Archive for Juli, 2007

Steuerdemagogie

Mittwoch, Juli 25th, 2007

Die deutsche Finanzverwaltung als auch die Finanzrechtsprechung haben per Art. 1.3 GG die Grundrechte als sie unmittelbar geltendes Recht zu beachten. Zusätzlich bindet sie der Art. 20.3. GG an das Rechtsstaatsprinzip.

Dessen ungeachtet scheint sich weder die deutsche Finanzverwaltung noch die Finanzrechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden zu fühlen, obwohl der Art. 20.3 GG nichts anders gestattet.

Bis heute stellen Finanzverwaltung und Finanzrechtsprechung die Abgabenordnung über die Verfassung. 

Beleg:

In einem soeben mir zugegangenen Antwortschreiben stellt die Finanzbeamtin Krüger vom Finanzamt Cuxhaven folgende verfassungswidrige Behauptungen auf:

“Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind ( BFH v. 01.10.1981, IV B 13/81 )”

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“Offenkundig ist ein Fehler nur, wenn jeder verständige Dritte, dem die Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände unterstellt werden kann, in der Lage ist, den Fehler in seiner besonderen Schwere zu erkennen.”

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“Soweit Sie die Regelung des § 32a EStG wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Normenklarheit für verfassungswidrig halten, führt dies nicht zur Nichtigkeit der darauf beruhenden Steuerbescheide, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit innerhalb der abgabenrechtlichen Vorschriften.” 

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Um diese Antworten richtig einordnen und einschätzen zu können, ist an dieser Stelle das Einspruchsschreiben an das Finanzamt Cuxhaven vom 28.06.2007 als pdf-Datei / 84 KB zum Nachlesen und Eigengebrauch (gilt nämlich für jeden Einkommensteuerzahler) eingestellt.

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Die Finanzbehörden stellen die Abgabenordnung über die Verfassung. Sie wurden von der Strafjustiz ( OLG Celle, 3 Ws 176/86 ) 1986 ausdrücklich von der Verpflichtung, das Recht zu beachten, entbunden.

Zitat:

“Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren Steuern bewusst ( red. vorsätzlich ) falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung. Allerding hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.”

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Hiermit wird als Novum die dreiwertige ( mehrdeutige ) Logik in die Rechtsprechung eingeführt. Steuerterror zwischen Geisterbahn und Gummizelle!

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Zitat v. Gerhart Baum, Bundesinnenminister a.D.: 

“Die Erosion der Grundrechte schreitet rapide fort. Die Staatsorgane haben sich angewöhnt, die Grundrechte nicht mehr zu achten.”

( siehe auch Grundrechte - ein Report )

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In Zeiten, da Täuschung und Lüge allgegenwärtig sind,
ist das Aussprechen der Wahrheit ein revolutionärer Akt.

(George Orwell)

totaler Unsinn, sagt Hendricks

Donnerstag, Juli 19th, 2007

Am 14.05.2007 äußerte sich Frau Dr. Barbara Hendricks, MdB, SPD, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium, vor laufender Kamera zum Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland in der ARD:

“Es wird sehr viel über unserer Steuerrecht geschrieben, was so nicht stimmt, es wird zum Beispiel behauptet wir hätten das schwierigste Steuerrecht der Welt, das ist totaler Unsinn, aber wenn das immer wieder behauptet wird, dann glauben hinterher die Menschen das. Es wird behauptet unser Steuerrecht werde immer undurchsichtiger, das deutsche Steuerrecht hat sich natürlich über viele Jahrzehnte entwickelt und ist noch nie ein einfach verständliches Recht gewesen.”

Wer es nicht glauben mag, klickt, schaut und hört es sich hier einfach noch einmal an…  ( Länge: 23 sec. / 1,14 MB download )

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Wer die Wahrheit nicht weiss, der ist bloss ein Dummkopf.
Aber wer sie weiss und sie eine Lüge nennt,
der ist ein Verbrecher
(Berthold Brecht) 

Willkürurteile haben System

Mittwoch, Juli 18th, 2007

In der Fernsehdokumentation “Das Märchen vom gerechten Staat, Wie er uns mit Steuern abkassiert“  von Günter Ederer wird aus dem Urteil des Finanzgericht Hannover während der Darstellung des Falles “Lenniger” zitiert:

“Wenn sich die Kläger (Lenniger) hier einen Monat lang in der üblichen Ferienzeit in einem Freizeitgebiet mit ihrem Schiff aufhalten, so überwiegt dabei das private Interesse das betriebliche selbst dann, wenn die Kläger hier Filmaufnahmen machen. Denn auch Privatpersonen, die keine filmschaffenden Künstler sind, können hier Filmaufnahmen machen.”

Mit dieser an den Haaren herbeigezogernen willkürlichen Konstruktion begründen die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichtes in Hannover das Versagen des Betriebsausgabenabzuges und machen Lenniger kurzerhand zu einem Hobbyfilmer. Eine willkürliche Konstruktion; so der Filmautor Günter Ederer wörtlich.

( Anmerk.: Das Urteil sprachen der vorsitzende Richter am Finanzgericht Dr. Kappe, der Finanzrichter Jäger als Berichterstatter, der Finanzrichter Dr. Kratzsch sowie die ehrenamtlichen Richter Markus ( Textilkaufmann ) und Priebe ( Betriebsratsvorsitzender ) 2. Senat beim nds. Finanzgericht in Hannover am 26. 09. 2005 )

Der Sprecher des Niedersächsischen Finanzgerichtes, Jörg Grune, selbst Richter am Finanzgericht, versucht am 14.05.2007 gegenüber dem Filmautor Günter Ederer zu rechtfertigen, wie es zu solchen Urteilen kommt. ( Filmausschnitt hier , ca. 30 MB )

“Nun, es kommt zu solchen Urteilen unter anderem auch deshalb, weil wir als einzige finanzgerichtliche Tatsacheninstanz oftmals erst viele Jahre später, in diesem Fall rund 10 Jahre, manchmal ist es auch länger, mit den Fällen befasst werden und dann ist es häufig sehr sehr schwer hier bestimmte Umstände nachträglich noch fest zu stellen.” Zitatende

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Dazu schreibt Dr.Klaus-R. Wagner, Die Praxis des Steuerprozesses, NWB Berlin 2002, S. 161 Rn. 441: 

“Leider ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass der Streitstoff im Tatbestand des Urteils nicht so wiedergegeben wird, wie er vorgetragen wurde, sondern, wie es das Gericht für erforderlich hält, um ein bestimmtes Ergebnis - meist Klageabweisung - als schlüssig darzustellen. Der Sachverhalt wird im Urteil “hingebogen”, um die rechtlichen Schlussfolgerungen zwangsläufig erscheinen zu lassen”

“Bei den Finanzgerichten hat sich demnach eine rechtswidrige einseitige Rechtsprechungspraxis eingebürgert, die dann naturgemäß auch die entsprechende Missachtung der Gesetze durch die Finanzverwaltung zur Folge hat. Die Betroffenen werden von Finanzverwaltung und -justiz in die Irre geführt. Hierbei wird versucht, die Illusion eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu vermitteln, wodurch den bei solchen Verfahrensmanipulationen weitgehend chancenlosen Betroffenen neben dem fiskalischen Schaden auch noch hohe Prozesskosten entstehen.” Zitatende

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Noch Fragen?

alle Umsatzsteuerbescheide seit 2002 in ganz Deutschland nichtig

Dienstag, Juli 17th, 2007

Auch mit der Einführung des Mehrwertsteuersatzes von 19% zum 01.01.2007 hat es der deutsche Steuergesetzgeber unterlassen, dass Umsatzsteuergesetz verfassungskonform in Kraft zu setzen.

De fakto ist das augenblickliche Umsatzsteuergesetz, Ursprungsfassung ( 26. November 1979, BGBl. I S. 1953 ), Neufassung ( 21. Februar 2005, BGBl. I S. 386 ) letzte Änderung ( Gesetz v. 13. Dezember 2006, BGBl. I S.2878, 2894) wegen Missachtung des verfassungsrechtlichen Zitiergebotes nach Art. 19 I 2 GG nichtig.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –, BVerfGE 113, 348 <366 f.>) zum Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift enthält, die Änderungen aber zu neuen Grundrechtseinschränkungen führen.

Dementsprechend muss in dem Gesetz, das erstmalig eine Grundrechtseinschränkung namentlich erhält, erst recht auf die Grundrechtseinschränkungen hingewiesen werden, denn förmliche Gesetze, die gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, sind nichtig.

An diesen Fakten ändert auch die Tatsache nichts, dass der § 27b UStG und das Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG Thema in der Bundestagsdrucksache 14/8944 vom 26.04.2002 gewesen ist.

Die damalige CSU Bundestagsabgeordnete und heutige Bundestagsvizepräsidenten Gerda Hasselfeldt hat der Bundesregierung folgende Frage gestellt:

Hält die Bundesregierung die mit dem Steuerverkürzungs- bekämpfungsgesetz eingeführte Regelung zur Umsatzsteuer-Nachschau in § 27b Umsatzsteuergesetz für vereinbar mit dem allgemeinen Zitiergebot in Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) oder muss wegen der fehlenden Nennung von Artikel 13 GG im Umsatzsteuergesetz bereits drei Monate nach Verkündung des Gesetzes von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung ausgegangen werden?“

Die Bundesregierung hat damals wie folgt geantwortet: 

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 27b Umsatzsteuergesetz mit dem allgemeinen Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist.

Mit dem Zitiergebot soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei gesetzgeberischen Maßnahmen der möglichen Einschränkung von Grundrechten durch sein Gesetz oder aufgrund seines Gesetzes bewusst werden kann. Soweit dieser Umstand offenkundig und den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bewusst ist, bedarf es keiner besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes um zu beweisen, dass der Gesetzgeber den grundrechtsbeschränkenden Gehalt der in Frage stehenden Norm erkannt und erwogen hat (vgl. BVerfGE 35, 185 [189]).

Im vorliegenden Fall war dem Gesetzgeber die Grundrechtsrelevanz bewusst. Die Frage der Einschränkung des Artikels 13 GG ist insbesondere bei der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern am 10. Oktober 2001 diskutiert worden. Die Bundesregierung hatte zunächst vorgeschlagen, eine allgemeine Nachschau in der Abgabenordnung vorzusehen. Ein gesonderter Hinweis auf eine Einschränkung eines Grundrechts war aufgrund der bereits bestehenden Regelung des § 413 Abgabenordnung (Einschränkung von Grundrechten) danach nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung von Bedenken, die von verschiedenen Seiten geltend gemacht wurden, haben Deutscher Bundestag und Bundesrat die Nachschau auf den Bereich der Umsatzsteuer beschränkt und deshalb speziell im Umsatzsteuergesetz geregelt.

Da der Gesetzgeber sich also bewusst war, dass mit der Regelung des § 27b Umsatzsteuergesetz das Grundrecht aus Artikel 13 GG berührt wird, wurde dem Sinn und Zweck des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG entsprochen. Eine ausdrückliche Erwähnung der Einschränkung des Artikels 13 GG war daher nicht zwingend geboten.”

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Hätte sich jemand nachträglich einmal mit der von Hendricks (Filmausschnitt G. Ederer, 114 MB) zitierten Fundstelle BVerfG 35,185 [189] befasst, hätte man festgestellt, dass dieser BVerfG-Beschluss den Titel “Haftgrund Fluchtgefahr” trägt und eine Ergänzung des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO betraf. Eine Vergleichbarkeit mit dem Einführen des § 27b UStG als grundrechtseinschränkende Norm in das Umsatzsteuergesetz, dass bis dahin keine solche Einschränkung enthielt, ist offensichtlich falsch, denn über das Einführen des § 27b UStG wird das Umsatzsteuergesetz erstmalig und zusätzlich neben der schon Abgabenordnung 1977 zu einer grundsätzlich neuen Eingriffsmöglichkeit in das Grundrecht des Art. 13 GG.

Das BVerfG hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 4. Mai 1983 — 1 BvL 46/80 –(BVerfGE 64, 72, 80) 10 Jahre nach der Entscheidung “Haftgrund Fluchtgefahr” und 21 Jahre vor der o.a. Stellungnahme der Bundesregierung zum Zitiergebot im Art. 19 I 2 GG folgendes verbindlich ausgeführt:

“Satz 2 des Art. 19 Abs. 1 GG knüpft an die in Satz 1 umschriebene Voraussetzung an, daß “ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann”. Für diesen Fall wird bestimmt, daß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muß. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aus dieser Regelung in ihrem Zusammenhang hergeleitet worden, das Zitiergebot diene zur Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden könnten (vgl. BVerfGE 24, 367 [396] — zu Art. 14 GG; 28, 36 [46] — zu Art. 5 GG). Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, daß nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; auch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben (zu dieser Warn- und Besinnungsfunktion insbesondere Menger in Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung 1979, Rdnr. 139 ff. zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG).  26 Von derartigen Grundrechtseinschränkungen werden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl. BVerfGE 10, 89 [99] — zu Art. 2 Abs. 1 GG; BVerfGE 21, 92 [93] und 24, 367 [396 f.] — zu Art. 14 GG; BVerfGE 28, 282 [289] und 33, 52 [77 f.] — zu Art. 5 Abs. 2 GG). Hier erscheint die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil dem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewußt ist, daß er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es zu einer die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen (vgl. BVerfGE 35, 185 [188]).  27 Diese differenzierende Rechtsprechung hat im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. Menger, a.a.O., Rdnr. 158 und 168 ff.; v. Münch, Grundgesetz, 2. Aufl., Rdnr. 7 f. und 17 f. zu Art. 19; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, Rdnr. 8 und 11 zu Art. 19; kritisch, jedoch mehr im Blick auf Satz 1 des Art. 19 Abs. 1 Herzog in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 20 und 54 ff. zu Art. 19 Abs. 1). Es besteht kein Anlaß, von ihr abzugehen, nachdem sich die Staatspraxis inzwischen darauf eingestellt hat, ohne daß Nachteile für den Grundrechtsschutz erkennbar geworden wären.”

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Die entsprechenden formellen Details dieses Nichtigkeitsumstandes finden sich hier

Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein“, schrieb Prof. Paul Kirchhof in seinem 2002 veröffentlichten Aufsatz: “Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts“, “Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht den Rechtsstaat wieder elementar neu errichten“, schreibt er weiter.

Nach 58 Jahren Bundesrepublik Deutschland mit einem ebenfalls 58 Jahre alten Grundgesetz ist festzustellen, dass es in diesem Deutschland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so lange kein modernes und somit einfaches Steuerrecht geben wird, wie sich die Finanzverwaltung selbst sowie die Steuerrecht-sprechung fortgesetzt weigert, uneingeschränkt das Grundgesetz als das höherwertige Recht anzuerkennen und zu akzeptieren.

Die Grundrechte schützen den Berechtigten gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen ( Art. 1.3 GG i.V.m. Art. 20.3 GG )”, Zitat Prof. Kirchhof in “Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts.” 

Widerstand

Montag, Juli 16th, 2007

Als die Nazis die Kommunisten holten,
habe ich geschwiegen, ich war ja kein Kommunist.

Als sie die Sozialdemokraten einsperrten,
habe ich geschwiegen, ich war ja kein Sozialdemokrat.

Als sie die Gewerkschafter holten,
habe ich geschwiegen, ich war ja kein Gewerkschafter.

Als sie mich holten, gab es keinen mehr, der protestieren konnte.

Martin Niemöller