Jahr 1971 zwingend gebunden und dürfen somit nicht in den “Werk- und Wirkbereich” eines freischaffenden Künstlers eingreifen, die ( einfachen ) Steuergesetze greifen nicht, ein Verwaltungakt ist grundgesetzlich wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage nichtig und damit unwirksam. Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 ist die allgemeine Steuerpflicht aller Deutschen, so wie sie in der Weimarer Verfassung und der Reichsverfassung noch im Art. 134 fixiert war, entfallen. Die Besteuerung findet seit dem Tage nur noch aufgrund der ( einfachen ) Steuergesetze statt…

Die deutschen Finanzgerichte tituliert Möllring als “neutrale Instanz“…, dem steht die Studie von Prof. Bartels diametral entgegen…, 95% der Finanzrichter stammen aus der Finanzverwaltung, die Erfolgsquote derer, die vor die deutschen Finanzgerichte ziehen müssen, liegt bundesweit bei nur um die 4%…, Details dazu finden sich hier…

Das stille Leiden, Wie die Steuerpflichtigen vor den Finanzgerichten untergehen“, liegt hier ebenfalls in Kopie vor (pdf-Datei/700KB).

Bücherverbrennung am 10.05.1933

Freitag, Mai 9th, 2008

Der Staat wurde in eine Raubmaschine ohne Beispiel verwandelt. Während des Zweiten Weltkrieges stellte die NS-Regierung die große Mehrheit der Deutschen mit einer Mischung aus sozialpolitischen Wohltaten ruhig, mit guter Versorgung und kleinen Steuergeschenken. Die Kosten dieser “Gefälligkeitsdiktatur” hatten Millionen von Europäern zu tragen, deren Besitz und Existenzgrundlagen zum Vorteil der deutschen Volks- und Raubgemeinschaft enteignet wurden. Der Autor des Buches “Hitlers Volksstaat - Raub, Rassenkrieg und nationaler Sozialismus”, Prof. Götz Aly, weist nach, wie die Erlöse aus dem Verkauf von jüdischem Vermögen überall in die Europa in die deutsche Kriegskasse flossen und damit auch in die Taschen der Soldaten.

Wer von den vielen Vorteilen für Millionen einfacher Deutscher nicht reden will, der sollte vom Nationalsozialismus und vom Holocaust schweigen.

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Bundespräsident Köhler sagte aus Anlass 75 Jahre Bücherverbrennung am 09.05.2008, Deutschland habe seine Lehre aus der Historie gezogen.

Köhler wörtlich:

Wir haben aus der Geschichte von Vertreibung und Exil gelernt. Das demokratische Deutschland ist zur Exilheimat wenn man es so nennen kann von bedrohten und verfolgten Autoren aus aller Welt geworden und das ist gut.

Köhler wandte sich auch gegen Beschränkungen des geistigen Schaffens in der Gegenwart:

Köhler wörtlich:

“Wer Bücher, wer Filme, wer Theateraufführungen, wer Karikaturen verbieten will, der ist auf dem falschen Weg.”

Die Freiheit des Wortes und der Kunst müsse verteidigt werden, damit sich solche Bilder, wie die vom 10. Mai 1933 niemals wiederholen.

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 Während die Finanzverwaltung bis heute noch immer plündert, produzieren die Finanzgerichte die nötige “Scheinlegalität durch Rechtsbeugung”. Bis heute sind weder die deutsche Finanzverwaltung noch die Finanzgerichte Bestandteil der grundgesetzlich verbürgten Freiheit.