Kunstfreiheit - absolutes Freiheitsrecht
Kunstfreiheit
Eine allgemein anerkannte Definition von Kunst steht noch aus. In seiner Entscheidung zum “Anachronistischen Zug” hat sich das BVerfG nicht auf eine Begriffsbestimmung festgelegt, sondern sich damit begnügt, drei mögliche Definitionen anzuführen. Nach dem materialen Kunstbegriff ist ”das Wesentliche der künstlerischen Betätigung … die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden”. Für den formalen Kunstbegriff ist hingegen entscheidend, ob ein Werk einem bestimmten Werktyp (Malen, Bildhauen, Dichten, Filmen, etc.) zugeordnet werden kann.
Zum geschützten Verhalten zählt nicht nur die eigentliche künstlerische Arbeit (der sog. “Werkbereich”), sondern auch die Vermittlung des Kunstwerks an Dritte (der sog. ”Wirkbereich”). Deshalb erstreckt sich der Schutz der Kunstfreiheit auch auf den Verleger bzw. Produzenten.
Eingriffe in die Kunstfreiheit sind nur dann zulässig, wenn sie zum Schutz eines anderen Grundrechtes erforderlich und verhältnismäßig sind, womit eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem durch den Eingriff geschützten Grundrecht erforderlich wird.
Eingriffe in die Freiheiten der Kunst und Wissenschaft sind alle Ge- und Verbote, die deren Ausübung beeinträchtigen.
Die Grundrechte des Art. 5 III 1 GG werden vorbehaltlos / schrankenlos gewährleistet, mit Ausnahme der Lehrfreiheit, für die Art. 5 III 2 GG eine spezielle Schranke enthält. Weder die Schranken des Art. 5 II GG noch die des Art. 2 I GG können herangezogen werden. ( Mephisto-Beschluss )
Eingriffe in die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit können daher nur mit kollidierendem Verfassungsrecht gerechtfertigt werden.