Archive for Juli, 2007

Albert Einstein; Spruch des Tages

Sonntag, Juli 15th, 2007

Die Welt wird nicht
von denen bedroht
die Böses tun,
sondern von denen,
die Böses zulassen.

Umsatzsteuergesetz 1999 seit 2002 nichtig

Sonntag, Juli 8th, 2007

Ein Verstoss gegen das Zitiergebot ( Art. 19 I 2 GG ) führt zur Nichtigkeit des Gesetzes.

Bis heute haben weder der bundesdeutsche Gesetzgeber, noch die deutsche Finanzverwaltung, noch die deutsche Finanzrechtsprechung hier gehandelt, obwohl es die “hauseigenen Kommentartoren des Umsatzsteuergesetzes” längst in ihren Kommentaren verbreitet haben. Sie warnen ausdrücklich vor der Anwendung, schreiben es sei verfassungswidrig, aber der Zustand bleibt:

Aber lesen Sie selbst:

Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.2001 wurde eine Regelung eingeführt, die alle Unternehmen in Deutschland betrifft, einschließlich der ausländischen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten. Mit einem neu geschaffenen § 27b UStG wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit deren Hilfe Finanzbeamte “ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten (dürfen), um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erhebliche sein können“. Damit soll die “gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer “sichergestellt werden, und man hat gleichzeitig einen Begriff für diese Form der “spontanen Steuerprüfung” kreiert: Man nennt dies “Umsatzsteuer-Nachschau”.

Jeder “Unternehmer” i.S.d. UStG muss seitdem damit rechnen, dass bei ihm ohne Vorankündigung und ohne besonderen Verdacht einer Steuerverkürzung Finanzbeamte auftauchen, um Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zu nehmen.

Mit dem Einführen des § 27b in das UStG ist das UStG 1999 zu einer einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gemacht, mit dessen Hilfe in mindestens das Grundrecht auf die Unverletztlichkeit der Wohnung i.S.v. Art. 13 GG eingegriffen wird. Dem UStG 1999 fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Norm, in der ausdrücklich auf die Einschränkung des Grundrechtes explizit wie beispielsweise im § 413 AO 1977 ( Einschränkung der Grundrechte ) hingewiesen wird.

Es hätte im UStG 1999 mit der Einführug des § 27b UStG der Einführung eines weiteren § mit folgendem Wortlaut bedurft:

“Das Grundrecht auf  Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.”

Zur Unverletzlichkeit der Wohnung hat sich das BVerfG in seiner ständigen Rechtsprechung bereits ausführlich mit Beschluss 1971 geäußert, Zitat:

1. Der Begriff “Wohnung” in Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen; er umfaßt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.   

2. Die Auslegung der Begriffe “Eingriffe und Beschränkungen” in Art. 13 Abs. 3 GG muß dem verschiedenen Schutzbedürfnis einerseits der privaten Wohnräume, andererseits der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume Rechnung tragen.   

Beschluß des Ersten Senats vom 13. Oktober 1971  — 1 BvR 280/66 –  

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Art. 19 Abs. 1, Satz. 1 GG sagt folgendes:

Seitweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

Art. 19 Abs. 1, Satz 2 sagt außerdem:

Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Im Kommentar zum Grundgesetz, Sachs, steht zu Art. 19 GG, Zitiergebot auf S. 595, Rnd. 18 bis 22, was es mit dem so genannten Zitiergebot konkret im Einzelnen auf sich hat:

Das Zitiergebot richtet sich primär an den Gesetzgeber. Die Vorschrift soll eine “Warn- und Besinnungsfunktion” erfüllen, damit der Gesetzgeber alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte abwägen und die Auswirkungen seiner Gesetzgebung bedenken kann.

Die vom Gesetzgeber verlangte Klarstellung hat aber auch einen Informationswert für den Bürger, da die Grundrechtebechränkung für ihn kenntlich gemacht wird. Dadurch wird einer schleichenden Grundrechteaushöhlung vorgebeugt, die bei Fehlen des Zitiergebotes möglicherweise erst anlässlich der Gesetzesauslegung durch die Gerichte festgestellt werden kann.

Ein Verstoß gegen das Zitiergebot führt zur Nichtigkeit des Gesetzes. 

Die Folgen eines nichtigen Gesetzes sind:

Die auf diesem nichtigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig, nichtige Verwaltungsakte haben zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Bindewirkung gegenüber seinem Adressaten entfaltet. Auf nichtigen Verwaltungsakten basierende Zwangsmaßnahmen sind ebenfalls nichtig und sofort und ersatzlos aufzuheben.

Dieses rechtsstaatliche Prinzip gilt mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949 inzwischen selbstverständlich auch für die deutschen Steuergesetze und für die auf ihnen basierenden belastenden Verwaltungsakte ( Steuerbescheide ).

In der Abgabenordnung behandelt § 125 AO 1977 ( Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ) den Umgang mit nichtigen Steuerbescheiden.

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Auf die Frage hin, was kann man mit diesen Informationen schließlich tun, gibt es nur die eine Antwort, wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt…