Nichtigkeit von Steuerbescheiden
Steuergesetze sind bei Verfassungswidrigkeit nichtig, ebenso die darauf beruhenden Steuerbescheide.
Gemäß des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofes ( BFH ) XI R 26/04 zum Bundesverfassungsgericht ( BVerfG ) ist die Verfassungswidrigkeit der Steuergesetze wegen Unverständlichkeit anzunehmen.
Die Entscheidung des BFH, Az.: XI R 26/04, ist in ZSteu, Zeitschrift für Steuern und Recht, im Heft 23 vom 15.11.2006 auf Seite R-899, im Volltext veröffentlicht.
Die vom BFH bisher nur auf § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 und § 10d Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Satz 5 Halbsatz 2 und Abs. 3EStG getroffene Feststellung kann ohne weiteres auch auf den Inhalt des § 32a EStG bezogen werden.
Gleiches wurde ebenfalls von Prof. Kirchhof in der ARD-Sendung “Das Märchen vom gerechten Staat, Wie er uns mit Steuern abkassiert” festgestellt. ( Prof. Kirchhof im Wortlaut )
Dieser verfassungsrechtliche und steuergesetzliche Zusammenhang wurde kürzlich in ZSteu, Zeitschrift für Steuern und Recht, ausführlich kommentiert von Jonas.
Mit gleicher Argumentation daher folgender Antrag:
Festellung der Nichtigkeit / Steuernummer:
Gegen die vom Finanzamt ( Name ) erlassenen Einkommensteuerbescheide / ESt-Änderungsbescheide der Veranlagungszeiträume ( Jahre ) lege ich Einspruch ein.
Die genannten Einkommensteuerbescheide sind nichtig. Sie stützen sich auf § 32a EStG als Ermächtigungsgrundlage. Diese Ermächtigungsgrundlage ist jedoch nichtig, weil sie gegen den Verfassungsgrundsatz der Normenklarheit ( Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG ) verstößt und deshalb selbst verfassungswidrig ist, also als Ermächtigungsgrundlage für die Berechnung meiner / unserer konkreten Einkommensteuerschuld nicht in Betracht kommen kann.
II.
Weiter berufe ich mich zur Begründung meiner Anträge auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes an das Bundesverfassungsgericht vom 06. September 2006 XI R 26/04. In diesem Vorlagebeschluss hat der Bundesfinanzhof die Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit ( Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG ) als verfassungswidrig bezeichnet.
Ich beantrage deshalb die Feststellung der Nichtigkeit der genannten Einkommensteuerbescheide und deren Aufhebung.
Begründung:
I.
Zunächst verweisen ich auf konkrete Aussagen von Prof. Dr. Paul Kirchhof, Verfassungsrichter a. D., zur Verfassungswidrigkeit des § 32a EStG in der ARD-Sendung vom 14.05.2007 “Das Märchen vom gerechten Staat, Wie er uns mit Steuern abkassiert.”
Dort hat Prof. Kirchhof ausgeführt - ich zitieren:
Das geltende Steuerrecht ist nicht mehr verfassungsgemäß, weil es unverständlich ist. Die Grundidee des Gesetzes ist, dass die Staatsgewalt im Bundesgesetzblatt in dem Text der dort geschrieben steht, sagt, was sie vom Bürger erwartet und der Bürger kann seine Pflichten erkennen, indem er den Gesetzestext liest. Das ist heute nicht mehr gegeben.
Und jetzt würde ich ihnen mal ganz gerne den § 32a vorlesen, also dann steht dort folgender Text:
“Die tarifliche Einkommensteuer beträgt (228,74 x z + 2397) x 989 wobei z ein Zehntausensendstel des 12 739 Euro übersteigenden Teils des bis auf einen vollen Euro Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens ist.”
Der Gesetzgeber verweigert den Dialog mit dem Steuerpflichtigen. Er bemüht sich gar nicht mehr, dass der Steuerpflichtige durch Lektüre dieses Textes ihn verstehen könnte, sondern er nennt eine mathematische Formel, die der Experte mit seinem Computer berechnen kann, die aber der Bürger als solcher nicht lesen kann.” Zitatende
Auf diese Ausführungen von Prof. Kirchhof berufe ich mich zur Begründung meiner Anträge, denn auch für mich als Adressaten der belastende Steuerbescheide ist der Inhalt des § 32a EStG unverständlich.
Ich kann die vom Finanzamt gegen mich festgesetzte persönliche Einkommensteuerschuld in den Einkommensteuerbescheiden nicht berechnen, geschweige denn deren Richtigkeit nachprüfen. Deshalb sind § 32a EStG und die darauf beruhenden Steuerbescheide nichtig.
II.
Weiter berufen ich mich zur Begründung meiner Anträge auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes an das Bundesverfassungsgericht vom 06. September 2006, Az.: XI R 26/04. In diesem Vorlagebeschluss hat der Bundesfinanzhof die Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit ( Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG ) als verfassungswidrig bezeichnet.
(…)
VI.
Nichtige Steuerbescheide im Sinne von § 125 Abs. 1 AO 1977 sind entweder von Amts wegen, spätestens auf Antrag des / der Steuerpflichtigen aufzuheben. Nichtige Steuerbescheide ( nichtige Verwaltungsakte ) entfalten keine Bindewirkung.
Auf verfassungswidrigen und somit nichtigen Einkommensteuerbescheiden basierende Zwangsmassnahmen sind ebenfalls nichtig und somit sofort und ersatzlos aufzuheben.
Unterschrift
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